Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Gegen das amtsgerichtliche Urteil, durch das der Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin, seiner geschiedenen Ehefrau, zur Vorbereitung einer Unterhaltsabänderungs-klage Auskunft über seine Einkünfte durch Vorlage der Bilanzen von 1985 bis 1987 zu erteilen, hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 200 DM festgesetzt und die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß für den Wert des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend ist. Juli 1987 - IVb ZB 3/87 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 3, jeweils m.w.N.) hat es dargelegt, daß sich der Beschwerdewert bei der Berufung einer zur Auskunft verurteilten Partei nach deren Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht dargelegt, es könnten nur die Kosten des Beklagten für die notwendige Ablichtung der von ihm vorzulegenden Bilanzen berücksichtigt werden, die 200 DM nicht überschreiten dürften. Demgegenüber macht die sofortige Beschwerde geltend, die Verpflichtung des Beklagten beschränke sich nicht auf die Vorlage von Fotokopien der Bilanzen. Deshalb wird der Beklagte durch die Verurteilung nicht daran gehindert, in einem nachfolgenden Unterhaltsprozeß geltend zu machen, daß und warum die vorgelegten Bilanzen seiner Ansicht nach kein zutreffendes Bild seines unterhaltsrelevanten Einkommens und seiner Leistungsfähigkeit abgeben. Dessen Beurteilung, die der Senat nur darauf überprüfen kann, ob das Gericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat, ist auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 29/89 BESCHLUSS in der Familiensache Werner B Straße 80, U( Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. gegen Yasemin traße 24, Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: 2 // Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. April 1989 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Februar 1989 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 200 DM. Gründe: I. Gegen das amtsgerichtliche Urteil, durch das der Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin, seiner geschiedenen Ehefrau, zur Vorbereitung einer Unterhaltsabänderungs-klage Auskunft über seine Einkünfte durch Vorlage der Bilanzen von 1985 bis 1987 zu erteilen, hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 200 DM festgesetzt und die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. WI 3 II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß für den Wert des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend ist. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere Senatsbeschlüsse voirt 27. März 1985 - IVb ZB 121/84 - FamRZ 1986, 796, 797 und vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 3/87 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 3, jeweils m.w.N.) hat es dargelegt, daß sich der Beschwerdewert bei der Berufung einer zur Auskunft verurteilten Partei nach deren Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Abwehrinteres-ses kommt es in der Regel - von dem hier nicht vorliegenden Fall eines Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht dargelegt, es könnten nur die Kosten des Beklagten für die notwendige Ablichtung der von ihm vorzulegenden Bilanzen berücksichtigt werden, die 200 DM nicht überschreiten dürften. Zusätzliche Auskünfte, die die Inanspruchnahme eines Steuerberaters erforderten, schulde der Beklagte in diesem Auskunftsverfahren nicht. Demgegenüber macht die sofortige Beschwerde geltend, die Verpflichtung des Beklagten beschränke sich nicht auf die Vorlage von Fotokopien der Bilanzen. Vielmehr müsse er 4 über seine gesamte Einkommens- und Verdienstsituation in den letzten drei Jahren Auskunft erteilen. Zu einer solchen Auskunft bedürfe es ergänzender und erläuternder Angaben über einzelne Positionen aus den Bilanzen (etwa Abschreibungen, Rückstellungen etc.). Der Beklagte hat das Schreiben einer Steuerberatungsgesellschaft vorgelegt, wonach die "erbetenen Feststellungen über die unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte aus dem gewerblichen Unternehmen ... einen nicht unerheblichen Zeitaufwand" verursachten, der mit 1.000 bis 1.500 DM abzurechnen sei. Diese Einwände gehen fehl. Der Beklagte ist aufgrund der angefochtenen Verurteilung nicht verpflichtet, über die Vorlage der Bilanzen hinaus seine Einkommensverhältnisse anzugeben oder zu den Bilanzen weitere Aufschlüsse zu erteilen. Ob sich den Bilanzen hinreichende Erkenntnisse für die Konkretisierung des beabsichtigten Unterhaltsbegehrens der Klägerin entnehmen lassen, ist allein ihre Sache. Es kommt in diesem Rechtsstreit auch nicht darauf an, die unterhaltsrechtliche Relevanz der in den Bilanzen ausgewiesenen Einkünfte aufzuklären. Die Verurteilung zur Auskunft schafft für den von der Klagepartei verfolgten Hauptanspruch keinerlei Rechtskraft. Deshalb wird der Beklagte durch die Verurteilung nicht daran gehindert, in einem nachfolgenden Unterhaltsprozeß geltend zu machen, daß und warum die vorgelegten Bilanzen seiner Ansicht nach kein zutreffendes Bild seines unterhaltsrelevanten Einkommens und seiner Leistungsfähigkeit abgeben. Im vorliegenden Rechtsstreit ist hingegen für eine derartige Rechtsverteidigung kein Anlaß. Deshalb ist auch das Interesse des Beklagten an einer dahingehenden Abwehr des Unterhaltsverlangens der Klägerin bei 5 der Wertberechnung vom Oberlandesgericht zu Recht außer Betracht gelassen worden. Dessen Beurteilung, die der Senat nur darauf überprüfen kann, ob das Gericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat, ist auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. Lohmann Blumenrohr