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BGH · IVb ZB 25/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 25/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 16. Lebensjahres) fällig wird und deren auf das Ende der Ehezeit bezogene Höhe das Oberlandesgericht mit jährlich 1.171,25 DM oder - nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung - mit monatlich 37,10 DM angenommen hat. Die Ehefrau hat weitere Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Dezember 1980 getroffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts hat sie hieraus - bezogen auf das Ende der Ehezeit - Anwartschaften auf eine dynamische Versorgungsrente in Höhe von monatlich 364,23 DM und auf eine statische sog. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich jedoch nur teilweise geregelt: Wegen des Ausgleichs der Betriebsrente des Ehemannes hat es das Verfahren abgetrennt und bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über bei ihm anhängige Vorlagebeschlüsse ausgesetzt, weil es die Regelung des § 1587 b Abs.3 BGB für verfassungswidrig erachtet hat; im übrigen hat das Amtsgericht vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 124,39 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen; zu diesem Wert ist es gekommen, indem es den Anwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung (944,90 DK) nicht nur die Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung (331,90 DM), sondern auch ihre Anwartschaft auf Versorgungsrente bei der VBL (364,23 DM) gegenübergestellt und den sich hieraus ergebenden Wertunterschied von 248,77 DM halbiert hat. Mit ihrer Beschwerde hat die Ehefrau geltend gemacht, in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich dürfe nur der mit Hilfe der Barwertverordnung auf monatlich 35,95 DM dynamisierte Wert ihrer Anwartschaft auf eine qualifizierte Versicherungsrente bei der VBL einbezogen werden, weil die Anwartschaft auf eine Versorgungsrente noch nicht unverfallbar sei; unter Einbeziehung der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Betriebsrente im dynamisierten Wert von monatlich 37,05 DM betrage die Hälfte des Wertunterschiedes der beiderseitigen monatlichen Anwartschaften 307,05 DM (944,90 + 37,05 - 331,90 - 35,95 = 614,10 : 2), die in Höhe von 306,50 DM (944,90 - 331,90 = 613 : 2) durch Rentensplitting ausgeglichen werden könne. 1. Das Oberlandesgericht hat die Teilentscheidung des Familiengerichts über den öffentlich-rechtlichen Versorgung ausgleich - unter Ausklammerung des Ausgleichs der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Betriebsrente - für möglich angesehen, weil der Ehemann als Inhaber der werthöheren Anwartschaften in Jedem Fall der Ehefrau gegenüber ausgleic pflichtig sei; demgemäß hat das Oberlandesgericht die vom Familiengericht ausgesprochene Abtrennung der Entscheidung zu dem Ausgleich der Betriebsrente des Ehemannes nicht beanstandet. b) Im vorliegenden Fall besitzen beide Ehegatten Anwartschaften sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB) wie auch aus einer Zusatzversorgung (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB): der Ehemann auf eine privatrechtliche Betriebsrente und die Ehefrau auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. In solchen Fällen können zwar die einzelnen Versorgungsanwartschaften unabhängig vom Bestehen der anderen bewertet werden, doch bedarf es bereits bei der Feststellung, welcher der beiden Ehegatten die werthöheren Anwartschaften besitzt und daher gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB ausgleichspflichtig ist, grundsätzlich der Einbeziehung aller bestehenden Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufsoder Erwerbsunfähigkeit der in § 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art. Durch die Summierung und Saldierung der beiderseits erworbenen Anwartschaften wird die Richtung bestimmt, in der gemäß § 1587 b Abs.3 Satz 3 BGB der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich vollzogen werden muß. Hinzu kommt, daß die Ausgleichsform nach § 1587 b Abs.3 (durch Zahlung von Beiträgen zur Begründung von Rentenanwartschaften) nicht die gleiche Qualität aufweist wie die beiden anderen, in den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift geregelten Formen des Splitting bzw. die für sich allein nach § 1587 b Abs.3 durch Beitragszahlung auszugleichen wären, infolge der Einbeziehung in die Saldierung und in den Einmalausgleich qualitativ anders ausgeglichen werden können, je nachdem, welche Anwartschaften ihnen auf der Seite des Ausgleichsberechtigten gegenüberstehen (vgl. Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs in der nach § 1587 b BGB vorgeschriebenen Reihenfolge müssen auf die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes zwischen den von beiden Parteien während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden. unten unter 2, mit monatlich 35,95 DM anzusetzen ist) beeinflußt die Höhe des Ausgleichsbetrages in dieser Ausgleichsform nicht, weil ihr die werthöhere Anwartschaft des Ehemannes auf Betriebsrente (deren Wert das Oberlandesgericht mit monatlich 37,10 DM nach Dynamisierung angenommen hat) gegenübersteht. c) Die Teilentscheidung des Amtsgerichts würde eine Änderung der Ausgleichsform zu dem Nachteil der Ehefrau bewirken: während ihre eigene Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst als Abzugsposten berücksichtigt und zu einer Herabsetzung der ihr gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB durch Splitting zu übertragenen Rentenanwartschaften führen würde, könnte die Anwartschaft des Ehemannes auf eine private Betriebsrente bei der Schlußentscheidung nicht in der Form des Splitting ausgeglichen werden; das Familiengericht müßte sie vielmehr - falls seine ver- April 1983 erginge und die beabsichtigte Gesetzesänderung in Kraft träte, könnte die Betriebsrente des Ehemannes nicht in einer der für den ausgleichsberechtigten Ehegatten günstigeren Formen des § 1587 b Abs. 1 oder 2 BGB ausgeglichen werden; denn nach § 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (in der vom Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Fassung) ist für den Ausgleich solcher Anwartschaften künftig der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorgesehen, der ebenfalls nicht die gleiche Qualität bietet wie Splitting oder Quasi-Splitting (vgl. Bei der erneuten Behandlung und Entscheidung wird zu beachten sein, daß die bisherige tatrichterliche Bewertuni der Anwartschaften der Ehefrau aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht im Einklang mit den Grundsätzen steht, die der Senat hierzu inzwischen durch Beschluß vom 26. Danach ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 538 ZPO
EhefrauBGBAnwartschaftenHöheAnwartschaftEhemannesVersorgungsausgleichTeilentscheidung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 25/82 BESCHLUSS
in Sachen
 Helena Margareta
 straße 252, B(B
9
geb.
9
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres.
gegen
 Heinrich Wilhelm
9
straße 10
9
Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 Weitere Beteiligte:
1.	Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Bffft-W^m, Vers.Nr.:
2.	Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz.
Vers.Nr.
(straße 2,
allee 71,
2

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 16. Februar 1983 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Antragsgegnerin werden der Beschluß des 5. Zivilsenats - als Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 18. Dezember 1981 und das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Bremen vom 29. April 1981 in Ziff. II aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren übertragen wird.
Gegenstandswert der weiteren Beschwerde: 2.185,32 DM.
Gründe :
I.
Die Parteien, die beide im Jahre 1923 geboren sind, haben am 7. Mai 1949 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist am 18. Dezember 1979 der Ehefrau (Antragsgegnerin) zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. Mai 1949 bis 30. November 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der
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Ehemann bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1.) in Höhe von monatlich 944,90 DM und die Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (LVA, weitere Beteiligte zu 2.) in Höhe von monatlich 331,90 DM. Für den Ehemann besteht außerdem eine unverfallbare Anwartschaft auf eine nicht dynamische Betriebsrente bei der Ruhegeldkasse der Bremer Straßenbahn, die bei Erreichen der Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) fällig wird und deren auf das Ende der Ehezeit bezogene Höhe das Oberlandesgericht mit jährlich 1.171,25 DM oder - nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung - mit monatlich 37,10 DM angenommen hat. Die Ehefrau hat weitere Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Nach den aufgrund einer Auskunft der VBL vom 5. Dezember 1980 getroffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts hat sie hieraus - bezogen auf das Ende der Ehezeit - Anwartschaften auf eine dynamische Versorgungsrente in Höhe von monatlich 364,23 DM und auf eine statische sog. qualifizierte Versicherungsrente unter Berücksichtigung der eingetretenen Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes gern. § 44 a der VBL-Satzung in Höhe von monatlich 94,58 DM erworben. In der Auskunft sind die Anwartschaft auf eine Besitzstandsrente nach § 92 der VBL-Satzung mit 22,94 DM und der Mindestbetrag der Versorgungsrente gern. § 40 der VBL-Satzung mit 60,07 DM angegeben, beides monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich jedoch nur teilweise geregelt: Wegen
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des Ausgleichs der Betriebsrente des Ehemannes hat es das Verfahren abgetrennt und bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über bei ihm anhängige Vorlagebeschlüsse ausgesetzt, weil es die Regelung des § 1587 b Abs. 3 BGB für verfassungswidrig erachtet hat; im übrigen hat das Amtsgericht vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 124,39 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen; zu diesem Wert ist es gekommen, indem es den Anwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung (944,90 DK) nicht nur die Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung (331,90 DM), sondern auch ihre Anwartschaft auf Versorgungsrente bei der VBL (364,23 DM) gegenübergestellt und den sich hieraus ergebenden Wertunterschied von 248,77 DM halbiert hat.
Mit ihrer Beschwerde hat die Ehefrau geltend gemacht, in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich dürfe nur der mit Hilfe der Barwertverordnung auf monatlich 35,95 DM dynamisierte Wert ihrer Anwartschaft auf eine qualifizierte Versicherungsrente bei der VBL einbezogen werden, weil die Anwartschaft auf eine Versorgungsrente noch nicht unverfallbar sei; unter Einbeziehung der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Betriebsrente im dynamisierten Wert von monatlich 37,05 DM betrage die Hälfte des Wertunterschiedes der beiderseitigen monatlichen Anwartschaften 307,05 DM (944,90 + 37,05 - 331,90 - 35,95 = 614,10 : 2), die in Höhe von 306,50 DM (944,90 - 331,90 = 613 : 2) durch Rentensplitting ausgeglichen werden könne.
Das Oberlandesgericht hat - durch den in FamRZ 1982,
391 veröffentlichten Beschluß - die Beschwerde zurückge-
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wiesen, Jedoch der Ehefrau auf ihren Hilfsantrag für den Fall, daß ihr aus ihrer Anwartschaft bei der VBL kein Anspruch auf dynamische Versorgungsrente erwächst, hinsichtli« eines Betrages von 164,14 DM, bezogen auf den 30. November 1979, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die Ehefrau ihr schon zur Erstbeschwerde geltend gemachtes Begehren weiter.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat die Teilentscheidung des Familiengerichts über den öffentlich-rechtlichen Versorgung ausgleich - unter Ausklammerung des Ausgleichs der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Betriebsrente - für möglich angesehen, weil der Ehemann als Inhaber der werthöheren Anwartschaften in Jedem Fall der Ehefrau gegenüber ausgleic pflichtig sei; demgemäß hat das Oberlandesgericht die vom Familiengericht ausgesprochene Abtrennung der Entscheidung zu dem Ausgleich der Betriebsrente des Ehemannes nicht beanstandet. Diese Beurteilung begegnet durchgreifenden recht liehen Bedenken.
a)	Eine Teilentscheidung zu dem Versorgungsausgleich ist zwar grundsätzlich möglich; sie darf Jedoch nur einen solch aussonderbaren Teilkomplex betreffen, der durch die noch ausstehende Schlußentscheidung zu dem Versorgungsausgleich nicht mehr berührt werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38 und vom 2. Februar 1983 - IVb ZB 702/81 - zur Veröffentlichung bestimmt). Demgemäß hat der Senat Teilentscheidungen zu dem Aus-
 
gleich von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zugelassen, wenn nur einer der Ehegatten ausgleichspflichtige Anwartschaften erworben hatte, so daß eine Gegenüberstellung und Verrechnung von Versorgungsanrechten verschiedener Art nicht in Betracht kommt, sondern der Ausgleich von vornherein nur in eine Richtung vorzunehmen ist.
b)	Im vorliegenden Fall besitzen beide Ehegatten Anwartschaften sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB) wie auch aus einer Zusatzversorgung (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB): der Ehemann auf eine privatrechtliche Betriebsrente und die Ehefrau auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. In solchen Fällen können zwar die einzelnen Versorgungsanwartschaften unabhängig vom Bestehen der anderen bewertet werden, doch bedarf es bereits bei der Feststellung, welcher der beiden Ehegatten die werthöheren Anwartschaften besitzt und daher gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB ausgleichspflichtig ist, grundsätzlich der Einbeziehung aller bestehenden Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufsoder Erwerbsunfähigkeit der in § 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art. Durch die Summierung und Saldierung der beiderseits erworbenen Anwartschaften wird die Richtung bestimmt, in der gemäß § 1587 b Abs. 3 Satz 3 BGB der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich vollzogen werden muß. Hinzu kommt, daß die Ausgleichsform nach § 1587 b Abs. 3 (durch Zahlung von Beiträgen zur Begründung von Rentenanwartschaften) nicht die gleiche Qualität aufweist wie die beiden anderen, in den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift geregelten Formen des Splitting bzw. Quasi-Splitting (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 719/81 - FamRZ 1983, 44, 47), denen sie nachgeordnet ist; sie kommt erst in Betracht, ’’soweit der Ausgleich nicht nach Absatz 1 oder 2 vorzunehmen ist". Diese Regelung bewirkt, daß Anwartschaften,
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die für sich allein nach § 1587 b Abs. 3 durch Beitragszahlung auszugleichen wären, infolge der Einbeziehung in die Saldierung und in den Einmalausgleich qualitativ anders ausgeglichen werden können, je nachdem, welche Anwartschaften ihnen auf der Seite des Ausgleichsberechtigten gegenüberstehen (vgl. § 1587 b Abs. 3 Satz 3 erster Halbsatz BGB).
Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs in der nach § 1587 b BGB vorgeschriebenen Reihenfolge müssen auf die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes zwischen den von beiden Parteien während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden. Danach sind Rentenanwartschaften im Werte von 306,50 DM zu übertragen (9Ä4,90 - 331,90 = 613 : 2). Die Zusatzversorgung der Ehefrau bei der VBL (deren unverfallbarer Wert nach der Rechtsprechung des Senats, vgl. unten unter 2, mit monatlich 35,95 DM anzusetzen ist) beeinflußt die Höhe des Ausgleichsbetrages in dieser Ausgleichsform nicht, weil ihr die werthöhere Anwartschaft des Ehemannes auf Betriebsrente (deren Wert das Oberlandesgericht mit monatlich 37,10 DM nach Dynamisierung angenommen hat) gegenübersteht.
c)	Die Teilentscheidung des Amtsgerichts würde eine Änderung der Ausgleichsform zu dem Nachteil der Ehefrau bewirken: während ihre eigene Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst als Abzugsposten berücksichtigt und zu einer Herabsetzung der ihr gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB durch Splitting zu übertragenen Rentenanwartschaften führen würde, könnte die Anwartschaft des Ehemannes auf eine private Betriebsrente bei der Schlußentscheidung nicht in der Form des Splitting ausgeglichen werden; das Familiengericht müßte sie vielmehr - falls seine ver-
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fassungsrechtlichen Bedenken überwunden werden - gemäß § 158? b Abs. 3 BGB in voller Höhe durch Beitragszahlung ausgleichen. Selbst wenn die Schlußentscheidung erst nach dem 1. April 1983 erginge und die beabsichtigte Gesetzesänderung in Kraft träte, könnte die Betriebsrente des Ehemannes nicht in einer der für den ausgleichsberechtigten Ehegatten günstigeren Formen des § 1587 b Abs. 1 oder 2 BGB ausgeglichen werden; denn nach § 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (in der vom Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Fassung) ist für den Ausgleich solcher Anwartschaften künftig der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorgesehen, der ebenfalls nicht die gleiche Qualität bietet wie Splitting oder Quasi-Splitting (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Mai 1982 BGHZ 84, 158, 179 unter Hinweis auf BGHZ 81, 100, 112; Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 aaO). Wenn der Ausgleichsberechtigte durch die Teilentscheidung Verrechnungsmöglichkeiten gegenüber gleichartigen Versorgungsanwart-schaften verliert und infolgedessen zu seinem Nachteil Änderungen in der Ausgleichsform eintreten, verstößt die Teilentscheidung gegen § 1587 b Abs. 3 BGB und ist nicht zulässig.
d)	Die angefochtene Entscheidung kann daher nicht bestehen bleiben. Der Senat kann auch nicht selbst in der Sache entscheiden. Sie ist zur neuen tatrichterlichen Regelung des Versorgungsausgleichs zurückzuverweisen, da eine Teilentscheidung dieser Art nicht ergehen durfte. Dabei erscheint es angebracht, die Sache in entsprechender Anwendung der §§ 538 Abs. 1 Nr. 3, 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unmittelbar an das Amtsgericht zurückzuverweisen, weil die unzulässige Sachbehandlung bereits in der ersten Instanz eingesetzt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 4. November 1981 - IVb ZB 514/80 - nicht veröffentlicht).
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2. Bei der erneuten Behandlung und Entscheidung wird zu beachten sein, daß die bisherige tatrichterliche Bewertuni der Anwartschaften der Ehefrau aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht im Einklang mit den Grundsätzen steht, die der Senat hierzu inzwischen durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) entwickelt hat. Danach ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versieherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44,
§ 44a oder § 92) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der BarwertverOrdnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente
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einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten -Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Lohmann	Portmann	Krohn
 Zysk
Nonnenkamp