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BGH · IVb ZB 32/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 32/88

Oer IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 22. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es Anwartschaften des Ehemannes (Antragsgegner) in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 471,70 DM auf die Ehefrau (Antragstellerin) übertragen hat. Dabei hat es in Höhe von monatlich 57,40 DM ein erweitertes Splitting gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorgenommen, aber nicht für zu demutbar angesehen, daß der Ehemann restliche Anrechte der betrieblichen Altersversorgung (umgerechnet monatlich 104,51 DM), unter anderem beim Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bankund Bankiergewerbes (BW, weiterer Beteiligter zu 3), gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG durch Beitragsentrichtung in die gesetzliche Rentenversicherung ausgleicht. Der BW hat gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt, mit der er geltend gemacht hat, daß das Amtsgericht § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG fehlerhaft angewendet habe. Die gemäß § 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte weitere Beschwerde hat keinen Erfolg, weil das Oberlandesgericht zu Recht eine Beschwerdebefugnis des BW nach § 20 Abs. 1 FGG verneint hat. betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§ 3a VAHRG) in Betracht kommt, am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell beteiligt und kann mit der Beschwerde nicht geltend machen, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden. Wird § 3b VAHRG vom Gericht fehlerhaft angewendet, ist er nur mittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen, so daß die Voraussetzungen für seine Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG nicht vorliegen. Beteiligt und gegebenenfalls beschwerdebefugt ist der Versorgungsträger erst, wenn vor dem Familiengericht unmittelbar über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gestritten wird.

Zitierte Normen: § 3b VAHRG
ZBgemäßVAHRGBWBeschwerdeVersorgungsausgleichAnrecht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 32/88	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Gudrun Franziska
 Straße
geb.
r
Antragstellerin,
- Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz:
Rechtsanwalt Dr. rstraße $ ,
gegen
 Otto Hans Peter
 Istraße
Antragsgegner,
 Weitere Beteiligte:
1.
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, RuBstraße Bfll 0/ Vers. -Nr. : 52 BBBBI P HB und 52 BBHB H |
r
2. Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in D—— (ZVK) ,	|straße	dBHBBM	Bi/
Vers.-Nr.: BBB BBBB und AZ. : 0 BHP'BB flBI Hd/Zr,
3. Beamtenversicherungsverein des Di gewerbes (a.G. ), KuBBH^Hdamm zu Mitgl.Nr.: BB BB/
Bankund Bankier-
Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
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Oer IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 22. Februar 1989
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Januar 1988 wird auf Kosten des Beam-tenversicherungsvereins des Deutschen Bankund Bankiergewerbes zurückgewiesen .
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es Anwartschaften des Ehemannes (Antragsgegner) in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 471,70 DM auf die Ehefrau (Antragstellerin) übertragen hat. Dabei hat es in Höhe von monatlich 57,40 DM ein erweitertes Splitting gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorgenommen, aber nicht für zu demutbar
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angesehen, daß der Ehemann restliche Anrechte der betrieblichen Altersversorgung (umgerechnet monatlich 104,51 DM), unter anderem beim Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bankund Bankiergewerbes (BW, weiterer Beteiligter zu 3), gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG durch Beitragsentrichtung in die gesetzliche Rentenversicherung ausgleicht. Insoweit hat es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten.
Der BW hat gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt, mit der er geltend gemacht hat, daß das Amtsgericht § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG fehlerhaft angewendet habe. Seine Beschwer liege darin, daß er möglicherweise mit einem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 3a VAHRG belastet werde.
Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil der BW nicht beschwerdebefugt sei (FamRZ 1988, 533). Dagegen richtet sich dessen weitere Beschwerde .
II.
Die gemäß § 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte weitere Beschwerde hat keinen Erfolg, weil das Oberlandesgericht zu Recht eine Beschwerdebefugnis des BW nach § 20 Abs. 1 FGG verneint hat.
Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen), ist ein privatrechtlich organisierter Träger der
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betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§ 3a VAHRG) in Betracht kommt, am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell beteiligt und kann mit der Beschwerde nicht geltend machen, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden. Diese Vorschrift schützt in erster Linie das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung.
Wird nach ihr ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen, so wird der Versorgungsträger nur reflexartig begünstigt; sein Interesse an der Vermeidung eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs reicht nicht aus, ihn am Verfahren materiell zu beteiligen. Wird § 3b VAHRG vom Gericht fehlerhaft angewendet, ist er nur mittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen, so daß die Voraussetzungen für seine Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG nicht vorliegen. Die entsprechende Anwendung der Regeln über die zivilprozessuale Nebenintervention kommt nicht in Betracht. Beteiligt und gegebenenfalls beschwerdebefugt ist
 der Versorgungsträger erst, wenn vor dem Familiengericht unmittelbar über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gestritten wird. Danach ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden.
Lohmann	Portmann	Blumenrohr
 Zysk
Nonnenkamp