Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 19. Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 18. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Kammergericht zurückverwiesen. Februar 1984, auf das Konto der Ehefrau übertragen wurden. In den Entscheidungsgründen führte das Amtsgericht aus, soweit die Ehefrau "im Hinblick auf den Ausgleichsbetrag nach § 97c Abs. 2 VBL-S" beantragt habe, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen, sei dem nicht stattzugeben; denn der Ausgleichsbetrag gehöre nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. März 1987 die Entscheidung im Ausspruch über das Quasisplitting dahin ab, daß (nur) monatlich 90,66 DM, bezogen auf den 29. Oktober 1986, wegen des Ausgleichsbetrages, den der Ehemann aus der Zusatzversorgung bei der KZVK beziehe, zu ihren Gunsten den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen; sie wiederholte diesen Antrag nach Erlaß der Entscheidung des Kammergerichts vom 16. Das Kammergericht wies die Beschwerde der Ehefrau gegen diesen Beschluß mit der Begründung zurück, der im Rahmen der Zusatzversorgung der KZVK dem Ehemann gewährte degressive Ausgleichsbetrag könne auch schuldrechtlich nicht ausgeglichen werden. Der Ehemann bezieht Altersversorgung und die Ehefrau eine Erwerbsunfähigkeitsrente, sie ist also aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, eine zu demutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Ihr steht demgemäß nach § 1587f Nr. 4 BGB ein Anspruch auf schuldrechtliche Beteiligung an dem Ausgleichsbetrag zu, den der Ehemann nach § 103 Abs. 2 Satz 7 der Satzung der KZVK aus Besitzschutzgründen bezieht. Februar 1987 Bezug genommen, nach welcher der Ehemann "als Ausgleichsbetrag 5/6 des ursprünglichen Wertes zu dem Stand 1. Dieses wird bei der KZVK die Höhe der dem Ehemann seit Oktober 1986 gezahlten Ausgleichsbeträge nach § 103 Abs. 2 Satz 7 der Satzung und der hiervon auf die Ehezeit entfallenden Anteile - gegebenenfalls nach Abzug der Krankenkassenbeiträge gemäß § 381 Abs. 1 RVO - zu ermitteln haben. In Höhe der Hälfte der sich danach ergebenden ehezeitanteiligen Beträge (gegebenenfalls nach Abzug der Krankenkassenbeiträge) ist der Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zuzusprechen, die sich bei dem künftigen weiteren Abbau des dem Ehemann gezahlten Ausgleichsbetrages entsprechend ermäßigt. Insoweit wird wegen der Einzelheiten des Verfahrens auf den beigefügten Beschluß vom 19.
BUNDESGERICHTSHOF // IVb ZB 24/88 BESCHLUSS in der Familiensache Gerda T BÖHMS geb. llee 12 r Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte; Rechtsanwälte Dr. und F. - gegen Heyko traße 5, / Antragsteller und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz; Weitere Beteiligte; 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, B| Vers.Nr.: MflHHHHHHR und 2. Kirchliche Zusatzversorgungskasse D allee 17 A, Vers.Nr.: “ 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 19. Dezember 1989 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - das Kammergerichts in Berlin vom 25. November 1987 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Kammergericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.000 DM Gründe: I. 1. Der am 13. Februar 1926 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 20. Dezember 1926 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) schlossen am 30. September 1950 die Ehe, aus der zwei in den Jahren 1951 und 1958 geborene Söhne hervorgingen . WI 3 Auf den am 17. März 1984 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes wurde die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Charlottenburg vom 5. November 1986 (rechtskräftig seit dem 10. Februar 1987) geschieden. In dem Scheidungsverbundurteil wurde der Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß von dem Versicherungskonto des Ehemannes Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 608,74 DM, bezogen auf den 29. Februar 1984, auf das Konto der Ehefrau übertragen wurden. Außerdem wurden zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK, weitere Beteiligte zu 2) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau weitere Rentenanwartschaften von monatlich 100,54 DM, bezogen auf den 29. Februar 1984, begründet. In den Entscheidungsgründen führte das Amtsgericht aus, soweit die Ehefrau "im Hinblick auf den Ausgleichsbetrag nach § 97c Abs. 2 VBL-S" beantragt habe, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen, sei dem nicht stattzugeben; denn der Ausgleichsbetrag gehöre nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Auf die Beschwerde der KZVK, die in ihrer Versorgungsauskunft einen unrichtigen Betrag angegeben hatte, änderte das Kammerge-richt durch Beschluß vom 16. März 1987 die Entscheidung im Ausspruch über das Quasisplitting dahin ab, daß (nur) monatlich 90,66 DM, bezogen auf den 29. Februar 1984, für die Ehefrau begründet wurden. Zur Frage des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs führte das Kammergericht aus, insoweit habe das Amtsgericht bisher keine beschwerdefähige Entscheidung getroffen, sondern lediglich in den Entscheidungsgründen mißverständliche Ausführungen gemacht. 4 £2 2. Der Ehemann bezieht seit dem 1. März 1986 Altersruhegeld, die Ehefrau seit dem 1. Juli 1981 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Ehefrau beantragte mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1986, wegen des Ausgleichsbetrages, den der Ehemann aus der Zusatzversorgung bei der KZVK beziehe, zu ihren Gunsten den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen; sie wiederholte diesen Antrag nach Erlaß der Entscheidung des Kammergerichts vom 16. März 1987 mit dem Begehren, eine beschwerdefähige Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu treffen. Durch Beschluß vom 4. Juni 1987 verwarf das Amtsgericht den Antrag der Ehefrau "auf Ergänzung des Ersturteils im Ausspruch über den Versorgungsausgleich", weil über den Versorgungsausgleich bereits in dem Verbundurteil abschließend entschieden worden sei. Das Kammergericht wies die Beschwerde der Ehefrau gegen diesen Beschluß mit der Begründung zurück, der im Rahmen der Zusatzversorgung der KZVK dem Ehemann gewährte degressive Ausgleichsbetrag könne auch schuldrechtlich nicht ausgeglichen werden. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen weiteren Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist begründet. Der Senat hat mit Beschluß vom 26. Oktober 1989 (IVb ZB 46/88, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, daß der abschmelzende Ausgleichsbetrag nach § 97c Abs. 2 Satz 7 5 VBL-S - der inhaltlich gleich geregelt ist wie der hier dem Ehemann zustehende Betrag nach § 103 Abs. 2 Satz 7 der Satzung der KZVK - unter den Voraussetzungen des § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten schuldrechtlich auszugleichen ist. Denn der Ausgleichsbetrag fällt unter die in § 1587f Nr. 4 BGB genannten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die auf Anwartschaften zurückgehen, welche bei Erlaß der Erstentscheidung, als der Versicherungsfall noch nicht eingetreten war, "noch nicht unverfallbar" waren (§ 1587f Nr. 4 BGB). Die Voraussetzungen des § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB sind erfüllt. Der Ehemann bezieht Altersversorgung und die Ehefrau eine Erwerbsunfähigkeitsrente, sie ist also aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, eine zu demutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Ihr steht demgemäß nach § 1587f Nr. 4 BGB ein Anspruch auf schuldrechtliche Beteiligung an dem Ausgleichsbetrag zu, den der Ehemann nach § 103 Abs. 2 Satz 7 der Satzung der KZVK aus Besitzschutzgründen bezieht. Zur Höhe dieses Betrages hat das Kammergericht keine Feststellung getroffen. Es hat lediglich auf eine Auskunft der KZVK vom 4. Februar 1987 Bezug genommen, nach welcher der Ehemann "als Ausgleichsbetrag 5/6 des ursprünglichen Wertes zu dem Stand 1. Januar 1985 - 751,02 DM erhalte, dessen weiterer Abbau in diesem Jahr erfolge." Auf der Grundlage dieser Auskunft kann die Höhe der der Ehefrau zustehenden Ausgleichsrente nicht ermittelt werden. Die Sache ist daher zur weiteren Aufklärung und zur neuen Entscheidung an das Kammergericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei der KZVK die Höhe der dem Ehemann seit Oktober 1986 gezahlten Ausgleichsbeträge nach § 103 Abs. 2 Satz 7 der Satzung und der hiervon auf die Ehezeit entfallenden Anteile - gegebenenfalls nach Abzug der Krankenkassenbeiträge gemäß § 381 Abs. 1 RVO - zu ermitteln haben. In Höhe der Hälfte der sich danach ergebenden ehezeitanteiligen Beträge (gegebenenfalls nach Abzug der Krankenkassenbeiträge) ist der Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zuzusprechen, die sich bei dem künftigen weiteren Abbau des dem Ehemann gezahlten Ausgleichsbetrages entsprechend ermäßigt. Insoweit wird wegen der Einzelheiten des Verfahrens auf den beigefügten Beschluß vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 - verwiesen. Lohmann Blumenrohr Krohn Zysk Nonnenkamp