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BGH · IVb ZB 55/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 55/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 6« «Juli 1983 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 16. Die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde fallen der Antragstellerin und dem Antragsgegner je zur Hälfte zur Last. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner 10/11, die Antragstellerin 1/11 zu tragen. Bezogen auf diesen Zeitpunkt hat es als Hälfte des Wertunterschiedes der vom Ehemann und der Ehefrau in der so errechneten Ehezeit (1. Juli 1979» vom Rentenkonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei derselben Anstalt übertragen. Zum Ausgleich der bei der DflNHfe-B4Hl Unterstützungskasse GmbH erworbenen Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung hat es den Ehemann verpflichtet, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 27# 12 DM einen Betrag von 4.864,32 DM (aufgrund einer Bereiterklärung aus dem Jahre 1980) zugunsten der Ehefrau an die BfA zu zahlen. Auf die gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich gerichtete Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht als Ehezeitende den 30. Gegen die Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen hat der Ehemann - zugelassene - weitere Beschwerde eingelegt, soweit er zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung verpflichtet worden ist. Bei der Anwartschaft des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung handelt es sich um eine Anwartschaft, die vom Beschwerdegericht zu Recht der in § 1587 b Abs.3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zugeordnet worden ist. Die für das Anrecht auf eine betriebliche Altersversorgung des Beschwerdeführers naBgebliche Regelung des nicht öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers DflW-Bflp Unterstützungskasse GnbH sieht eine Die Entscheidungen der Vorinstanzen über den öffentlich-rechtlichen Ausgleich des Anrechts des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung waren daher aufzuheben.

Zitierte Normen: § 13 VAHRG § 93a ZPO
EhefrauEhemannesEhemannöffentlich-rechtlichenAntragsgegnerZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
jo
IVb ZB 55/82
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Franz
Am B
9
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Elfriede
geb.
Straße
 Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
 Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und ■■^■1 -
Weitere Beteiligte:
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, RSBbtraQeA BMW-W—1
zu Vers.-Nr.:
und
 So
2 -
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Macke
 am 6« «Juli 1983 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 1981 in Ziffer 1b) des Entscheidungssatzes und im Kostenpunkt aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 29* Januar 1981 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom gleichen Tag in Ziffer 4 des Urteilsausspruchs aufgehoben.
Die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde fallen der Antragstellerin und dem Antragsgegner je zur Hälfte zur Last. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner 10/11, die Antragstellerin 1/11 zu tragen.
Beschwerdewert:	1.000	DM.
S0
 
Gründe s
I.
Der an flBiBHHHi geborene Ehemann (Antragsgegner) und die am ■■■■■■■ geborene Ehefrau (Antrag stellerin) haben am 3. April 1936 die Ehe geschlossen.
Auf den Scheidungsantrag der Ehefrau hat das Amtsgericht - Familiengericht - mit Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden. Als das für den Versorgungsaus-gleich maßgebliche Ehezeitende hat es den 31. Juli 1979 angenommen. Bezogen auf diesen Zeitpunkt hat es als Hälfte des Wertunterschiedes der vom Ehemann und der Ehefrau in der so errechneten Ehezeit (1. April 1956 bis 31. Juli 1979) in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen monatlichen Rentenanwartschaften 403#60 DM, bezogen auf den 31. Juli 1979» vom Rentenkonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei derselben Anstalt übertragen. Zum Ausgleich der bei der DflNHfe-B4Hl Unterstützungskasse GmbH erworbenen Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung hat es den Ehemann verpflichtet, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 27# 12 DM einen Betrag von 4.864,32 DM (aufgrund einer Bereiterklärung aus dem Jahre 1980) zugunsten der Ehefrau an die BfA zu zahlen.
 
Auf die gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich gerichtete Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht als Ehezeitende den 30. Juni 1977 zugrunde gelegt und, bezogen auf diesen Zeitpunkt, die vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften auf monatlich 355 DM und die zugunsten der Ehefrau zu begründenden Anwartschaften auf 21,67 DM und den Einzahlungs betrag auf 4.061,69 DM - bezogen auf das Jahr 1980 -herabgesetzt.
Gegen die Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen hat der Ehemann - zugelassene - weitere Beschwerde eingelegt, soweit er zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung verpflichtet worden ist.
Er beantragt, diesen Teil der Entscheidung aufzuheben.
II.
Die weitere Beschwerde hat Erfolg.
Bei der Anwartschaft des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung handelt es sich um eine Anwartschaft, die vom Beschwerdegericht zu Recht der in § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zugeordnet worden ist. Diese Bestimmung Uber die Beitragszahlungspflicht
 
s/0
ist jedoch in § 1 des Gesetzes zur Regelung ron Härten in Versorgungsausgleich von 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 103 f. - VAHRG) durch eine neue Regelung ersetzt worden, die an 1. April in Kraft getreten ist (§13 VAHRG).
Danach sind an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung die Ausgleichsfornen der Realteilung und des Quasi-Splittings getreten. Wenn diese Ausgleichsfornen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nicht möglich sind, findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt. Dieses Gesetz ist auch in vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, hat das Revisionsgericht das bei ErlaB seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz,wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (BGHZ 9, 101, 103; 36, 348, 350; 37,
233, 236; Baunbach/Lauterbach/Albers ZPO 41. Aufl.
§ 549 Ann.2 A; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. § 549 Rdn. 7). Danach könnt es für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung darauf an, ob nach der jetzt gegebenen Rechtslage eine objektive Rechtsverletzung vorliegt. Dieser Grundsatz gilt auch für das Verfahren der weiteren Beschwerde.
Die für das Anrecht auf eine betriebliche Altersversorgung des Beschwerdeführers naBgebliche Regelung des nicht öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers DflW-Bflp Unterstützungskasse GnbH sieht eine
t
Realteilung nach § 1 Abs, 2 VAHRG nicht vor. Somit ist ein Ausgleich im öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich nicht (mehr) möglich. Die Entscheidungen der Vorinstanzen über den öffentlich-rechtlichen Ausgleich des Anrechts des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung waren daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a, 97 Abs. 1 und 3 ZPO.
Lohmann	Portmann	Blumenrohr
 Krohn
Macke