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BGH · IVb ZB 31/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 31/89

in der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für die Kinder Benjamin P Florian P beide geb. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. April 1988 wurde der Mutter gemäß § 1666 BGB die elterliche Sorge über die nichtehelich geborenen Kinder Benjamin und Florian P. Da die Kinder nunmehr durch den Vater gesetzlich vertreten wurden, hob das Vormundschaftsgericht am 28. 2 BGB von Amts wegen das Sorgerechtsverfahren bei Getrenntleben der Eltern - als isoliertes Familienverfahren - eingeleitet und die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens beschlossen. März 1989 entsprechend einer Anregung des Landratsamts Waldshut von Amts wegen im Wege der vorläufigen Anordnung die elterliche Sorge über die beiden Kinder gemäß §§ 1672, 1671 Abs. 5 BGB dem Vater entzogen und auf das Kreisjugendamt Waldshut - unterdessen Bestellung zu dem Vormund - übertragen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts wendet sich der Vater mit der weiteren Beschwerde, mit der er die Aufhebung beider vorinstanzlichen Beschlüsse begehrt. Es unterliegt gemäß § 621 a Abs. 1 ZPO (§ 64 k Abs.3 Satz 2 FGG) den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. § 621 e Abs. 2 ZPO eröffnet ebenfalls nicht die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde?

Zitierte Normen: § 1666 BGB § 64k FGG § 133 GVG
VaterKindElternOberlandesgerichtsBGBBeschlußZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 31/89	BESCHLUSS
in der Familiensache
 betreffend die elterliche Sorge für die Kinder
 Benjamin P Florian P beide geb. am 12. Dezember 1983,
Beteiligte:
Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
2. Mutter Renate
 geb. M(
3.
Vormund Kreisjugendamt Wf Landrat, KMIBstraße 110
vertreten durch den
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 12. Mai 1989
beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Vaters gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. März 1989 wird als unzulässig verworfen.
Geschäftswert: 1.000 DM.
Gründe:
I.
Durch vormundschaftsgerichtlichen Beschluß vom 21. April 1988 wurde der Mutter gemäß § 1666 BGB die elterliche Sorge über die nichtehelich geborenen Kinder Benjamin und Florian P. (beide geboren am 12. Dezember 1983) entzogen und das Kreisjugendamt	zu dem Vormund bestellt. Am
2. Dezember 1988 schlossen die Eltern die Ehe. Daraufhin
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wurde mit Beschluß vom 23. Januar 1989 die Eintragung der Legitimation der Kinder angeordnet. Da die Kinder nunmehr durch den Vater gesetzlich vertreten wurden, hob das Vormundschaftsgericht am 28. Februar 1989 gemäß §§ 1883, 1882, 1773 BGB die Vormundschaft auf.
Die Kinder befinden sich seit Sommer 1988 in einer Pflegestelle. Seit der Aufhebung der Vormundschaft begehrt der Vater ihre sofortige Herausgabe und Überführung in seinen Haushalt. Die Eltern leben getrennt.
Das Familiengericht Waldshut-Tiengen hat gemäß § 1672 Satz 2 Halbs. 2 BGB von Amts wegen das Sorgerechtsverfahren bei Getrenntleben der Eltern - als isoliertes Familienverfahren - eingeleitet und die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens beschlossen. Im Rahmen dieses Hauptverfahrens hat das Gericht durch Beschluß vom 1. März 1989 entsprechend einer Anregung des Landratsamts Waldshut von Amts wegen im Wege der vorläufigen Anordnung die elterliche Sorge über die beiden Kinder gemäß §§ 1672, 1671 Abs. 5 BGB dem Vater entzogen und auf das Kreisjugendamt Waldshut - unterdessen Bestellung zu dem Vormund - übertragen.
Hiergegen hat der Vater Beschwerde eingelegt. Diese ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts wendet sich der Vater mit der weiteren Beschwerde, mit der er die Aufhebung beider vorinstanzlichen Beschlüsse begehrt.
 
II.
Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft.
1.	Das Verfahren betrifft eine selbständige Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO. Es unterliegt gemäß § 621 a Abs. 1 ZPO (§ 64 k Abs. 3 Satz 2 FGG) den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
2.	In derartigen selbständigen FGG-Familiensachen endet der Rechtsmittelzug bei erstinstanzlichen Zwischenentscheidungen - einschließlich einstweiliger/vorläufiger Anordnungen - mit der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts (BGHZ 72, 169, 170).
Eine Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde kann nicht aus § 27 Satz 1 FGG hergeleitet werden, da § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO auf diese Bestimmung infolge der sie verdrängenden Sondervorschriften der §§ 133 Nr. 2 GVG, 621 e ZPO nicht verweist. Die beiden letztgenannten Normen regeln die Zulässigkeit weiterer Beschwerden in selbständigen FGG-Familien-sachen abschließend (vgl. BGHZ aaO).
§ 621 e Abs. 2 ZPO eröffnet ebenfalls nicht die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde? denn diese Vorschrift gilt nur für Entscheidungen über eine Beschwerde gegen eine "Endentscheidung" im Sinne von § 621 e Abs. 1 ZPO. Um eine solche handelt es sich aber bei der hier - letztlich - angegriffenen vorläufigen Anordnung des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 1. März 1989 nicht (vgl. BGHZ aaO S. 170 ff).
Lohmann
 Krohn