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BGH · IVb ZB 27/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 27/84

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 14. September 1976 ist die Scheidungsklage des Ehemannes (Rechtsvorgänger der Antragstellerin) der Ehefrau (Antragsgegnerin) zugestellt worden. Den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht später dahin geregelt, daß es Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 421,98 DM auf die Ehefrau übertragen und für diese weitere Anwartschaften in Höhe von monatlich 19,65 DM zu Lasten der Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände (weitere Beteiligte zu 3) begründet hat. 1. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 18. April 1983 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (BGBl. 1983 I 105 - VAHRG) nicht entgegen, daß der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verstorben ist. Daß die Ausgleichsform des Quasi-Splitting in jedem Falle für den Träger der Versorgungslast kostenneutral sein muß, ist gesetzlich nicht vorausgesetzt. Ohne Bedeutung ist auch, ob der Gesetzgeber bei der Ablösung des Versorgungsausgleichs in der Form der Beitragsentrichtung (§ 1587 b Abs.3 Satz 1 BG£) durch das VAHRG Lösungen hätte finden können, die ein Quasi-Splitting zu Lasten öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger vermieden hätten. Daß der Versorgungsausgleich in den verhältnismäßig seltenen Fällen der vorliegenden Art zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögenslage der Zusatzversorgungskassen führen könnte, ist eine fernliegende Annahme, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 18. Danach sind die Anwartschaften des verstorbenen Ehemannes aus der Zusatzversorgung bei der RfHBHBW Zusatzversorgungskasse zu Recht nach Maßgabe des § 1 Abs.3 VAHRG durch Quasi-Splitting in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden. Der Höhe nach haben das Amtsgericht und - ihm folgend -das Oberlandesgericht nur die Anwartschaft des verstorbenen Ehemannes auf die Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 141,65 DM - nach Dynamisierung in einen Betrag von monatlich 39,30 DM - als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. 1241 f) entschieden hat, gilt das Verbot der Schlechterstellung im Verfahren über den Versorgungsausgleich auch zugunsten des Versorgungsträgers, soweit eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung sich für ihn nur nachteilig auswirken kann. Eine Berücksichtigung der von dem verstorbenen Ehemann in der Ehezeit erlangten Anwartschaft auf Versorgungsrente (von monatlich 318,80 DM) im Rahmen des vorliegenden Verfahrens über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich würde zu einer Erhöhung des Quasi-Splitting zu Lasten der RflHMiHA Zusatzversorgungskasse führen, die damit bei Eintritt eines Versorgungsfalles der Ehefrau gemäß § 1304 b Abs. 2 Satz 2 RVO entsprechend höhere Erstattungsleistungen an die LVA Rh^^^m^p zu erbringen hätte.

Zitierte Normen: § 1 VAHRG
HöheZusatzversorgungskasse®VAHRGQuasi-SplittingBeschwerdeVersorgungsausgleichTod

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 27/84
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Erna H	*	Z®M®straße	S®B®®, a^s Erbin
 des am 10. Juni 1981 verstorbenen Hans Friedrich H|fl®
Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz:
An trägste Her in,
 Irmgard Hertha Erna H fstraße ■r s
- Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz:
Antragsgegnerin, Rechtsanwalt
 Straße
Weitere Beteiligte:
1. Landesversicherungsanstalt Rh< Kö®^allee 0, Dül Vers.Nr:	~
2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
R ■►straße Vers.-Nr.:
3. R®HM^® Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und
 Gemeindeverbände, MM®^M Straße®, K®® ■, vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes Rf	m,
Ke®^®ufer ®, K®® ®, zu Az.:
(14.01/M H 350/83),
Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
2
22,
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 14. Mai 1986 beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 1984 wird auf Kosten der
 Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe
I.
Am 11. September 1976 ist die Scheidungsklage des Ehemannes (Rechtsvorgänger der Antragstellerin) der Ehefrau (Antragsgegnerin) zugestellt worden. Nach Inkrafttreten des
1.	EheRG hat das Amtsgericht vorab die Scheidung ausgesprochen. Nach Rechtskraft des Scheidungsurteils ist der Ehemann am 10. Juni 1981 verstorben und von der Antragstellerin beerbt worden. Den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht später dahin geregelt, daß es Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich
421,98 DM auf die Ehefrau übertragen und für diese weitere Anwartschaften in Höhe von monatlich 19,65 DM zu Lasten der Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände (weitere Beteiligte zu 3) begründet hat.
Diese hat gegen den Ausgleich durch Quasi-Splitting Beschwerde und gegen deren Zurückweisung - zugelassene -weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 18. September 1985 - IVb ZB 57/84 - FamRZ 1985, 1240), steht einem Quasi-Splitting aufgrund von § 1 Abs. 3 des am 1. April 1983 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (BGBl. 1983 I 105 - VAHRG) nicht entgegen, daß der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verstorben ist. Von diesem Gesetz sind sämtliche noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den Versorgungsausgleich erfaßt worden. Daß die Ausgleichsform des Quasi-Splitting in jedem Falle für den Träger der Versorgungslast kostenneutral sein muß, ist gesetzlich nicht vorausgesetzt. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Rückwirkung des VAHRG kann nicht angenommen werden. Das VAHRG hat nicht in bereits der Vergangenheit angehörende und abgewickelte rechtliche Sachverhalte eingegriffen; denn aus § 1587 e Abs. 4 BGB ergibt sich, daß das Versorgungsausgleichsverfahren mit dem Tode des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht abgeschlossen war. Im
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2Z
einzelnen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 18. September 1985 verwiesen.
2.	Daran ist auch gegenüber den Einwänden der weiteren Beschwerde festzuhalten. Es kann nicht auf rein verfahrensrechtliche Gesichtspunkte ankommen, wie auf den Umstand, daß der Versorgungsträger von der Rechtshängigkeit des Versorgungsausgleichsverfahrens zunächst nicht betroffen war. Ohne Bedeutung ist auch, ob der Gesetzgeber bei der Ablösung des Versorgungsausgleichs in der Form der Beitragsentrichtung (§ 1587 b Abs. 3 Satz 1 BG£) durch das VAHRG Lösungen hätte finden können, die ein Quasi-Splitting zu Lasten öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger vermieden hätten. Wie das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich durch Urteil vom 8. April 1986 (NJW 1986, 1321) entschieden hat, hätte dies jedenfalls nicht durch eine ausnahmslose Anordnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs geschehen dürfen. Nach den Gründen dieses Urteils gibt es im Bereich der betrieblichen Altersversorgung keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz des Inhalts, daß den Unternehmen jegliche Belastung durch den Versorgungsausgleich bei den Betriebsangehörigen selbst dann erspart bleiben müßte, wenn durch eine flexible gesetzliche Ausgestaltung ein spürbares Ausmaß vermieden wird. Daß der Versorgungsausgleich in den verhältnismäßig seltenen Fällen der vorliegenden Art zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögenslage der Zusatzversorgungskassen führen könnte, ist eine fernliegende Annahme, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 18. September 1985 ausgeführt hat.
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Danach sind die Anwartschaften des verstorbenen Ehemannes aus der Zusatzversorgung bei der RfHBHBW Zusatzversorgungskasse zu Recht nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 VAHRG durch Quasi-Splitting in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden.
3.	Der Höhe nach haben das Amtsgericht und - ihm folgend -das Oberlandesgericht nur die Anwartschaft des verstorbenen Ehemannes auf die Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 141,65 DM - nach Dynamisierung in einen Betrag von monatlich 39,30 DM - als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Hingegen haben sie die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente als noch verfallbar behandelt. Da der Ehemann jedoch ersichtlich im Zeitpunkt seines Todes noch im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der
 Zusatzversorgungskasse pflichtversichert war, ist die Anwartschaft auf die - dynamische - Versorgungsrente mit seinem Tode unverfallbar geworden und hätte demgemäß an sich nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden müssen: Denn mit dem Tode des Versicherten tritt nach den insoweit maßgeblichen Satzungsbestimmungen der Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes ein Versicherungsfall ein, der sich allerdings nicht mehr zu Gunsten des Versicherten selbst, sondern nur noch für seine in die Versicherung mit einbezogenen Hinterbliebenen auswirkt (vgl. hier §§ 36 ff der Satzung der	Zusatzver-
sorgungskasse) .
Zt/
Dem kann aber auf das allein von der	Zusatz-
versorgungskasse eingelegte Rechtsmittel der weiteren Beschwerde aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht (mehr) Rechnung getragen werden. Wie der Senat in dem bereits erwähnten Beschluß vom 18. September 1985 (aaO S. 1241 f) entschieden hat, gilt das Verbot der Schlechterstellung im Verfahren über den Versorgungsausgleich auch zugunsten des Versorgungsträgers, soweit eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung sich für ihn nur nachteilig auswirken kann. Das ist hier der Fall. Eine Berücksichtigung der von dem verstorbenen Ehemann in der Ehezeit erlangten Anwartschaft auf Versorgungsrente (von monatlich 318,80 DM) im Rahmen des vorliegenden Verfahrens über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich würde zu einer Erhöhung des Quasi-Splitting zu Lasten der RflHMiHA Zusatzversorgungskasse führen, die damit bei Eintritt eines Versorgungsfalles der Ehefrau gemäß § 1304 b Abs. 2 Satz 2 RVO entsprechend höhere Erstattungsleistungen an die LVA Rh^^^m^p zu erbringen hätte.
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Auf die weitere Beschwerde kommt daher, auch soweit es die Höhe des Ausgleichsbetrages betrifft, eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht in Betracht.
Blumenrohr	Krohn	Macke
 Zysk
Nonnenkamp