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BGH · IVb ZB 28/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 28/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 25,84 DM - bezogen auf den 31. Dabei hat das Gericht den Anwartschaften des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 662,9o DM die Anwartschaften der Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung (mit 367 DM) und auf die Versorgungsrente bei der ZKW (mit 244,22 DM) in Höhe von zusammen 611,22 DM gegenüber gestellt. Mit der Beschwerde gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau beantragt, den Versorgungsausgleich neu zu berechnen und anstelle der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der ZKW nur ihre Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt, die Anwartschaft auf die Versorgungsrente bei der ZKW im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich außer Ansatz zu lassen. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß S 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft der - ausgleichsberechtigten - Ehefrau auf die dynamische Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, nicht zu vereinbaren. Zur Klärung dieser Frage und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EhefrauAnwartschaftVersorgungsausgleichBeschwerdeOberlandesgerichtHöheZKWVersicherungsrenteVersorgungsrente

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 28/82
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Inge Helga
 geb. K(
istraße 2
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
Ernst Franz
 Straße
17,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 Weitere Beteiligte:
2
/ o
^a:
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 2. März 1983
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1 415,76 DM.
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Gründe:
I. Die im Jahre 1934 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1921 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 31. März 1956 die Ehe geschlossen. Am 28. Februar 198o ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. März 1956 bis 31. Januar 198o, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 662,9o DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 367 DM. Für die Ehefrau besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (ZKW). Aus der Zusatzversorgung hat sie - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht - aufgrund einer dem Amtsgericht, Familiengericht, erteilten Auskunft der ZKW vom 17. Juli 1981 - mit monatlich 244,22 DM angenommen hat. Zu den sonstigen Anwartschaften der Ehefrau aus der Zusatzversorgung hat die ZKW in der Auskunft mitgeteilt: Die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die Versicherungsrente betrage monatlich 39,55 DM? die Voraussetzungen des § 1 des Betriebsrentengesetzes würden bei Fortbestehen des Pflichtversicherungsverhältnisses frühestens am 6. Mai 1989 erfüllt sein? eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente bestehe nicht.
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Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 25,84 DM - bezogen auf den 31. Januar 198o - auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Dabei hat das Gericht den Anwartschaften des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 662,9o DM die Anwartschaften der Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung (mit 367 DM) und auf die Versorgungsrente bei der ZKW (mit 244,22 DM) in Höhe von zusammen 611,22 DM gegenüber gestellt. In Höhe der Hälfte des sich hieraus ergebenden Wertunterschiedes (von 51,68 DM) hat das Amtsgericht Anwartschaften auf das Konto der Ehefrau übertragen.
Mit der Beschwerde gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau beantragt, den Versorgungsausgleich neu zu berechnen und anstelle der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der ZKW nur ihre Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die Beschwerde ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.
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Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt, die Anwartschaft auf die Versorgungsrente bei der ZKW im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich außer Ansatz zu lassen.
II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsan-
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wartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß S 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft der - ausgleichsberechtigten - Ehefrau auf die dynamische Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben.
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Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung dazu getroffen, welche Anwartschaft in Höhe einer statischen Versicherungsrente die Ehefrau aus der Zusatzversorgung bei der ZKW in der Ehezeit erlangt hat. Zur Klärung dieser Frage und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Zysk
 Lohmann
Krohn
 Portmann
Blumenrohr