e.V., wSBBBstraße Wk, Ol der Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp am 11. Die Beschwerde der deutschen Gesellschaft zu dem Schutz der KfliHHHHHHHI e.V." gegen den Beschluß des 1. Das Rechtsmittel der "Deutschen Gesellschaft zu dem Schutz der KHHBHHHHHI e.V.", welche ersichtlich ein eigenes Recht auf Beteiligung an dem Verfahren in Anspruch nimmt, muß schon deshalb als unzulässig verworfen werden, weil es an einer Beschwerdebefugnis fehlt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß für das Verfahren der weiteren Beschwerde die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist (§ 621 e Abs.4 ZPO). Darüber hinaus stellt eine Zwangsgeldfestsetzung, wie sie den Gegenstand des Beschlusses des Oberlandesgerichts bildet, keine den Rechtsmittelzug zu dem Bundesgerichtshof eröffnende Endentscheidung im Sinne des § 621 e ZPO dar (s.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 52/84 BESCHLUSS in der Familiensache betreffend die Regelung des Umgangs des nicht sorge berechtigten Eltemteils mit dem Kind Mireille R geboren am V- flHBH 1972, Am MBHHHR |k Ol Vater: Helmut J. R straße 15, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Mutter: Anica G 01 , Am - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beschwerdeführer: Deutsche Gesellschaft zu dem Schutz e.V., wSBBBstraße Wk, Ol der Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp am 11. April 1984 beschlossen: Die Beschwerde der deutschen Gesellschaft zu dem Schutz der KfliHHHHHHHI e.V." gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 1984 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 750 DM. Gründe : Das Rechtsmittel der "Deutschen Gesellschaft zu dem Schutz der KHHBHHHHHI e.V.", welche ersichtlich ein eigenes Recht auf Beteiligung an dem Verfahren in Anspruch nimmt, muß schon deshalb als unzulässig verworfen werden, weil es an einer Beschwerdebefugnis fehlt. Diese setzt nach § 20 Abs. 1 FGG eine Beein- ----- n-i o Beschwerde- Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß für das Verfahren der weiteren Beschwerde die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist (§ 621 e Abs. 4 ZPO). Darüber hinaus stellt eine Zwangsgeldfestsetzung, wie sie den Gegenstand des Beschlusses des Oberlandesgerichts bildet, keine den Rechtsmittelzug zu dem Bundesgerichtshof eröffnende Endentscheidung im Sinne des § 621 e ZPO dar (s. Senatsbeschluß BGHZ 88, 113 = FamRZ 1983,1008, 1012). Auch aus diesen Gründen ist das Rechtsmittel unzulässig. Lohmann Macke