Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. 1979 - IV ZB 84/78 = FamRZ 1979, 576, 577) hat sich durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.
BUNDESGERICHTSHOF 3,2/89. BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Mai 1989 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Februar 1989 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. An der Gesetzesläge des § 85 Abs. 2 ZPO (vgl. hierzu BVerfGE 35, 41, 49, 50; BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1978 - IV ZB 62/78 = VersR 1978, 1169 und vom 20. April 1979 - IV ZB 84/78 = FamRZ 1979, 576, 577) hat sich durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Januar 1989 (I BvL 17/87 = FamRZ .1989, 255) jedenfalls für den hier vorliegenden Fall nichts geändert, daß der geschiedene Ehemann der Matter die Ehe lichkeit eines inzwischen volljährigen Kindes anficht, und nicht das volljährige Kind selbst nach §§ 1593, 1598, 1595 Abs. 1 BGB die gerichtliche Klärung seiner Abstammung erstrebt. Lohmann Krohn