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BGH · IVb ZB 25/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 25/85

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp am 22. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Vaters hat das Oberlandesgericht München durch Beschluß vom 7. Die weitere Beschwerde hätte jedoch durch einen bei einem Landgericht, Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen. $ 621e Abs.4 ZPO schreibt für die weitere Beschwerde in Familiensachen die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vor. Für Fälle, in denen die weitere Beschwerde beim Bayerischen Obersten Landesgericht einzulegen ist, wird diese Vorschrift durch § 8 Abs. 1 EGZPO allerdings dahin gelockert, daß sich die Parteien auch durch einen bei einem Landgericht oder Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können. Das privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel des Antragsgegners entsprach jedoch nicht der vom Gesetz vorgesehenen Form und mußte daher als unzulässig verworfen werden.

Zitierte Normen: § 552 ZPO § 8 EGZPO
RechtsmittelLandesgerichtAntragsgegnersOberlandesgerichtBundesgerichtshofBeschlußunzulässigBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IVb ZB 25/85
in der Familiensache
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3/
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 22. Mai 1985
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Februar 1985 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 1.500 DM.
Gründe:
I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die elterliche Sorge über das im Beschlußeingang benannte Kind für die Dauer des Getrenntlebens der Eltern der Mutter übertragen. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Vaters hat das Oberlandesgericht München durch Beschluß vom 7. Februar 1985 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit einer an das Oberlandesgericht gerichteten privatschriftlichen Eingabe vom 18. Februar 1985, die von dem Oberlandesgericht an das Bayeri-
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sehe Oberste Landesgericht weitergeleitet worden ist, welches entschieden hat, daß zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Bundesgerichtshof zuständig ist.
II. Die Eingabe des Antragsgegners vom 18. Februar 1985 ist als weitere Beschwerde anzusehen und als solche an sich statthaft (S 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch bei dem zuständigen Gericht und fristgerecht erhoben worden, da die Beschwerdeschrift rechtzeitig, nämlich binnen Monatsfrist (§ 621e Abs. 3 Satz 2 i.V. mit § 552 ZPO) dort eingehend, an das Bayerische Oberste Landesgericht (s. S 7 Abs. 6, Abs. 2 EGZPO) weitergeleitet worden ist (vgl. auch BGH Beschluß vom 8. Februar 1978 - IV ZB 80/77 - NJW 1978,
1165). Die weitere Beschwerde hätte jedoch durch einen bei einem Landgericht, Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen. Das ergibt sich aus § 621e Abs. 4 ZPO i.V. mit § 8 Abs. 1 EGZPO. $ 621e Abs. 4 ZPO schreibt für die weitere Beschwerde in Familiensachen die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vor. Für Fälle, in denen die weitere Beschwerde beim Bayerischen Obersten Landesgericht einzulegen ist, wird diese Vorschrift durch § 8 Abs. 1 EGZPO allerdings dahin gelockert, daß sich die Parteien auch durch einen bei einem Landgericht oder Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können. Das privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel des Antragsgegners entsprach jedoch
 nicht der vom Gesetz vorgesehenen Form und mußte daher als unzulässig verworfen werden.
Lohmann	Portmann	Blumenrohr
 Macke
Nonnenkamp