Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 13. Dem Vater wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Bremen-Blumenthal vom 18. März 1985 hat der Vorsitzende des ober-landesgerichlichen Senats den Verfahrensbevollmächtigten darauf hingewiesen, daß innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist weder ein Wiedereinsetzungsantrag eingegangen noch die beabsichtigte Beschwerde eingelegt worden sei. Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Vaters ist die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist versäumt worden, weil die in der Kanzlei, seines Verfahrensbevollmächtigten angestellt Rechtsanwaltsund Notargehilfin P., die dort mit der Notierung von Fristen und der Führung des Fristenkalenders betraut ist, nach dem Zugang des Beschlusses über die Prozeßkostenhilfe jene Frist versehentlich nicht eingetragen hatte. Hierzu hat das Oberlandesgericht ausgeführt, es sei grundsätzlich zulässig, daß ein Rechtsanwalt einer Angestellten die selbständige Führung des Termin- und Fristenkalenders übertrage, soweit es sich um eine entsprechend vorgebildete Bürokraft handele und der Anwalt selbst durch ihre Belehrung und Überwachung sowie eine geeignete Büroorganisation alles tue, um Versehen auszuschließen. Daß die Organisation in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten des Vaters diesen Anforderungen genügt habe, sei jedoch nicht festzustellen. Daß diese von dem Verfahrensbevollmächtigten offensichtlich hingenommen worden seien und nicht zur Organisationsänderung durch Entlastung von Frau P. ihre ohnehin hohe Arbeitsbelastung in dem maßgebenden Zeitraum durch den Umzug des Büros Anfang Februar 1985 und die Erkrankung einer Mitarbeiterin in eine Arbeitsüberlastung umgeschlagen sei, mit der Frau P. die Verantwortung für den Fristenkalender abzunehmen; dies um so mehr, als der Verfahrensbevollmächtigte von dem laufenden Prozeßkostenhilfeverfahren und somit der demnächst anstehenden Frist gewußt habe, weil er noch am 22. Auf sie kann es bei der Beurteilung des vorliegenden Falles nicht ankommen, weil das Unterlassen dieser Maßnahmen keine Pflichtverletzung für einen Zeitpunkt begründen kann, als sich die Verhältnisse in der Kanzlei bereits wieder normalisiert hatten. Ein Verschulden des zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten an der Fristversäumung wird auch nicht dadurch begründet, daß dieser in der vorliegenden Sache noch am 22. Wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, ist es nicht zu beanstanden, daß ein Rechtsanwalt die Führung des Fristenkalenders und die Kontrolle der Fristen - von Besonderheiten abgesehen - einem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Mitarbeiter überträgt. Macht der Rechtsanwalt von dieser Möglichkeit Gebrauch, so kann er sich im Interesse der Konzentration auf seine wesentlichen Aufgaben darauf verlassen, daß die einzuhaltenden Fristen notiert und überwacht und ihm die Akten zur Vornahme fristwahrender Maßnahmen rechtzeitig vorgelegt werden. Auch sonst ergibt sich nicht, daß die Wiedereinsetzungsfrist infolge eines Verschuldens des zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten versäumt worden ist. in der Vergangenheit "bereits einige, wenn auch relativ wenige Versehen hinsichtlich der Termine und Fristen unterlaufen" seien, vermögen den Vorwurf unzureichender Büroorganisation oder sonst eines pflichtwidrigen Verhaltens des Verfahrensbevollmächtigten jedenfalls unter Berücksichtigung des ergänzenden Sachvortrags der weiteren Beschwerde nicht zu rechtfertigen. hat in ihrer eidesstattlichen Erklärung im Anschluß an die Darlegung, daß sie "seit Jahren auch ständig mit der selbständigen Führung des Termin- und Fristenkalenders, der Eintragung der Fristen unc entsprechenden Vorlagen der Akten" beauftragt sei und von Rechtsanwalt S. Wie jetzt durch ergänzenden Vortrag klargestellt worden ist, hat der Verfahrensbevollmächtigte diese Versehen seiner Angestellten, die die Eintragung von Berufungsbegründungsfristen betrafen, nicht, wie das Beschwerdegericht bei seiner Beurteilung annimmt, hingenommen, sondern sie ausdrücklich zu dem Anlaß für eine ausführliche Belehrung genommen. und dem von ihr beigefügten, mit handschriftlichen Zusätzen versehenen "Merkblatt für das Büro" weiter ergibt, hatte der Verfahrensbevollmächtigte Frau P. gerade auch über das Wesen der Wiedereinsetzungsfrist belehrt und die Beachtung dieser Frist, die in dem vorgedruckten Text des Merkblattes nicht eigens erwähnt wird, durch den handschriftlichen Einschub "wichtig: !! Damit ist dem Vater auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist und gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Be-schwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluß zu gewähren.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVb ZB 31/85 in der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für Edda Y geboren am 16. September ^|r Straße AB, bei Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Mutter: Sabine Y geb. Ki|HHIHBr Am F| Beschwerdegegner i n, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und Weitere Beteiligte: Jugendamt BfHAB-Nord, Am S^HBplatz 7» BAMS Az.: flB-5 F 01/84 2 J0 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 13. November 1985 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Vaters wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen als Senat für Familiensachen vom 25. März 1985 aufgehoben. Dem Vater wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Bremen-Blumenthal vom 18. Dezember 1984 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Beschwerdewert: 5.000 DM. i Gründe: I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat gemäß § 1672 BGB die elterliche Sorge für die eheliche Tochter Edda der Mutter übertragen. Die Entscheidung ist dem Vater am 20. Dezember 1984 zugestellt worden. Dieser hat am 18. Januar 1985 bei dem Oberlandesgericht um die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag entsprochen und dem Vater dessen Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt S. beigeordnet. Dieser Beschluß vom 15. Februar 1985 ist dem Vater zu Händen seines Verfahrensbevollmächtigten am 25. Februar 1985 zugestellt worden. Am 13. März 1985 hat der Vorsitzende des ober-landesgerichlichen Senats den Verfahrensbevollmächtigten darauf hingewiesen, daß innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist weder ein Wiedereinsetzungsantrag eingegangen noch die beabsichtigte Beschwerde eingelegt worden sei. Darauf hat der Verfahrensbevollmächtigte des Vaters am 20. März 1985 einen Schriftsatz eingereicht, in dem er Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist sowie der Beschwerdefrist beantragt und zugleich die Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung eingelegt hat. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Vaters. 4 II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der Vater hat die Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluß nicht rechtzeitig innerhalb der am 20. Januar 1984 abgelaufenen Beschwerdefrist (§§ 621e Abs. 3 Satz 2, 516 ZPO) eingelegt. Er hat auch die am 12. März 1984 (Montag) endende zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist versäumt, die an dem Tage zu laufen begann, als ihm der Beschluß über die Prozeßkostenhilfe zugestellt wurde und damit sein wirtschaftliches Unvermögen als Hindernis für die Einlegung einer formgerechten Beschwerde entfiel (S 234 Abs. 1 und 2 ZPO). Indessen ist ihm auf den am 20. März 1985 eingegangenen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er an der Fristeinhaltung ohne eigenes oder zuzurechnendes Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war (§ 233 ZPO). Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Vaters ist die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist versäumt worden, weil die in der Kanzlei, seines Verfahrensbevollmächtigten angestellt Rechtsanwaltsund Notargehilfin P., die dort mit der Notierung von Fristen und der Führung des Fristenkalenders betraut ist, nach dem Zugang des Beschlusses über die Prozeßkostenhilfe jene Frist versehentlich nicht eingetragen hatte. 5 Hierzu hat das Oberlandesgericht ausgeführt, es sei grundsätzlich zulässig, daß ein Rechtsanwalt einer Angestellten die selbständige Führung des Termin- und Fristenkalenders übertrage, soweit es sich um eine entsprechend vorgebildete Bürokraft handele und der Anwalt selbst durch ihre Belehrung und Überwachung sowie eine geeignete Büroorganisation alles tue, um Versehen auszuschließen. Daß die Organisation in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten des Vaters diesen Anforderungen genügt habe, sei jedoch nicht festzustellen. So habe die Angestellte P. in ihrer eidesstattlichen Versicherung darauf hingewiesen, daß ihr selbst bei normalem Bürobetrieb angesichts des relativ hohen Arbeitsanfalls in der Vergangenheit einige, wenn auch relativ wenige Versehen hinsichtlich der Termine und Fristen unterlaufen seien. Daß diese von dem Verfahrensbevollmächtigten offensichtlich hingenommen worden seien und nicht zur Organisationsänderung durch Entlastung von Frau P. oder ähnlichen Maßnahmen Veranlassung gegeben hätten, sei bereits nicht unbedenklich. Entscheidend sei jedoch, daß nach der Darstellung von Frau P. ihre ohnehin hohe Arbeitsbelastung in dem maßgebenden Zeitraum durch den Umzug des Büros Anfang Februar 1985 und die Erkrankung einer Mitarbeiterin in eine Arbeitsüberlastung umgeschlagen sei, mit der Frau P. in ihrer eidesstattlichen Erklärung das Fristversäumnis im vorliegenden Fall erklärt habe. Die mit dem Büroumzug und der zusätzlichen Vertretung verbundene erhebliche Mehrarbeit für das verbliebene Personal hätten den Verfahrensbevollmächtigten zu besonderer 6 Prüfung und gegebenenfalls dazü veranlassen müssen, Frau P. die Verantwortung für den Fristenkalender abzunehmen; dies um so mehr, als der Verfahrensbevollmächtigte von dem laufenden Prozeßkostenhilfeverfahren und somit der demnächst anstehenden Frist gewußt habe, weil er noch am 22. Februar 1985 einen Schriftsatz gefertigt habe. Unter diesen Umständen könne nicht festgestellt werden, daß der Verfahrensbevollmächtigte an der Fristversäumung schuldlos sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Angestellte P. habe ihr Versehen mit Arbeitsüberlastung infolge Büroumzugs und Erkrankung einer weiteren Mitarbeiterin erklärt, wird dem Inhalt ihrer eidesstattlichen Erklärung nicht gerecht. Darin hat Frau P. lediglich angegeben, sie könne nicht mehr nachvollziehen, wie es zu dem Versehen gekommen sei; "möglicherweise" hänge es mit der genannten Arbeitsüberlastung zusammen. Darüber hinaus ist im Zuge der weiteren Beschwerde durch ergänzenden eidesstattlich versicherten Vortrag klargestellt worden, daß der Büroumzug bereits am 1. Februar 1985 abgeschlossen war und als Ersatz für die erkrankte Mitarbeiterin, die als Schreibkraft halbtags angestellt war, am 15. Februar 1985 eine ganztags tätige ausgebildete Rechtsanwaltsund Notargehilfin eingestellt worden ist, deren Einarbeitung durch Frau P. keinen großen Arbeitsund Zeitaufwand erforderte. Unter diesen Umständen 7 30 ist davon auszugehen, daß Frau P. infolge der beiden vom Oberlandesgericht bezeichneten Ereignisse am 25. Februar 1985 nicht so überlastet war, daß der Verfahrensbevollmächtigte durch besondere Vorkehrungen die Fristennotierung und -kontrolle hätte sicherstellen müssen. Ob die zuvor, etwa bis zur Einstellung der neuen Bürokraft, bestehende Situation in der Kanzlei Veranlassung zu derartigen fürsorglichen Maßnahmen gegeben hat, ist eine andere Frage. Auf sie kann es bei der Beurteilung des vorliegenden Falles nicht ankommen, weil das Unterlassen dieser Maßnahmen keine Pflichtverletzung für einen Zeitpunkt begründen kann, als sich die Verhältnisse in der Kanzlei bereits wieder normalisiert hatten. Ein Verschulden des zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten an der Fristversäumung wird auch nicht dadurch begründet, daß dieser in der vorliegenden Sache noch am 22. Februar 1985 einen Schriftsatz gefertigt hat. Wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, ist es nicht zu beanstanden, daß ein Rechtsanwalt die Führung des Fristenkalenders und die Kontrolle der Fristen - von Besonderheiten abgesehen - einem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Mitarbeiter überträgt. Macht der Rechtsanwalt von dieser Möglichkeit Gebrauch, so kann er sich im Interesse der Konzentration auf seine wesentlichen Aufgaben darauf verlassen, daß die einzuhaltenden Fristen notiert und überwacht und ihm die Akten zur Vornahme fristwahrender Maßnahmen rechtzeitig vorgelegt werden. Das gilt auch 8 dann, wenn er weiß, daß in bestimmten Verfahren Fristen laufen oder demnächst zu laufen beginnen. Deshalb brauchte der zweitinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte auch nicht deswegen, weil er in dieser Sache noch am 22. Februar 1985 einen Schriftsatz gefertigt hatte, besondere Vorkehrungen zur Sicherstellung der Fristwahrung zu treffen, als er am 25. Februar 1985 den Empfang des Beschlusses über die Prozeßkostenhilfebewilligung bescheinigte. Auch sonst ergibt sich nicht, daß die Wiedereinsetzungsfrist infolge eines Verschuldens des zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten versäumt worden ist. Die Bedenken, die das Oberlandesgericht daraus ableitet, daß Frau P. in der Vergangenheit "bereits einige, wenn auch relativ wenige Versehen hinsichtlich der Termine und Fristen unterlaufen" seien, vermögen den Vorwurf unzureichender Büroorganisation oder sonst eines pflichtwidrigen Verhaltens des Verfahrensbevollmächtigten jedenfalls unter Berücksichtigung des ergänzenden Sachvortrags der weiteren Beschwerde nicht zu rechtfertigen. Frau P. hat in ihrer eidesstattlichen Erklärung im Anschluß an die Darlegung, daß sie "seit Jahren auch ständig mit der selbständigen Führung des Termin- und Fristenkalenders, der Eintragung der Fristen unc entsprechenden Vorlagen der Akten" beauftragt sei und von Rechtsanwalt S. hierbei angeleitet und in unregelmäßigen Abständen mehrfach monatlich stichprobenartig kontrolliert werde, angegeben, daß ihr trotz des "relativ hohen Aktenanfalls" 9 30 "relativ wenige Versehen hinsichtlich der Fristen und Termine unterlaufen" seien, "im ganzen letzten Jahr ein oder zwei". Wie jetzt durch ergänzenden Vortrag klargestellt worden ist, hat der Verfahrensbevollmächtigte diese Versehen seiner Angestellten, die die Eintragung von Berufungsbegründungsfristen betrafen, nicht, wie das Beschwerdegericht bei seiner Beurteilung annimmt, hingenommen, sondern sie ausdrücklich zu dem Anlaß für eine ausführliche Belehrung genommen. Wie sich aus der eidesstattlichen Erklärung von Frau P. und dem von ihr beigefügten, mit handschriftlichen Zusätzen versehenen "Merkblatt für das Büro" weiter ergibt, hatte der Verfahrensbevollmächtigte Frau P. gerade auch über das Wesen der Wiedereinsetzungsfrist belehrt und die Beachtung dieser Frist, die in dem vorgedruckten Text des Merkblattes nicht eigens erwähnt wird, durch den handschriftlichen Einschub "wichtig: !! Wiedereinsetzung nach PKH-Bewilligung 2 Wochen (bei Klage, Berufung usw.)" hervorgehoben. Bei dieser Sachlage kann dem Verfahrensbevollmächtigten noch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er Frau P. weiterhin die Führung des Termin- und Fristenkalenders überlassen und darauf vertraut hat, daß sie seine Anweisungen über die Beachtung der Fristen allgemein und der Wiedereinsetzungsfrist im besonderen verstehen und auch sorgfältig befolgen werde. Damit ist dem Vater auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist und gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Be-schwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluß zu gewähren. Wegen der Kosten wird auf § 238 Abs. 4 ZPO verwiesen. Lohmann Blumenrohr