Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 13. 1. Der Beklagte hat vorgetragen: Die Berufungsbegründungsfrist sei wegen des Versehens eines Angestellten seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten versäumt worden, der die Frist nicht notiert habe. Seither sei er mit kurzer Unterbrechung ständig in der Kanzlei tätig, wo ihm die Bearbeitung der Mahn- und Vollstrek-kungsangelegenheiten sowie bei Abwesenheit der Angestellten F. Er habe daher jedenfalls einer gesteigerten Überwachung durch den zuständigen Rechtsanwalt selbst oder eine geeignete sonstige Kraft unterworfen werden müssen. November 1982 bereits zweimal auf die Dauer von je zwei Wochen vertreten, und zwar in der Zeit vom 8. tätigen Rechtsanwälte überwacht worden, wobei dieser die zu notierenden Fristen mit ihm durchgegangen sei und besprochen habe. Denn es wäre vom Zufall abhängig gewesen, ob bei einer stichprobenweisen Kontrolle gerade die Akte des vorliegenden Falles gezogen und auf diese Weise die fehlende Notierung der Berufungsbegründungsfrist bemerkt worden wäre. Denn es ist jedenfalls nicht geeignet, ein für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächliches Ver- Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, gehören die Führung des Fristenkalenders und die Bearbeitung der Fristensachen, jedenfalls soweit es sich um Routinefristen handelt, zu den Aufgaben, die ein Rechtsanwalt grundsätzlich einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erwiesenen und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen kann, ohne daß der Rechtsanwalt dabei in jedem Einzelfall die richtige Berechnung und Eintragung geläufiger Fristen überprüfen muß (ständige Rechtsprechung vgl. Die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsanwalt die Fristenkontrolle hiernach seinem gut überwachten Personal überlassen kann, hat der Bundesgerichtshof - etwa - bejaht bei einer allgemein sorgfältig arbeitenden langjährigen Anwaltssekretärin (VersR 1982, 67, 68), einer lange Jahre als Anwaltsgehilfin tätigen Angestellten (VersR 1976, 732), einer schon sechs Jahre lang beschäftigten und sonst zuverlässigen Büroangestellten (VersR 1971, 1145) sowie einer über zehn Jahre erprobten und bewährten, wiederholt als Vertreterin des Bürovorstehers eingesetzten Kraft (VersR 1977, 425). Im Fall einer Angestellten, die erst wenige Jahre in dem Anwaltsbüro tätig war, sich allerdings bisher stets als besonders sorgfältig und zuverlässig erwiesen hatte, hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, daß auch diese mit Aufgaben der Fristenüberwachung betraut werden könne; dann müsse jedoch eine um so wirksamere Kontrolle durch den Rechtsanwalt oder andere geeignete Kräfte gewährleistet sein (VersR 1972, 557, 558). Ebenso ist auf die Notwendigkeit einer besonders sorgfältigen anwaltlichen Überwachung hingewiesen worden im Fall einer Bürokraft, die bisher nur zeitweilig - und zwar zuletzt vor einigen Jahren - mit der Fristenkontrolle betraut gewesen und erst seit wenigen Tagen in der Kanzlei des betroffenen Rechtsanwalts tätig war, wo sie zu dem ersten Mal in ihrem Leben die Stelle einer Bürovorsteherin bekleidete (BGH LM § 233 (Fc) ZPO Nr. 39). Hier hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, der Rechtsanwalt könne sich nur bei eingearbeitetem und ihm als zuverlässig und ausreichend befähigt bekanntem Personal darauf verlassen, daß es die von ihm erteilten allgemeinen, auch organisatorischen, Weisungen richtig befolgen werde. Selbst dann müsse er jedoch die Arbeit des Personals überwachen, wobei er sich allerdings auf in unregelmäßigen Zeitabständen durchgeführte geeignete Stichproben beschränken könne, wenn diese keinen Anlaß zu Bedenken gegen die Art und Weise der Arbeit des Personals gäben. Nach diesen Grundsätzen hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten im vorliegenden Fall die ihm obliegende Sorgfaltspflicht bei der Überwachung des als Vertreter der Angestellten F. H., war erst seit wenigen Jahren in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten tätig, war dort seit etwa eineinhalb Jahren mit der Bearbeitung der Mahn- und Vollstreckungssachen betraut und wurde für die Behandlung von Fristensachen nur bei Abwesenheit der hierfür an sich zuständigen Angestellten F. Angesichts dieser geringen Praxis in der Behandlung von Fristenangelegenheiten bedurfte er, zu demindest in den ersten Wochen seines erneuten Einsatzes als Vertreter der Angestellten F., einer regelmäßigen, täglichen Überwachung durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige geeignete Kraft im Büro. Das führt jedoch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dazu, daß eine Vertretung praktisch überhaupt nicht, auch nicht durch den Einsatz von Hilfskräften, geregelt werden könnte. einer erprobten Angestellten durch eine nicht ausreichend erfahrene Kraft seine Überwachungstätigkeit verstärken und gegebenenfalls die Fristenbearbeitung der Hilfskraft täglich kontrollieren müssen. Es ist nicht auszuschließen, daß bei der danach gebotenen täglichen anwaltlichen Fristenüberwachung die fehlende Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in der vorliegenden Sache bemerkt worden oder der Angestellte H. jedenfalls erneut so eindringlich auf die Notwendigkeit der Eintragung der Begründungsfrist - bei Streichung der Berufungsfrist - hingewiesen worden wäre, daß ihm der Fehler aus diesem Grund von sich aus nicht unterlaufen wäre.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVb ZB 24/83 in dem Rechtsstreit 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 13. April 1983 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. Dezember 1982 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 6 228 DM. Gründe: I. Der Beklagte wurde durch Urteil des Familiengerichts vom 19. August 1982 - ihm zugestellt am 3o. August 1982 - verurteilt, an die Kläger, die beiden minderjährigen Kinder aus seiner geschiedenen Ehe, mit Wirkung vom 1. Mai 1982 eine Unterhaltsrente von monatlich je 259,5o DM zu Händen ihrer 3 Mutter zu zahlen. Gegen das Urteil legte er am 3o. September 1982 Berufung ein. Diese wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom lo. November 1982 - dem Beklagten zugestellt am 15. November 1982 - als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig innerhalb der am Montag, dem 1. November 1982 abgelaufenen Begründungsfrist begründet worden war. Mit Schriftsatz vom 29. November 1982, der am selben Tag bei dem Oberlandesgericht einging, beantragte der Beklagte, ihm wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Zugleich holte er die bisher unterlassene Berufungsbegründung nach. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt gemäß § 233 ZPO voraus, daß die Partei ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) gehindert war, die versäumte Frist - hier zur // 4 - Begründung der Berufung - einzuhalten. Dies hat das Berufungsgericht nach den Umständen des vorliegenden Falles zu Recht verneint. 1. Der Beklagte hat vorgetragen: Die Berufungsbegründungsfrist sei wegen des Versehens eines Angestellten seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten versäumt worden, der die Frist nicht notiert habe. Für die Notierung von Fristen sei im Büro der Prozeßbevollmächtigten in erster Linie die Rechtsanwaltsund Notargehilfin F. zuständig. In Urlaubsund Krankheitsfällen werde sie von dem Rechtsanwaltsund Notargehilfen H. vertreten. Dieser habe seine Ausbildung am 3o. Juli 198o beendet. Seither sei er mit kurzer Unterbrechung ständig in der Kanzlei tätig, wo ihm die Bearbeitung der Mahn- und Vollstrek-kungsangelegenheiten sowie bei Abwesenheit der Angestellten F. deren Vertretung obliege. Herr H. sei seit langem mit dem Verfahren bei der Notierung von Berufungsbegründungsfristen vertraut und wiederholt von Fräulein F. sowie einem der Rechtsanwälte über die Bedeutung der sorgfältigen Durchführung der Fristenkontrolle belehrt worden. Trotz seiner genauen Kenntnis der Bedeutung der Fristenkontrolle habe er es im vorliegenden Fall aus ihm unerklärlichen Gründen unterlassen, nach Einlegung der Berufung am 3o. September 1982 den Ablauf der Begründungsfrist zu notieren. Aus diesem Grund sei der Vorgang nicht - rechtzeitig - zur Anfertigung der Berufungsbegründung vorgelegt worden. 5 2. Das Berufungsgericht hat diesen durch eidesstattliche Versicherung des Prozeßbevollmächtigten und des Angestellten H. glaubhaft gemachten Vortrag nicht für ausreichend gehalten, um ein Verschulden der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auszuräumen. Denn es sei nicht dargetan, daß H. eigenverantwortlich mit der Bearbeitung von Fristensachen habe betraut werden dürfen. Da er nur bei Verhinderung der Angestellten F. hierfür eingesetzt worden sei, habe er nicht als in Fristensachen langjährig erprobte oder bewährte Kraft betrachtet werden können, sondern eher einem Anfänger gleichgestanden. Er habe daher jedenfalls einer gesteigerten Überwachung durch den zuständigen Rechtsanwalt selbst oder eine geeignete sonstige Kraft unterworfen werden müssen. Dafür daß dies geschehen sei, enthalte das Wiedereinsetzungsgesuch jedoch keinen Hinweis. Hiergegen wendet sich der Beklagte ohne Erfolg. 3. Er hat zwar mit der sofortigen Beschwerde nachgetragen: Der Angestellte H. habe die an sich für die Bearbeitung der Fristen zuständige Angestellte F. im Jahre 1982 vor dem fraglichen Zeitraum vom 3o. September bis zu dem 1. November 1982 bereits zweimal auf die Dauer von je zwei Wochen vertreten, und zwar in der Zeit vom 8. bis 2o. März 1982 und vom 22. April bis zu dem 5. Mai 1982. Während des Zeitraums vom 8. bis zu dem 19. März 1982 sei er täglich von einem der in der Kanzlei s 6 - tätigen Rechtsanwälte überwacht worden, wobei dieser die zu notierenden Fristen mit ihm durchgegangen sei und besprochen habe. In dem folgenden Zweiwochenzeitraum vom 22. April bis zu dem 5. Mai 1982 habe der Rechtsanwalt ihn ebenfalls durch Überwachung kontrolliert, indem er die Fristennotierungen gelegentlich überprüft habe. Anlaß zu Beanstandungen habe sich während der beiden Vertretungsperioden nicht ergeben. In dem hier in Betracht kommenden Zeitraum vom 3o. September bis zu dem 1. November 1982 sei H. zwar nicht mehr in seiner Tätigkeit auf dem Gebiet der Fristennotierungen kontrolliert worden. Es könne aber ohnehin nicht festgestellt werden, daß eine solche - jedenfalls nur stichprobenweise erforderliche -Überprüfung zur Vermeidung der Fristversäumung geführt haben würde. Denn es wäre vom Zufall abhängig gewesen, ob bei einer stichprobenweisen Kontrolle gerade die Akte des vorliegenden Falles gezogen und auf diese Weise die fehlende Notierung der Berufungsbegründungsfrist bemerkt worden wäre. 4. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses nachgeholte - im übrigen nicht glaubhaft gemachte - Vorbringen bei der zu treffenden Entscheidung überhaupt noch zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 2, 342; BGH VersR 1979, lo28? 198o, 89, 9o; Senatsbeschluß vom 23. September 1981 - IVb ZB 758/81, nicht veröffentlicht) . Denn es ist jedenfalls nicht geeignet, ein für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächliches Ver- 7 schulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten auszuschließen. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, gehören die Führung des Fristenkalenders und die Bearbeitung der Fristensachen, jedenfalls soweit es sich um Routinefristen handelt, zu den Aufgaben, die ein Rechtsanwalt grundsätzlich einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erwiesenen und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen kann, ohne daß der Rechtsanwalt dabei in jedem Einzelfall die richtige Berechnung und Eintragung geläufiger Fristen überprüfen muß (ständige Rechtsprechung vgl. BGHZ 43, 148; BGH VersR 1979, 157; 198o, 825, 826; 1982, 553). Die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsanwalt die Fristenkontrolle hiernach seinem gut überwachten Personal überlassen kann, hat der Bundesgerichtshof - etwa - bejaht bei einer allgemein sorgfältig arbeitenden langjährigen Anwaltssekretärin (VersR 1982, 67, 68), einer lange Jahre als Anwaltsgehilfin tätigen Angestellten (VersR 1976, 732), einer schon sechs Jahre lang beschäftigten und sonst zuverlässigen Büroangestellten (VersR 1971, 1145) sowie einer über zehn Jahre erprobten und bewährten, wiederholt als Vertreterin des Bürovorstehers eingesetzten Kraft (VersR 1977, 425). Im Fall einer Angestellten, die erst wenige Jahre in dem Anwaltsbüro tätig war, sich allerdings bisher stets als besonders sorgfältig und zuverlässig erwiesen hatte, hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, daß 8 - auch diese mit Aufgaben der Fristenüberwachung betraut werden könne; dann müsse jedoch eine um so wirksamere Kontrolle durch den Rechtsanwalt oder andere geeignete Kräfte gewährleistet sein (VersR 1972, 557, 558). Ebenso ist auf die Notwendigkeit einer besonders sorgfältigen anwaltlichen Überwachung hingewiesen worden im Fall einer Bürokraft, die bisher nur zeitweilig - und zwar zuletzt vor einigen Jahren - mit der Fristenkontrolle betraut gewesen und erst seit wenigen Tagen in der Kanzlei des betroffenen Rechtsanwalts tätig war, wo sie zu dem ersten Mal in ihrem Leben die Stelle einer Bürovorsteherin bekleidete (BGH LM § 233 (Fc) ZPO Nr. 39). Hier hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, der Rechtsanwalt könne sich nur bei eingearbeitetem und ihm als zuverlässig und ausreichend befähigt bekanntem Personal darauf verlassen, daß es die von ihm erteilten allgemeinen, auch organisatorischen, Weisungen richtig befolgen werde. Selbst dann müsse er jedoch die Arbeit des Personals überwachen, wobei er sich allerdings auf in unregelmäßigen Zeitabständen durchgeführte geeignete Stichproben beschränken könne, wenn diese keinen Anlaß zu Bedenken gegen die Art und Weise der Arbeit des Personals gäben. Nach diesen Grundsätzen hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten im vorliegenden Fall die ihm obliegende Sorgfaltspflicht bei der Überwachung des als Vertreter der Angestellten F. aushilfsweise mit der Führung des Fristenkalenders und der Fristenkontrolle betrauten Angestellten H. nicht hinreichend 9 erfüllt. H., war erst seit wenigen Jahren in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten tätig, war dort seit etwa eineinhalb Jahren mit der Bearbeitung der Mahn- und Vollstreckungssachen betraut und wurde für die Behandlung von Fristensachen nur bei Abwesenheit der hierfür an sich zuständigen Angestellten F. eingesetzt. Dies war - nach dem ergänzten Vorbringen des Beklagten - vor dem hier fraglichen Zeitpunkt am 3o. September 1982 im Jahre 1982 insgesamt zweimal auf die Dauer von je zwei Wochen geschehen. Der Angestellte H. hatte danach also nur eine Erfahrung von insgesamt vier Wochen im Jahre 1982 aus selbständiger, eigenverantwortlicher Bearbeitung von Fristsachen, wobei das Ende der letzten Bearbeitungszeit zudem noch fast fünf Monate zurücklag. Angesichts dieser geringen Praxis in der Behandlung von Fristenangelegenheiten bedurfte er, zu demindest in den ersten Wochen seines erneuten Einsatzes als Vertreter der Angestellten F., einer regelmäßigen, täglichen Überwachung durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige geeignete Kraft im Büro. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, daß die Urlaubsvertretung von älteren, erfahrenen Büroangestellten in einer Rechtsanwaltskanzlei unter solchen Voraussetzungen mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Das führt jedoch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dazu, daß eine Vertretung praktisch überhaupt nicht, auch nicht durch den Einsatz von Hilfskräften, geregelt werden könnte. Der Rechtsanwalt wird allerdings bei Vertretung 10 einer erprobten Angestellten durch eine nicht ausreichend erfahrene Kraft seine Überwachungstätigkeit verstärken und gegebenenfalls die Fristenbearbeitung der Hilfskraft täglich kontrollieren müssen. Dies wäre auch im vorliegenden Fall erforderlich gewesen. Es ist nicht auszuschließen, daß bei der danach gebotenen täglichen anwaltlichen Fristenüberwachung die fehlende Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in der vorliegenden Sache bemerkt worden oder der Angestellte H. jedenfalls erneut so eindringlich auf die Notwendigkeit der Eintragung der Begründungsfrist - bei Streichung der Berufungsfrist - hingewiesen worden wäre, daß ihm der Fehler aus diesem Grund von sich aus nicht unterlaufen wäre. Lohmann Richter Portmann ist erkrankt Seidl und kann daher nicht unterschreiben. Krohn Lohmann Zysk