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BGH · IVb ZB 30/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 30/82

- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 13. Der im Jahre 1942 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1940 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 22. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (ZKW; weitere Beteiligte zu 3). Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 15. Januar 1982) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung dahin abgeändert, daß es die zu begründende Rente auf monatlich 9,82 DM (Hälfte des auf 19,63 DM dynamisierten Betrages der qualifizierten Versicherungsrente von 146,76 DM) und den Einzahlungsbetrag auf 1 979,09 DM herabgesetzt hat. Der Ehemann macht verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs durch Beitragszahlung geltend und beantragt deshalb, seine Anwartschaften aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der ZKW nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit -nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß insofern überein, als das Oberlandesgericht - dem Wert nach -zutreffend die Anwartschaft des Ehemannes auf die qualifizierte Versicherungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung zu dem Ausgleich der - dynamisierten - Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente, wie sie das Oberlandesgericht auf der Grundlage des S 1587 b Abs.3 BGB ausgesprochen hat, trifft den Ehemann nicht mehr. Da das Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämtliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren § 1587 b Abs.3 Satz 1 BGB erfaßt, ist es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden und zur Grundlage der hier zu treffenden Entscheidung zu machen (vgl. Infolgedessen ist der Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf seine werthöchste statische Versicherungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der ZKW hier nach den Grundsätzen des § 1587 b Abs. 2 BGB - im Wege des Quasi-Splittings - durchzuführen. 3. Den Wert der somit gemäß S 1587 b Abs. 2 (in sinngemäßer Anwendung) auszugleichenden, in der Ehezeit erlangten höchsten Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente bei der ZKW hat das Oberlandesgericht mit monatlich 146,76 DM (qualifizierte Versicherungsrente nach § 35 a der Satzung der ZKW) festgestellt und in einen dynamischen Betrag von 19,63 DM umgerechnet. In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also in Höhe von 9,82 DM, sind daher nach § 1 Abs.3 VAHRG Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu begründen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 VAHRG § 92 ZPO
EhefrauBGBAnwartschaftEhemannParteiVersicherungsrenteBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 30/82
BESCHLUSS
in der Familiensache
 geb. B(
»Straße
 Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Hans-Peter
 AflBweg0| IflHlf
 Antragsteller, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Weitere Beteiligte:
1. BundesVersicherungsanstalt für Angestellte, R®®straße1 BflP-WflMM, Vers.Nr.: ■■■■■§ R 003 GG
2. Landesversicherungsanstalt Westfalen, I, Vers.Nr.:	B	520
istraße'

2	-
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 13. Juli 1983
beschlossen:
Die weiteren Beschwerden der Parteien werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Januar 1982 aufgehoben und wie folgt neu gefaßt wird:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Iserlohn vom 20. Mai 1980 in Nr. III des Urteilsausspruchs - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - dahin abgeändert, daß zu Lasten der gegenüber der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe bestehenden ZusatzVersorgungsanwartschaft des Antragstellers (Vers.Nr.: flHHlB.3) für die Antragsgegnerin auf ihrem Konto Nr.:
B 520 bei der Landesversicherungs-
anstalt Westfalen Rentenanwartschaften in
>W--/<23Ä£2.

3	-
Höhe von monatlich 9,82 DM - bezogen auf den 31. März 1979 - begründet werden.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Antragsgegnerin zu 11/12 und der Antragsteller zu 1/12 zu tragen. Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der Entscheidung des Ober-landesgerichts.
Beschwerdewert: 1 346,04 DM
(Beschwerde der Antragsgegnerin: 1 228,20 DM Beschwerde des Antragstellers: 117,84 DM)
Gründe:
I.
Der im Jahre 1942 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1940 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 22. Februar 1966 die Ehe geschlossen. Am 27. April 1979 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt
 worden.
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Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Februar 1966 bis 31. März 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Diese sind für den Ehemann in Höhe von monatlich 405,80 DM und für die Ehefrau in Höhe von monatlich 26,60 DM angenommen worden. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (ZKW; weitere Beteiligte zu 3). Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 224,34 DM, eine Anwartschaft auf die Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 91,93 DM und eine Anwartschaft auf die Versicherungsrente unter Berücksichtigung des Betriebsrentengesetzes in Höhe von monatlich 146,76 DM erlangt. Die Voraussetzungen einer Anwartschaft auf die Besitzstandsrente sind nach der Auskunft, die die ZKW dem Amtsgericht am 2. Januar 1980 erteilt hat, nicht erfüllt.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 15. Januar 1982) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich
189.60	DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 405,80 DM und
26.60	DM) - bezogen auf den 31. März 1979 - auf das Konto der

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Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Westfalen (weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 112,17 DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages) - bezogen auf den 31. März 1979 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 20 119,29 DM an die LVA Westfalen zu zahlen.
Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung dahin abgeändert, daß es die zu begründende Rente auf monatlich 9,82 DM (Hälfte des auf 19,63 DM dynamisierten Betrages der qualifizierten Versicherungsrente von 146,76 DM) und den Einzahlungsbetrag auf 1 979,09 DM herabgesetzt hat.
Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts haben beide Parteien (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt. Die Ehefrau erstrebt die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Der Ehemann macht verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs durch Beitragszahlung geltend und beantragt deshalb, seine Anwartschaften aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der ZKW nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
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II.
1.	Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit -nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44,
§ 44 a oder § 92) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits
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gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß insofern überein, als das Oberlandesgericht - dem Wert nach -zutreffend die Anwartschaft des Ehemannes auf die qualifizierte Versicherungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Hiergegen wenden sich die Parteien mithin ohne Erfolg.
2.	Gleichwohl kann der Beschluß des Oberlandesgerichts nicht bestehen bleiben, weil er in der Form der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht (mehr) der geltenden Rechtslage entspricht.
Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung zu dem Ausgleich der - dynamisierten - Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente, wie sie das Oberlandesgericht auf der Grundlage des S 1587 b Abs. 3 BGB ausgesprochen hat, trifft den Ehemann nicht mehr. Denn die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB über die Beitragszahlungspflicht ist mit Wirkung vom 1. April 1983 an nach § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105) durch eine neue Regelung ersetzt worden.
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Da das Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämtliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB erfaßt, ist es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden und zur Grundlage der hier zu treffenden Entscheidung zu machen (vgl. BGHZ 55, 188, 191; BGH Beschluß vom 20. Dezember 1972 - IV ZB 20/72 = NJW 1973, 417; Keidel FGG 11. Aufl. 1978 § 27 Rdn. 22; zu dem Revisionsrecht: BGHZ 9, 101, 103; 36, 348, 350; 37, 233, 236).
Nach § 1 Abs. 2 VAHRG tritt an die Stelle der bisherigen Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB die Ausgleichsform der Realteilung, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht, andernfalls findet für Anrechte, die sich - wie im vorliegenden Fall - gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB statt, § 1 Abs. 3 VAHRG.
Die Satzung der ZKW sieht die Möglichkeit einer Realteilung nicht vor. Infolgedessen ist der Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf seine werthöchste statische Versicherungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der ZKW hier nach den Grundsätzen des § 1587 b Abs. 2 BGB - im Wege des Quasi-Splittings - durchzuführen.
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3.	Den Wert der somit gemäß S 1587 b Abs. 2 (in sinngemäßer Anwendung) auszugleichenden, in der Ehezeit erlangten höchsten Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente bei der ZKW hat das Oberlandesgericht mit monatlich 146,76 DM (qualifizierte Versicherungsrente nach § 35 a der Satzung der ZKW) festgestellt und in einen dynamischen Betrag von 19,63 DM umgerechnet. Bedenken hiergegen sind weder von den Parteien noch von den weiteren Beteiligten erhoben worden und auch nicht ersichtlich.
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In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also in Höhe von 9,82 DM, sind daher nach § 1 Abs. 3 VAHRG Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO.
Lohmann
 Portmann
Seidl
 Krohn
Zysk