Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 13. Juni 1981 tätig war, ein unverfallbares Anrecht auf eine Betriebsrente; das Oberlandesgericht hat dessen Wert im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb aufgrund einer Auskunft der Arbeitgeberin mit monatlich 1.302,95 DM (statischer Wert) angenommen. Das Amtsgericht hat allein die Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen. Mit Recht hat es das Oberlandesgericht abgelehnt, die unverfallbaren Anrechte des Ehemannes auf eine Betriebsrente gegenüber der Firma K. Nach dem vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Recht fand grundsätzlich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt, soweit ein öffentlich-rechtlicher Ausgleich nach § 1 VAHRG nicht durchgeführt werden konnte (§ 2 Satz 1 VAHRG a.F.). Danach kann nunmehr ein anderes vor oder in der Ehezeit erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durch Übertragung von Anrechten ausgeglichen werden kann, in bestimmten Grenzen zu dem Ausgleich herangezogen werden (Nr. 1); außerdem kann das Familiengericht den Ausgleichsverpflichteten, soweit ihm dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu demutbar ist, verpflichten, für den Berechtigten Beiträge zur Begründung von Anrechten auf eine bestimmte Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen (Nr. 2). Wagenitz FamRZ 1987, 1, 4; Glöckner Betriebliche Altersversorgung 1986, 225; Ruland NJW 1987, 345, 348), jedoch nicht in der Höhe, die das Oberlandesgericht aufgrund des früheren Rechts zugrunde gelegt hat. Da für die zu treffende Entscheidung weitere Feststellungen notwendig sind, den Parteien auch Gelegenheit gegeben werden muß, auf der Grundlage des geänderten Rechts Stellung zu nehmen und ggf.Vereinbarungen zu schließen, erscheint es zweckmäßig, die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 33/84 BESCHLUSS in der Familiensache 2 .X- Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 13. Mai 1987 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Antragsgegnerin werden der Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 1984 in vollem Umfang und der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Moers vom 27. September 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, wie über den Ausgleich der Anwartschaft des Antragstellers auf Betriebsrente entschieden worden ist. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht - Familiengericht - Moers zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.218,96 DM. 3 Gründe I. Die Ehe der Parteien ist seit dem 20. September 1983 geschieden. Während der Ehezeit (1. Oktober 1959 bis 28. Februar 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) erworben. Außerdem hat er gegenüber der Firma K., bei der er vom 1. Juli 1967 bis zu dem 30. Juni 1981 tätig war, ein unverfallbares Anrecht auf eine Betriebsrente; das Oberlandesgericht hat dessen Wert im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb aufgrund einer Auskunft der Arbeitgeberin mit monatlich 1.302,95 DM (statischer Wert) angenommen. Das Amtsgericht hat allein die Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen. Die Anträge der Ehefrau, die Anrechte des Ehemannes aus der betrieblichen Versorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch Beitragszahlung, hilfsweise durch Zahlung einer Abfindung einzubeziehen, hat es abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die Ehefrau ihr Begehren weiter. 4 II. Das Rechtsmittel hat aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Rechtsänderungen Erfolg. 1. Mit Recht hat es das Oberlandesgericht abgelehnt, die unverfallbaren Anrechte des Ehemannes auf eine Betriebsrente gegenüber der Firma K. nach § 1 VAHRG auszugleichen, weil nach den getroffenen Feststellungen das auszugleichende Anrecht weder einer Realteilung unterliegt (§ 1 Abs. 2 VAHRG) noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist. Nach dem vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Recht fand grundsätzlich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt, soweit ein öffentlich-rechtlicher Ausgleich nach § 1 VAHRG nicht durchgeführt werden konnte (§ 2 Satz 1 VAHRG a.F.). 2. Aufgrund des am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl I 2317) hat sich die Rechtslage geändert. Nach Art. 2 Nr. 3 dieses Gesetzes ist dem VAHRG u.a. ein neuer § 3b angefügt worden, der dem Familiengericht ermöglicht, den Versorgungsausgleich öffentlich-rechtlich in anderer Weise zu regeln, wenn auch nach Anwendung des § 1587b BGB und des § 1 Abs. 2 und 3 VAHRG noch ein unverfallbares, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht verbleibt. Danach kann nunmehr ein anderes vor oder in der Ehezeit erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durch Übertragung von Anrechten ausgeglichen werden kann, in bestimmten 5 Grenzen zu dem Ausgleich herangezogen werden (Nr. 1); außerdem kann das Familiengericht den Ausgleichsverpflichteten, soweit ihm dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu demutbar ist, verpflichten, für den Berechtigten Beiträge zur Begründung von Anrechten auf eine bestimmte Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen (Nr. 2). Der sogenannte erweiterte Ausgleich kommt hier in Betracht, da der Ehemann Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung besitzt, die infolge der Neuregelung nunmehr zu dem Ausgleich der Betriebsrentenanrechte herangezogen werden könnten. Verbleibt infolge der begrenzten Möglichkeiten nach dieser Bestimmung immer noch ein unverfallbares, dem Ausgleich unterliegendes Anrecht, kommt möglicherweise auch die Anordnung von Beitragszahlungen in Betracht (vgl. Wagenitz FamRZ 1987, 1, 4; Glöckner Betriebliche Altersversorgung 1986, 225; Ruland NJW 1987, 345, 348), jedoch nicht in der Höhe, die das Oberlandesgericht aufgrund des früheren Rechts zugrunde gelegt hat. 3. Der Senat hat das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn die Gerichte der Vorinstanzen die veränderte Rechtslage bei ihren Entscheidungen noch nicht berücksichtigen konnten (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - IVb ZR 39/85 - BGHR ZPO 549 Rechtsänderung 1 m.w.N.). 4. Die angefochtene Beschwerdeentscheidung war danach ebenso wie der mit der Beschwerde angefochtene Teil der Erstentscheidung auf die Rechtsmittel der Antragstellerin aufzuheben. Da für die zu treffende Entscheidung weitere Feststellungen notwendig sind, den Parteien auch Gelegenheit gegeben werden muß, auf der Grundlage des geänderten Rechts Stellung zu nehmen und ggf. Vereinbarungen zu schließen, erscheint es zweckmäßig, die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 508/80 - FamRZ 1982, 473, 475 unter 5). Lohmann Portmann Krohn Macke Nonnenkamp