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BGH · IVb ZB 25/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 25/83

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 19. Zu Lasten der für den Antragsgegner bei dem weiteren Beteiligten zu 2 unter der Personalnummer bestehenden Versorgungsanwartschaft werden für die Antragsteller in auf ihrem Versicherungskonto bei der Bundes- versicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 383,17 DM, bezogen auf den 31. Mai 1981, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann gegenüber dem weiteren Beteiligten zu 2 eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung erworben. Für die Ehefrau sind in der Ehezeit Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) begründet worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurtei die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung gegenüber dem weiteren Beteiligten zu 2 auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 389,60 DM, bezogen auf das Ehezeitende, begründet hat. Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs hat der weitere Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt. Er hat gerügt, da das Amtsgericht bei der Bewertung der Beamtenversorgung den Weg fall des - ruhegehaltfähigen - örtlichen SonderZuschlags für Berlin ab 1. Es hat gemeint, die Bewertung der Anwartschaft auf Beamtenversorgung müsse sich nach der bei Ehezeitende bestehenden Gesetzeslage richten. HStruktG für die Fälle des gleichzeitigen Bezugs von Beamtenversorgung und Rente die früher geltende Anrechnungsregelung durch die Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG ersetzt worden ist, hat der Senat entschieden, daß diese Gesetzesänderung auch in den Fällen zu beachten ist, in denen das Ende der Ehezeit vor deren Inkrafttreten liegt (Beschluß vom 1. Für den Wegfall des örtlichen Sonderzuschlags für Berlin kann, wie der Senat bereits mit dem ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 12. August 1982 rechtlich zutreffend und rechnerisch unbedenklich mitgeteilt hat, der ehezeitlich er-diente Teil der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung mit 1 055,94 DM zu bewerten. Dem stehen auf seiten der Ehefrau ehezeitlich begründete Rentenanwartschaften in Höhe von 289.60 DM gegenüber - jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende -.Für die Ehefrau waren danach zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrages, also von (1 055,94 DM - 289.60 DM) : 2 = 383,17 DM, Rentenanwartschaften zu begründen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 74 AngVersG § 55 BeamtVG
EhefrauBeteiligtebeteiligtBeamtenversorgung®AntragsgegnerBerlinRentenanwartschaften

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 25/83
BESCHLUSS
in der Familiensache
 geb.
Straße
 Antragsteller in.
- Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
u	u
Bundesallee 25, Berlin
 gegen
Helmut
 Straße
• t
Antragsgegner,
 Weitere Beteiligte:
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Be®|® ®, Vers.Nr.:
Straße
2. Berlin, vertreten durch den Polizeipräsidenten, TV Da® |-|, Beflft ® Abteilung Verwaltung -
Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
C ro
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke
 am 19. September 1984
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 2 werden der Beschluß des 19. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Dezember 1982 teilweise aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 25. Juni 1982, soweit es den Versorgungsausgleich betrifft (Ziffer 2 des Urteilsausspruchs), abgeändert.
Zu Lasten der für den Antragsgegner bei dem weiteren Beteiligten zu 2 unter der Personalnummer	bestehenden	Versorgungsanwartschaft
 werden für die Antragsteller in auf ihrem Versicherungskonto	bei	der	Bundes-
versicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 383,17 DM, bezogen auf den 31. Mai 1981, begründet.
3	-
Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelverfahren werden der Antragsteller in und dem Antragsgegner zu gleichen Teilen auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert; 1 000 DM.
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 18. Mai 1962 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 27. Juni 1981 zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. Mai 1962 bis 31. Mai 1981, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann gegenüber dem weiteren Beteiligten zu 2 eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung erworben. Für die Ehefrau sind in der Ehezeit Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) begründet worden. Deren Höhe haben die Vorinstanzen mit 302,11 DM angenommen. Nach der Änderung der früher nach Geschlechtern unterschiedlichen Tabellenwerte durch Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) beträgt der
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Ehezeitanteil, gerundet nach § 83 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 i.V. mit § 74 Satz 1 AVG, 289,60 DM - monatlich und bezogen auf den 31. Mai 1981.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurtei die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung gegenüber dem weiteren Beteiligten zu 2 auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 389,60 DM, bezogen auf das Ehezeitende, begründet hat.
Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs hat der weitere Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt. Er hat gerügt, da das Amtsgericht bei der Bewertung der Beamtenversorgung den Weg fall des - ruhegehaltfähigen - örtlichen SonderZuschlags für Berlin ab 1. Januar 1982 aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur - 2. HStruktG - vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1523) nicht beachtet habe.
Diese Beanstandung hat das Kammergericht für nicht durchgreifend erachtet. Es hat gemeint, die Bewertung der Anwartschaft auf Beamtenversorgung müsse sich nach der bei Ehezeitende bestehenden Gesetzeslage richten. Mit der - zugelassenen -
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weiteren Beschwerde verfolgt der weitere Beteiligte zu 2 seinen Standpunkt weiter, der Wegfall des Berlin-Zuschlags sei zu berücksichtigen.
II.
Die weitere Beschwerde hat Erfolg.
1. Aufgrund Art. 1 Nr. 2 Buchst, a, Art. 2 § 1 Nr. 6 des 2. HStruktG (Übernahmegesetz vom 30. Dezember 1981, GVB1 Berlin S. 1590) ist der örtliche Sonderzuschlag für Berlin entfallen. Zwar ist das Gesetz erst am 1. Januar 1982 in Kraft getreten, also nach dem Ende der Ehezeit. Trotzdem ist es bei der Regelung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen. Soweit aufgrund des 2. HStruktG für die Fälle des gleichzeitigen Bezugs von Beamtenversorgung und Rente die früher geltende Anrechnungsregelung durch die Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG ersetzt worden ist, hat der Senat entschieden, daß diese Gesetzesänderung auch in den Fällen zu beachten ist, in denen das Ende der Ehezeit vor deren Inkrafttreten liegt (Beschluß vom 1. Februar 1984 - IVb ZB 49/83 - FamRZ 1984, 565 = BGHZ 90,
52). Für den Wegfall des örtlichen Sonderzuschlags für Berlin kann, wie der Senat bereits mit dem ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 67/83 -entschieden hat, nichts anderes gelten.
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2. Danach ist, wie der weitere Beteiligte zu 2 in einer neuen Auskunft vom 26. August 1982 rechtlich zutreffend und rechnerisch unbedenklich mitgeteilt hat, der ehezeitlich er-diente Teil der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung mit 1 055,94 DM zu bewerten. Dem stehen auf seiten der Ehefrau ehezeitlich begründete Rentenanwartschaften in Höhe von
289.60	DM gegenüber - jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende -. Für die Ehefrau waren danach zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrages, also von (1 055,94 DM -
 289.60	DM) : 2 = 383,17 DM, Rentenanwartschaften zu begründen.
Lohmann		Portmann		Blumenrohr
	Krohn		Macke