Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 7. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Für den Ehemann besteht in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Anwartschaft auf Versicherungsrente gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 2). Die Ehefrau hat in der Ehezeit bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 3) Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Höhe mit monatlich 80,10 DM, bezogen auf den 31. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes gegenüber der Bundesrepublik Rentenanwartschaften in Höhe von 909,87 DM und zu Lasten seiner Anwartschaft auf Zusatzversorgung gegenüber der VBL solche in Höhe von 6,36 DM begründet hat - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Die Bundesrepublik hat Beschwerde eingelegt und beanstandet, daß bei der Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung seine Anwartschaft auf Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht gemäß § 1587a Abs.6 Halbs. Das Oberlandesgericht hat die zu Lasten der Beamtenversorgung für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften auf monatlich 907 DM ermäßigt. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde wendet sich die Bundesrepublik dagegen, daß das Oberlandesgericht die Anwartschaft auf Versicherungsrente der VBL nur mit ihrem dynamisierten Wert in die Ruhensberechnung eingestellt hat. mit § 55 BeamtVG ist eine zur Kürzung führende Versicherungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht mit ihrem statischen, sondern nur mit ihrem nach der Barwertverordnung dynamisierten Wert zu berücksichtigen. Das hat der Senat mit Beschluß vom 29. 2. Das Oberlandesgericht hat auch sonst über den Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung und der Anwartschaft der Ehefrau auf Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach der zur Zeit seines Beschlusses bestehenden Rechtslage zutreffend entschieden. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Ehemannes in der Besoldungsgruppe A 14 Stufe 14 (Endstufe), gemäß § 1587a Abs.8 BGB um familienbezogene Bestandteile bereinigt, betrugen bei Ehezeitende 5.181,81 DM. 41,189041 Jahre Dieser ehezeitliche erworbenen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes hat das Oberlandesgericht eine solche der Ehefrau in Höhe von - ebenfalls monatlich - 80,10 DM aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegenübergestellt und die Hälfte der Differenz im Wege der Begründung von Rentenanwartschaften für die Ehefrau ausgeglichen: Sie ist bei der Regelung des Versorgungsausgleichs zu beachten, obwohl das Ehezeitende vor dem Inkrafttreten des HEZG liegt (Senatsbeschluß vom 5. Denn zur Prüfung, ob und inwieweit sich die Gesetzesänderung durch das HEZG auf die Rentenanwartschaften der Ehefrau auswirkt (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF TVb ZB 30/85 BESCHLUSS in der Familiensache 2 $r Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 7. Oktober 1987 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland wird der Beschluß des 21. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Februar 1985 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe I. Die Parteien haben am 3. Juni 1965 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 13. Januar 1984 zugestellt worden. WIV 3 In der Ehezeit (1. Juni 1965 bis 31. Dezember 1983, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien ausgleichspflichtige Versorgungsanrechte erworben. Für den Ehemann besteht in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Anwartschaft auf Versicherungsrente gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 2). Der Ehezeitanteil dieser statischen Rentenanwartschaft, die nach einem Bruchteil der geleisteten Beiträge bemessen ist, beträgt monatlich 57,71 DM. Seit dem 26. August 1971 ist der Ehemann Beamter im Dienst der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 1). Bei Ehezeitende bekleidete er ein Amt der Besoldungsgruppe A 14, Stufe 14. Die Ehefrau hat in der Ehezeit bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 3) Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Höhe mit monatlich 80,10 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1983, festgestellt worden ist. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes gegenüber der Bundesrepublik Rentenanwartschaften in Höhe von 909,87 DM und zu Lasten seiner Anwartschaft auf Zusatzversorgung gegenüber der VBL solche in Höhe von 6,36 DM begründet hat - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Dezember 1983. Die Bundesrepublik hat Beschwerde eingelegt und beanstandet, daß bei der Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes 4 JT auf Beamtenversorgung seine Anwartschaft auf Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht gemäß § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG berücksichtigt worden ist. Das Oberlandesgericht hat die zu Lasten der Beamtenversorgung für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften auf monatlich 907 DM ermäßigt. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde wendet sich die Bundesrepublik dagegen, daß das Oberlandesgericht die Anwartschaft auf Versicherungsrente der VBL nur mit ihrem dynamisierten Wert in die Ruhensberechnung eingestellt hat. II. Das Rechtsmittel hat nicht den erstrebten Erfolg. Es führt jedoch wegen einer am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache. 1. Bei der Ruhensberechnung nach § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG ist eine zur Kürzung führende Versicherungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht mit ihrem statischen, sondern nur mit ihrem nach der Barwertverordnung dynamisierten Wert zu berücksichtigen. Das hat der Senat mit Beschluß vom 29. April 1987 (IVb ZB 127/84 - FamRZ 1987, 798) entschieden. Dabei hat er die für die Gegenmeinung ins Feld geführten Erwägungen, die auch die weitere Beschwerde anstellt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; darauf wird verwiesen. r'' 5 2. Das Oberlandesgericht hat auch sonst über den Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung und der Anwartschaft der Ehefrau auf Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach der zur Zeit seines Beschlusses bestehenden Rechtslage zutreffend entschieden. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Ehemannes in der Besoldungsgruppe A 14 Stufe 14 (Endstufe), gemäß § 1587a Abs. 8 BGB um familienbezogene Bestandteile bereinigt, betrugen bei Ehezeitende 5.181,81 DM. Bis zu dem Erreichen der Altersgrenze am 31. Januar 2001 wird der Ehemann 41 Jahre und 69 Tage an ruhegehaltfähiger Dienstzeit zurückgelegt haben. Daraus ergibt sich ein Ruhegehaltssatz von 75% (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Damit beträgt das fiktive Ruhegehalt vor der Anwendung von Kürzungsvorschriften 75% von 5.181,81 DM = 3.886,36 DM zuzüglich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung (323,86 DM), insgesamt also 4.210,22 DM. Die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG hat die Oberfinanzdirektion Hannover in der Anlage zu ihrer Beschwerdeschrift vom 27. November 1984 zutreffend mit 3.886,36 DM angegeben. Sie stimmt mit dem fiktiven Ruhegehalt vor der Anwendung von Kürzungsvorschriften überein, weil der Ehemann bei Ehezeitende bereits das Endgehalt bezog. Infolgedessen stellt der - dynamisierte - Wert der gesamten Anwartschaft auf Versicherungsrente der VBL den Ruhensbetrag dar. Von ihm ist im Versorgungsausgleich nur der Teil zu berücksichtigen, der auf der ehezeitlich erworbenen Versicherungsrente beruht (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 -FamRZ 1983, 358, 363). Dieser beträgt (§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 i.V. mit Nr. 4 Buchst, c BGB) 1,25% der in der Ehezeit 6 S geleisteten Beiträge in Höhe von 4.617,10 DM und damit 57,71 DM; dynamisiert: 12,72 DM. Der Ruhensbetrag ist von der vollen, ungekürzten monatlichen Beamtenversorgung einschließlich der Sonderzuwendung abzusetzen: 4.210,22 DM - 12,72 DM = 4.197,50 DM. Quotiert nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) ergibt sich als auszugleichender Wert: 4.197,50 DM x 18,586301 Jahre ------------------------------- = 1.894,10 DM. 41,189041 Jahre Dieser ehezeitliche erworbenen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes hat das Oberlandesgericht eine solche der Ehefrau in Höhe von - ebenfalls monatlich - 80,10 DM aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegenübergestellt und die Hälfte der Differenz im Wege der Begründung von Rentenanwartschaften für die Ehefrau ausgeglichen: 1.894,10 DM - 80,10 DM ------------------------ = 907 DM. 2 7 1 3. Gleichwohl kann diese Ausgleichsregelung nicht bestehen bleiben. Die Feststellung der auf seiten der Ehefrau in den Versorgungsausgleich einzustellenden Versorgungsanwartschaften beruht auf einer Auskunft der BfA vom 1. März 1984. Das dieser zugrundeliegende Recht ist jedoch inzwischen durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG - vom 11. Juli 1985 (BGBl I 1450) mit Wirkung vom 1. Januar 1986 geändert worden, wonach Zeiten der Kindererziehung unter bestimmten Voraussetzungen als Versicherungszeiten angerechnet werden. Die Neuregelung kann die Versorgungsanwartschaften der Ehefrau (Jahrgang 1937), die in den Jahren 1966 und 1970 Kinder geboren hat, erhöht und damit den Ausgleichssaldo verringert haben. Sie ist bei der Regelung des Versorgungsausgleichs zu beachten, obwohl das Ehezeitende vor dem Inkrafttreten des HEZG liegt (Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 56/85 - FamRZ 1986, 449, 450; s. auch Senatsbeschluß vom 29. April 1987 aaO S. 800). r * - j 8 5" 4. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend in der Sache zu entscheiden. Denn zur Prüfung, ob und inwieweit sich die Gesetzesänderung durch das HEZG auf die Rentenanwartschaften der Ehefrau auswirkt (vgl. dazu Bergner NJW 1986, 217, 223), bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Das veranlaßt die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Lohmann Portmann Blumenröhr Zysk Nonnenkamp