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BGH · ivb ZB 31/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ivb ZB 31/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 19. Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 13. Der Antragsgegner hat als Beiträge zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 3,61 DM - bezogen auf den 31. Juli 1978 - zugunsten der Antragstellerin einen Betrag von 7o2,o9 DM (berechnet unter Berücksichtigung der im Jahre 1981 abgegebenen Bereiterklärung des Antragsgegners) auf das Konto Aus der Zusatzversorgung hat er nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts - bezogen auf das Ende der Ehezeit - folgende Anwartschaften erlangt: Eine Das Amtsgericht hat nach Abtrennung des Verfahrens über de sorgungsausgleich die Ehe der Parteien durch Verbundurteil schieden und den Versorgungsausgleich später dahin geregel daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bu Versicherungsanstalt für Angestellte (BfA? weitere Beteili Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 2o2,o5 DM (Hälf des Wertunterschiedes zwischen 434,lo DM und 3o DM) - bezo auf die Ehezeit vom 1. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde beantragt der Ehemann, von einer Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs abzusehen und den Ausgleich seiner Anwartschaften aus der Zusatzversorgung dem schuldrechtlichen Ausgleich vorzubehalten, weil seine Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente noch nicht unverfallbar und deshalb die - gesetzlich vorgesehene - einheitliche Durchführung des Versorgungsausgleichs derzeit nicht möglich sei. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 = BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Ei wirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsf« den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rent« einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherung: rente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch ■ das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu verei baren. Das Oberlandesgericht hat die dem Ehemann zustehende ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf eine statisch Dieser Barwert ist nach Tabelle 5 der Bekanntmachung der Rechengrößen für 1982 (vom 18.12.1981, BAnz Nr. 239 vom 22.12.1981) in Werteinheiten zu dem Ende der Ehezeit 1978 umzurechnen: Die Werteinheiten sind nach Tabelle 2 der genannten Bekanntmachung in Rentenanwartschaften zu dem Ende der Ehezeit 1978, 2. Die Rentenanwartschaften sind nach Tabelle 1 der genannten Bekanntmachung in Werteinheiten zu dem Ende der Ehezeit 1978, 2 Halbjahr, umzurechnen: Diese Werteinheiten sind, da eine Bereiterklärung des Ehemani für 1981 vorliegt, nach Tabelle 3 der genannten Bekanntmachui mit dem für 1981 geltenden Faktor 51,21725 zu vervielfältigei Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der im Jahre 1981 v< dem Ehemann abgegebenen Bereiterklärung ein als Beitrag zu leistender Betrag von 7o2,o9 DM. Betrag, der erforderlich ist, um nach den Bemessungsgrößen des Einzahlungsjahres 13,7o7993 Werteinheiten für die Ehefrau zu begründen. Da der Einzahlungsbetrag unter dem Betrag liegt, zu dessen Zahlung schon das Amtsgericht den beschwerdeführenden Ehemann verpflichtet hatte, stellt sich die Frage nach einem Eingreifen des Verbots der Schlechterstellung, auf das der Ehemann in der weiteren Beschwerde eingeht, hier nicht.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
betragenEhefrauAmtsgerichtRentenanwartschaftenAnwartschaftEhemannBeschlußEhezeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S3
ivb ZB 31/82	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Willi
Straße
9,
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Annemarie Straße 53,
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechsanwalt Dr.
Weitere Beteiligte:
Bundesversicherungsanstalt für Angestem^e^Rf ^Straße 2,
fr Vers.Nr.:	und
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 19. Januar 1983
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3o. Dezember 1981 aufgehoben.
Der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Koblenz vom 1. Juni 1981 wird auf die Beschwerde des Antragsgegners in Absatz zwei des Beschlußtenors abgeändert:
Der Antragsgegner hat als Beiträge zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 3,61 DM - bezogen auf den 31. Juli 1978 - zugunsten der Antragstellerin einen Betrag von 7o2,o9 DM (berechnet unter Berücksichtigung der im Jahre 1981 abgegebenen Bereiterklärung des Antragsgegners) auf das Konto
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Nr.: 56 29o538 B 513 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu zahlen.
Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelzüge haben
 die Parteien je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche
 Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1 ooo DM.
Gründe:
I. Die am 29. Mai 1938 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 17. August 1939 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 7. August 1967 die Ehe geschlossen. Am 23. August 1978 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. August 1967 bis 31. Juli 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 434,lo DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 3o DM. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Aus der Zusatzversorgung hat er nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts - bezogen auf das Ende der Ehezeit - folgende Anwartschaften erlangt: Eine
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Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 84 und eine Anwartschaft auf Versicherungsrente als Mindestvei gungsrente in Höhe von monatlich 45,66 DM. Zu den sonstige! wartschaften aus der Zusatzversorgung hat die VBL in einer kunft an das Amtsgericht vom 31. März 198o mitgeteilt: Die aussetzungen des Betriebsrentengesetzes würden bei Fortbes des Pflichtversicherungsverhältnisses frühestens am 3o. Se] ber 1984 eintreten; eine Anwartschaft auf Besitzstandsrent« stehe nicht.
Das Amtsgericht hat nach Abtrennung des Verfahrens über de sorgungsausgleich die Ehe der Parteien durch Verbundurteil schieden und den Versorgungsausgleich später dahin geregel daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bu Versicherungsanstalt für Angestellte (BfA? weitere Beteili Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 2o2,o5 DM (Hälf des Wertunterschiedes zwischen 434,lo DM und 3o DM) - bezo auf die Ehezeit vom 1. August 1967 bis zu dem 31. Juli 1978 -das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übert hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 42,ol DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages) - bezogen auf den 31. Juli 1978 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 7 194,29 DM an die BfA zu zahlen.
Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversor
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hat der Ehemann Beschwerde erhoben. Diese ist von dem Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß der Einzahlungsbetrag - als Folge einer Korrektur der von dem Amtsgericht durchgeführten Berechnung - auf 8 17o,18 DM erhöht wurde. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde beantragt der Ehemann, von einer Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs abzusehen und den Ausgleich seiner Anwartschaften aus der Zusatzversorgung dem schuldrechtlichen Ausgleich vorzubehalten, weil seine Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente noch nicht unverfallbar und deshalb die - gesetzlich vorgesehene - einheitliche Durchführung des Versorgungsausgleichs derzeit nicht möglich sei.
II. Die weitere Beschwerde ist begründet.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 = BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im
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Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBI gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weis für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Ei wirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsf« den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rent« einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherung: rente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch ■ das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu verei baren. Er kann daher keinen Bestand haben.
Der Senat ist in der Lage, aufgrund der von dem Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen selbst in der Sache zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat die dem Ehemann zustehende ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf eine statisch
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Versicherungsrente (als Mindestversorgungsrente) aus der Zusatzversorgung bei der VBL mit monatlich 45,66 DM festgestellt.
Diese Anwartschaft ist nach den Grundsätzen des Beschlusses vom 26. Mai 1982 zugunsten der Ehefrau im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich auszugleichen. Zu diesem Zweck ist sie - wie nachfolgend dargelegt - in eine dynamische Rentenanwartschaft umzurechnen:
Der am 17. August 1939 geborene Ehemann war am Ende der Ehezeit - 31. Juli 1978 - 38 Jahre alt. Nach Tabelle 1 zu § 2 der Barwertverordnung ist die für das 65. Lebensjahr bzw. für den Fall der Berufsoder Erwerbsunfähigkeit zugesagte Jahresrente (12 x 45,66 DM = 547,92 DM) bei einem Lebensalter von 38 Jahren am Ende der Ehezeit mit dem Faktor 2,1 zu vervielfältigen:
547,92 DM x 2,1 = 1 15o,632 DM Barwert.
Dieser Barwert ist nach Tabelle 5 der Bekanntmachung der Rechengrößen für 1982 (vom 18.12.1981, BAnz Nr. 239 vom 22.12.1981) in Werteinheiten zu dem Ende der Ehezeit 1978 umzurechnen:
1 15o,632 DM x o,o238o782 = 27,394ol6 Werteinheiten.
Die Werteinheiten sind nach Tabelle 2 der genannten Bekanntmachung in Rentenanwartschaften zu dem Ende der Ehezeit 1978, 2.
Halbjahr, umzurechnen:
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27,394ol6 x o,26335oo = 7,2142141 Rentenanwartschaften.
Hiervon sind für die Ehefrau die Hälfte = 3,61 DM gemäß S 151 Abs. 3 BGB durch Zahlung von Beiträgen zu begründen.
Die Beiträge errechnen sich auf folgende Weise:
Die Rentenanwartschaften sind nach Tabelle 1 der genannten Bekanntmachung in Werteinheiten zu dem Ende der Ehezeit 1978, 2 Halbjahr, umzurechnen:
3,61 DM x 3,797228 * 13,7o7993 Werteinheiten.
Diese Werteinheiten sind, da eine Bereiterklärung des Ehemani für 1981 vorliegt, nach Tabelle 3 der genannten Bekanntmachui mit dem für 1981 geltenden Faktor 51,21725 zu vervielfältigei
 Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der im Jahre 1981 v< dem Ehemann abgegebenen Bereiterklärung ein als Beitrag zu leistender Betrag von 7o2,o9 DM.
Falls der Ehemann diesen Betrag nicht unverzüglich im Sinne i § 13o4 b Abs. 1 Satz 3 RVO/S 83 b Abs. 1 Satz 3 AVG entrichtet, erhöht sich die zu zahlende Summe auf denjenigen
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Betrag, der erforderlich ist, um nach den Bemessungsgrößen des Einzahlungsjahres 13,7o7993 Werteinheiten für die Ehefrau zu begründen.
Da der Einzahlungsbetrag unter dem Betrag liegt, zu dessen Zahlung schon das Amtsgericht den beschwerdeführenden Ehemann verpflichtet hatte, stellt sich die Frage nach einem Eingreifen des Verbots der Schlechterstellung, auf das der Ehemann in der weiteren Beschwerde eingeht, hier nicht.
Lohmann
 Macke
Blumenrohr
 Nonnenkamp
Krohn