Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 25. Gegen seinen Beschluß, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, hat die Ehefrau (Antragstellerin) Beschwerde und gegen deren Zurückweisung (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie den Ausgleich der Landabgaberente erstrebt. 1. Das Beschwerdegericht hat sich der überwiegend verfochtenen Auffassung angeschlossen, daß die Landabgaberente gemäß § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Versorgungsausgleich nicht unterfalle, weil sie weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sei (vgl. 2. Landabgaberente erhält ein landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 41 Abs. 1 GAL u.a. dann, wenn er bis 31. Nach § 41 Abs.3 GAL wird eine Landabgaberente bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch dann gewährt, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer das 55. Durch die Regelung, daß mindestens 60 Monatsbeiträge gezahlt sein müssen, soll eine ungerechtfertigte Bevorzugung solcher Landwirte, die sich von der Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse haben befreien lassen, vermieden werden (Begründung des Entwurfs zu dem 4. Diese Umstände rechtfertigen den Schluß, daß die Landabgaberente nicht auf Beitragszahlungen des landwirtschaftlichen Unternehmers beruht. Obwohl die Landabgaberente von der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens abhängig ist, ist sie keine Gegenleistung für diesen Vermögenseinsatz. Bei dieser Sachlage ist mit der überwiegenden Auffassung davon auszugehen, daß der Anspruch auf die Landabgaberente - anders als das Anrecht auf landwirtschaftliches Altersgeld (vgl. Oktober 1983 - IVb ZB 610/81 - FamRZ 1984, 42) - weder durch die Arbeit der Ehegatten noch mit Hilfe ihres Vermögens erlangt worden ist und deshalb nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB beim Versorgungsausgleich außer Betracht bleiben muß. Einen derartigen Ausschluß von der Teilhabe muß der Ehegatte aufgrund der Scheidung etwa auch bei allen Entschädigungsleistungen hinnehmen, die der andere Ehegatte laufend erhält und die gleichfalls dem Versorgungsausgleich nicht unterfallen (vgl. EheRG geltende Recht vor, daß der geschiedene Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmers nach dessen Tode zwar einen Anspruch auf die Gewährung von landwirtschaftlichem Altersgeld hatte und so an der Altershilfe partizipierte, die dem Verstorbenen erwachsen war? Das gleiche gilt auch heute noch für die früheren Ehegatten landwirtschaftlicher Unternehmer, deren Ehe bis zu dem 30. § 3 Abs. 5 GAL, auf den bei der Regelung der Landabgaberente in § 41 Abs. 2 Satz 1 GAL nicht verwiesen ist? Danach hat das Beschwerdegericht die Landabgaberente, die der Ehemann bezieht, zu Recht nicht einem Versorgungsausgleich unterworfen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 1587 Abs. 1 Satz 2, 1587a Abs. 2 Nr. 4 b; GAL §§ 41 ff. Landabgaberenten unterfallen nicht dem Versorgungsausgleich. BGH, Beschl. v. 25. November 1987 - IVb ZB 25/84 - OLG Stuttgart AG Aalen BUNDESGERICHTSHOF So IVb ZB 25/84 BESCHLUSS in der Familiensache 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 25. November 1987 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 1984 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen• Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe I. Die Parteien streiten um die Frage, ob eine Landabgaberente nach §§ 41 ff. GAL, die der am gebo- rene Ehemann (Antragsgegner) seit 1. Juni 1974 bezieht, unter den Versorgungsausgleich fällt. Von dieser Rente abgesehen haben die Parteien in der Ehezeit (1. Juli 1946 bis 31. Juli 1980, § 1587 Abs. 2 BGB) keine Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufsoder Erwerbsunfähigkeit begründet oder aufrechterhalten. WIV 3 Das Amtsgericht, das die Ehe der Parteien vorab geschieden hatte, hat die Ausgleichspflichtigkeit der Landabgaberente verneint. Gegen seinen Beschluß, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, hat die Ehefrau (Antragstellerin) Beschwerde und gegen deren Zurückweisung (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie den Ausgleich der Landabgaberente erstrebt. II. Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat sich der überwiegend verfochtenen Auffassung angeschlossen, daß die Landabgaberente gemäß § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Versorgungsausgleich nicht unterfalle, weil sie weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sei (vgl. OLG Celle FamRZ 1984, 1022, 1023; Kirchner SdL 1977, 497, 501; Winkler AgrarR 1978, 239, 240; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch 1. EheRG § 1587 Rdn. 6; Borth Versorgungsausgleich S. 176; Habermann SdL 1983, 125, 129; MünchKomm/Maier § 1587a Rdn. 252 sowie Ergänzung dazu; Palandt/Diederichsen BGB 46. Aufl. § 1587 Anm. 2 a dd; Schmidbauer Versorgungsausgleich bei Ehescheidung 3. Aufl. S. 47 f., 173; Soergel/von Hornhardt BGB 11. Aufl. § 1587 Rdn. 17; Soergel/Zimmermann aaO § 1587a Rdn. 195; Voskuhl/ Pappai/Niemeyer S. 14). Demgegenüber macht sich die weitere Beschwerde die gegenteilige Meinung zu eigen, die derartige Rechte in den Versorgungsausgleich einbezogen sehen möchte (vgl. Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 1587a Rdn. 102 a; Ruland/ Tiemann Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung Rdn. 62). 4 JO 2. Landabgaberente erhält ein landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 41 Abs. 1 GAL u.a. dann, wenn er bis 31. Dezember 1983 das 60. Lebensjahr vollendet hat oder berufsunfähig im Sinne des § 1246 Abs. 2 RVO geworden ist, für mindestens 60 Kalendermonate Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt und sein landwirtschaftliches Unternehmen, dessen Wirtschaftswert, Flächenwert oder Arbeitsbedarf sich innerhalb bestimmter Grenzen hält, zu dem Zwecke der Strukturverbesserung abgegeben hat. Nach § 41 Abs. 3 GAL wird eine Landabgaberente bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch dann gewährt, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und nicht zu erwarten ist, daß er auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten zur Förderung der Arbeitsaufnahme und der beruflichen Bildung in ein Arbeitsverhältnis vermittelt werden kann. Die Landabgaberente beträgt für den verheirateten Berechtigten monatlich 175 DM und für den unverheirateten Berechtigten monatlich 115 DM mehr als der (der Dynamisierung unterliegende) Grundbetrag des Altersgeldes (§ 44 Abs. 1 GAL). Jedoch werden Altersgeld oder sonstige laufende Geldleistungen nach dem GAL auf die Landabgaberente angerechnet (S 44 Abs. 2 GAL). Hiernach ist der Anspruch auf die Landabgaberente zwar an die Entrichtung von mindestens 60 Monatsbeiträgen an die landwirtschaftliche Alterskasse geknüpft. Gleichwohl wird die Rente nicht als Gegenleistung für die entrichteten Beiträge gewährt und bemißt sich nicht nach deren Umfang. Sie wird auch nicht - sei es auch nur teilweise - durch die Beiträge und sonstige für die landwirtschaftliche Altershilfe zur Verfügung stehende Mittel (§ 12 GAL) aufgebracht; vielmehr trägt die Aufwendungen allein der Bund (§ 45 GAL). 5 Durch die Regelung, daß mindestens 60 Monatsbeiträge gezahlt sein müssen, soll eine ungerechtfertigte Bevorzugung solcher Landwirte, die sich von der Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse haben befreien lassen, vermieden werden (Begründung des Entwurfs zu dem 4. ÄndG-GAL, BT-Drucks. V/3970 S. 6). Diese Umstände rechtfertigen den Schluß, daß die Landabgaberente nicht auf Beitragszahlungen des landwirtschaftlichen Unternehmers beruht. Obwohl die Landabgaberente von der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens abhängig ist, ist sie keine Gegenleistung für diesen Vermögenseinsatz. Sie ist in erster Linie strukturpölitisch begründet und bezweckt, älteren Inhabern kleiner landwirtschaftlicher Betriebe das Ausscheiden aus der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu erleichtern und die dadurch freiwerdenden landwirtschaftlichen Nutzflächen der Verbesserung der Agrar-und Infrastruktur nutzbar zu machen (Begründung des Entwurfs aaO S. 5). Die Landabgaberente knüpft also lediglich daran an, daß der Inhaber des unter diese Kategorie fallenden Betriebes mit dessen Abgabe zur Strukturverbesserung beigetragen hat. Bei dieser Sachlage ist mit der überwiegenden Auffassung davon auszugehen, daß der Anspruch auf die Landabgaberente - anders als das Anrecht auf landwirtschaftliches Altersgeld (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 - IVb ZB 610/81 - FamRZ 1984, 42) - weder durch die Arbeit der Ehegatten noch mit Hilfe ihres Vermögens erlangt worden ist und deshalb nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB beim Versorgungsausgleich außer Betracht bleiben muß. Daß der Ehegatte des landwirtschaftlichen Unternehmers an der Landabgaberente 6 partizipiert hätte, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre (Rolland aaO), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Einen derartigen Ausschluß von der Teilhabe muß der Ehegatte aufgrund der Scheidung etwa auch bei allen Entschädigungsleistungen hinnehmen, die der andere Ehegatte laufend erhält und die gleichfalls dem Versorgungsausgleich nicht unterfallen (vgl. etwa MünchKomm/Maier § 1587 Rdn. 13? Palandt/ Diederichsen aaO Anm. 2 b? Soergel/von Hornhardt aaO). Im übrigen sah das vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG geltende Recht vor, daß der geschiedene Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmers nach dessen Tode zwar einen Anspruch auf die Gewährung von landwirtschaftlichem Altersgeld hatte und so an der Altershilfe partizipierte, die dem Verstorbenen erwachsen war? eine Teilhabe an einer von diesem bezogenen Landabgaberente blieb hingegen ausgeschlossen. Das gleiche gilt auch heute noch für die früheren Ehegatten landwirtschaftlicher Unternehmer, deren Ehe bis zu dem 30. Juni 1977 geschieden worden ist (vgl. § 3 Abs. 5 GAL, auf den bei der Regelung der Landabgaberente in § 41 Abs. 2 Satz 1 GAL nicht verwiesen ist? Winkler aaO S. 240 Fn. 13). Danach hat das Beschwerdegericht die Landabgaberente, die der Ehemann bezieht, zu Recht nicht einem Versorgungsausgleich unterworfen. Lohmann Portmann Blumenröhr Zysk Nonnenkamp