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BGH · IVb ZB 28/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 28/83

BGB §§ 1587 ff.; ZPO § 301; FGG § 18 Abs. 2 Eine Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich liegt nur vor, wenn in der Entscheidung oder in Begleitumständen zu dem Ausdruck kommt, daß das Gericht über einen Teil des Verfahrensgegenstandes vorabentscheiden und den Rest später regeln will. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 29. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe der Parteien hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 6. Februar 1981 den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes (Antragsgegner) bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt Wu£|Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 63,45 DM, bezogen auf den 30. Die Ehefrau hat beantragt, für sie zusätzlich Anwartschaften in Höhe von monatlich 197,62 DM "zu übertragen”, während sich der Ehemann’unter Hinweis auf die Rechtskraft des Beschlusses vom 6. März 1982 hat das Amtsgericht zu Lasten der für den Ehemann bei der Deutschen Bundesbahn bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 197,62 DM, bezogen auf den 30. In den Gründen ist ausgeführt, die Rechtskraft des früheren Beschlusses stehe einem ergänzenden Ausgleich nicht entgegen, weil die beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes seinerzeit weder dem Gericht noch den Parteien bekannt gewesen seien. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht auf die Beschwerde des Ehemannes aufgehoben, weil das Versorgungsausgleichsverfahren durch den Beschluß vom 6. Februar 1981 rechtskräftig abgeschlossen worden sei und die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorlägen. 1. Dem Beschluß des Amtsgerichts vom 18. März 1982 stand Jedenfalls die Vorschrift des § 18 Abs. 2 FGG entgegen, wonach das Gericht Entscheidungen, die dar befristeten Beschwerde unterliegen, nicht selbst abändem darf (vgl. Die weitere Beschwerde macht demgegenüber geltend, der Beschluß des Amtsgerichts vom 6. Zum Wesen einer TeilentScheidung gehört aber, daß das Gericht über einen abgrenzbaren Teil des Verfahrensgegenstandes, der vor dem übrigen Teil spruchreif geworden ist, vorabentscheiden und den Rest später erledigen will (vgl. Im vorliegenden Fall war sich das Gericht hingegen nicht bewußt, wie auch aus der Begründung des Beschlusses vom 18. 3. Dem Oberlandesgericht ist auch darin zu folgen, daß der Beschluß des Amtsgerichts vom 18, März 1982 nicht als Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren aufrechterhalten werden kann. Der Ausgangsbeschluß des Amtsgerichts war nicht auf eine fälschlich angefertigte oder verfälschte Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 2 ZPO gegründet. November 1983 (IVb ZB 6/82 - FamRZ 1984, 159; zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) dargelegt hat, handelte es sich um eine amtliche Auskunft im Sinne von § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, die die Zeugenvernehmung des Sachbearbeiters des Versorgungsträgers ersetzt und gleichzeitig eine gutachtliche Äußerung Uber die Anwartschaftsberechnung enthält. März 1982 die Rechtskraft des Beschlusses vom 6. Auch wenn die Rechtskraft noch nicht eingetreten war - etwa wegen der unterbliebenen Zustellung an die Bundesbahndirektion Eggpft - fehlte dem Amtsgericht die Befugnis zur Änderung der bereits getroffenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich.

Zitierte Normen: § 18 FGG § 55 BeamtVG § 18 FGG § 301 ZPO
RechtskraftZPOZBFamRZBeschwerdeBeschluß

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	Ja
BGH2:	nein
BGB §§ 1587 ff.; ZPO § 301; FGG § 18 Abs. 2
Eine Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich liegt nur vor, wenn in der Entscheidung oder in Begleitumständen zu dem Ausdruck kommt, daß das Gericht über einen Teil des Verfahrensgegenstandes vorabentscheiden und den Rest später regeln will. Ist es sich nicht bewußt, daß es den Versorgungsausgleich unvollständig regelt, steht einer ergänzenden Entscheidung §18 Abs. 2 FGG entgegen.
BGH, Beschl. v. 29. Februar 1984 - IVb ZB 28/83 - OLG Hamm
AG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 28/8^	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Christa

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwalte Dres. und
 gegen
Helmut
 Straße 0,

Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 Verfahrensb evollmächt igt e II. Instanz:
Weitere Beteiligte:
1. Deutsche Bundesbahndirektion
 zu ^ p f 2 Prb
2.
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, RÄFstraße p, Bef|Bi zu	W	V2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 29. Februar 1984 beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Januar 1983 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert:	2.371,44	DM.
Gründe :
I.
Nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe der Parteien hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 6. Februar 1981 den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes (Antragsgegner) bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt Wu£|Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 63,45 DM, bezogen auf den 30. September 1978, auf das Versicherungskonto der Ehefrau (Antragstellerin) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) übertragen hat. Diese - nicht verkündete - Entscheidung ist den Parteien sowie
 
der BfA und der Bundesbahn-Versicherungsanstalt Wu^m^ im Laufe des Februar 1981 zugestellt worden.
Am 25. August 1981 ist dem Amtsgericht eine Auskunft der Bundesbahndirektion Ewvom 18. August 1981 zugegangen, nach der der Ehemann in der Ehezeit auch beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften erworben hat, die - unter Berücksichtigung des § 55 BeamtVG - mit monatlich 395>23 DM angegeben worden sind. Das Amtsgericht hat daraufhin den Parteivertretern mitgeteilt, daß diese Anwartschaften noch auszugleichen seien. Die Ehefrau hat beantragt, für sie zusätzlich Anwartschaften in Höhe von monatlich 197,62 DM "zu übertragen”, während sich der Ehemann’unter Hinweis auf die Rechtskraft des Beschlusses vom 6. Februar 1981 einem weiteren Ausgleich widersetzt hat.
Durch Beschluß vom 18. März 1982 hat das Amtsgericht zu Lasten der für den Ehemann bei der Deutschen Bundesbahn bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 197,62 DM, bezogen auf den 30. September 1978, begründet. In den Gründen ist ausgeführt, die Rechtskraft des früheren Beschlusses stehe einem ergänzenden Ausgleich nicht entgegen, weil die beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes seinerzeit weder dem Gericht noch den Parteien bekannt gewesen seien.
Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht auf die Beschwerde des Ehemannes aufgehoben, weil das Versorgungsausgleichsverfahren durch den Beschluß vom
 
6. Februar 1981 rechtskräftig abgeschlossen worden sei und die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorlägen.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde erstrebt die Ehefrau die Wiederherstellung der Entscheidung vom 18. März 1982.
II.
Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1.	Dem Beschluß des Amtsgerichts vom 18. März 1982 stand Jedenfalls die Vorschrift des § 18 Abs. 2 FGG entgegen, wonach das Gericht Entscheidungen, die dar befristeten Beschwerde unterliegen, nicht selbst abändem darf (vgl. Senatsbeschluß vom 21. April 1982 - IVb ZB 548/81 - FamRZ 1982, 687). Der Verlust der Änderungsbefugnis und damit sie Selbstbindung des Gerichts tritt mit dem Erlaß der Entscheidung ein, wobei gleichgültig ist, ob ein Rechtsmittel eingelegt wird oder nicht (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 18 Rdn. 13). Spätestens mit der Verlautbarung an einen Beteiligten war hier der Beschluß vom 6. Februar 1981 in diesem Sinne erlassen. Eine Änderungsbefugnis folgte auch nicht aus der Vorschrift des § 319 ZPO oder des § 321 ZPO, weil von einem versehentlichen Übergehen der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes
 
nicht ausgegangen werden kann (vgl. dazu OLG Oldenburg FamRZ 1982, 1092; Soergel/v. Homhardt BGB 11. Aufl.
§ 1587 b Rdn. 190).
2.	Die weitere Beschwerde macht demgegenüber geltend, der Beschluß des Amtsgerichts vom 6. Februar 1981 stelle in Wahrheit eine Teilentscheidung dar. Es könne nicht darauf ankommen, daß das Gericht und möglicherweise auch die Ehefrau dies nicht erkannt hätten, weil allein der objektive Tatbestand entscheidend sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Verfahren über den Versorgungsausgleich Teilentscheidungen in entsprechender Anwendung des § 501 ZPO zulässig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38 und vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890). Zum Wesen einer TeilentScheidung gehört aber, daß das Gericht über einen abgrenzbaren Teil des Verfahrensgegenstandes, der vor dem übrigen Teil spruchreif geworden ist, vorabentscheiden und den Rest später erledigen will (vgl. dazu Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 301 Anm. I). Dies muß in der Entscheidung selbst oder wenigstens in den Begleitumständen, wie z.B. in dem Erlaß eines Trennungsheschlusses, zu dem Ausdruck kommen, weil sonst der Umfang der Rechtskraft im Unklaren bliebe. Im vorliegenden Fall war sich das Gericht hingegen nicht bewußt, wie auch aus der Begründung des Beschlusses vom 18. März 1982 hervorgeht, daß weitere Versorgungsanrechte des Ehemannes in Betracht kommen. Es hat ein Ermessen im Sinne des § 301 ZPO nicht ausgeübt und ging davon aus, eine abschließende Regelung zu treffen. In
 
derartigen Fällen kann von einer Teilentscheidung nicht gesprochen werden (ebenso KG FamRZ 1982, 1091, 1092; s.a. Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 301 Anm. A IV; Schneider MDR 1976, 93).
3.	Dem Oberlandesgericht ist auch darin zu folgen, daß der Beschluß des Amtsgerichts vom 18, März 1982 nicht als Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren aufrechterhalten werden kann. Ohne daß auf die im angefochtenen Beschluß erörterten weiteren Voraussetzungen eingegangen werden müßte - insbesondere die formelle Rechtskraft des Beschlusses vom 6. Februar 1981 - fehlte es Jedenfalls an einem Wiederaufnahmegrund. Die weitere Beschwerde sieht einen solchen in § 580 Nr. 2 bzw. Nr. 7 b ZPO.
Dies trifft jedoch nicht zu. Der Ausgangsbeschluß des Amtsgerichts war nicht auf eine fälschlich angefertigte oder verfälschte Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 2 ZPO gegründet. Auch § 580 Nr. 7 b ZPO scheidet aus. Die Rentenauskunft der Bundesbahndirektion Ehq* vom 24. August 1981, die nachträglich zu den Akten gelangt ist, kann nicht als Urkunde im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 23. November 1983 (IVb ZB 6/82 - FamRZ 1984, 159; zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) dargelegt hat, handelte es sich um eine amtliche Auskunft im Sinne von § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, die die Zeugenvernehmung des Sachbearbeiters des Versorgungsträgers ersetzt und gleichzeitig eine gutachtliche Äußerung Uber die Anwartschaftsberechnung enthält. Wird eine derartige Auskunft nachträglich erteilt, liegt der Fall nicht anders, als wenn schriftlich niedergelegte Bekundungen von Zeugen oder
 
Sachverständigen auftauchen, die im bisherigen Verfahren nicht vernommen worden sind. In einem derartigen Fall liegt ein Wiederaufnahmegrund nach § 580 Nr. 7 b ZPO nicht vor, weil die besondere Beweiskraft einer Urkunde sich nicht auswirkt, sondern ein - nach dem Gesetz nicht ausreichender - neuer Zeugen- bzw. Sachverständigenbeweis verfügbar wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1965 - IV ZR 149/64 - LM § 580 Ziff. 7 b ZPO Nr. 16; BGHZ 38, 333, 338; Senatsurteil BGHZ 80, 389, 395 f).
4.	Nach alledem kann offenbleiben, ob - wie das Oberlandes gericht annimmt - dem Beschluß vom 18. März 1982 die Rechtskraft des Beschlusses vom 6. Februar 1981 entgegenstand. Auch wenn die Rechtskraft noch nicht eingetreten war - etwa wegen der unterbliebenen Zustellung an die Bundesbahndirektion Eggpft - fehlte dem Amtsgericht die Befugnis zur Änderung der bereits getroffenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Das Oberlandesgericht hat deswegen den Beschluß vom 18. März 1982 zu Recht aufgehoben.
Lohmann	Blumenrohr	Krohn
 Zysk	Nonnenkamp