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BGH · IVb ZB 23/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 23/84

Eine streitgenössische Nebenintervention (§ 69 ZPO) liegt nicht vor, wenn im Rechtsstreit über die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes der als außereheliche Erzeuger in Betracht kommende Mann dem beklagten Kinde zu dessen Unterstützung bei tritt (Fortführung von BGHZ 76, 299). und Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 10. Oktober 1982 zugestell ten Klage hat der Kläger die Ehelichkeit des Beklagten angefochten und vorgetragen, daß dieser von S. Mit dem Rechtsmittel hat er geltend gemacht, daß der Kläger die Anfechtungsfrist des § 1594 BGB nicht gewahrt habe. 1. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, kann der als außerehelicher Erzeuger in Betracht kommende Mann im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß dem beklagten Kind als Nebenintervenient beitreten und gegen das der Anfechtungsklage stattgebende Urteil Rechtsmittel mit dem Ziel einlegen, die Klage abzuweisen (BGHZ 76, 299; BGH, Urteil vom 29. 2 ZPO unterliegt, sondern auch gegen den Willen der Hauptpartei ein Rechtsmittel durchführen kann (vgl. a) Sie setzt gemäß § 69 ZPO voraus, daß nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozeß erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist. Aus § 640 h Satz 1 ZPO folgt, daß die Rechtskraft des im Anfechtungsprozeß ergehenden Gestaltungsurteils für und gegen alle wirkt, also sich über die Prozeßparteien hinaus auf den Nebenintervenienten erstreckt. Eine Erstreckung der Rechtskraft "für und gegen alle", wie sie § 640 h Satz 1 ZPO anordnet, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts schon für sich allein als ausreichend angesehen worden, um die Anwendung des § 69 ZPO zu begründen (vgl. Schon nach dem Wortlaut des § 69 ZPO ist aber erforderlich, daß zwischen dem Nebenintervenienten und dem Prozeßgegner des Kindes ein Rechtsverhältnis besteht, auf das sich die Rechtskraft des ergehenden Urteils auswirkt (ebenso ter Beck, Festschrift für Mühl, S. Eigentlicher Grund dafür, daß die Befugnisse des streit-genössisehen Nebenintervenienten gegenüber einem "einfachen“ Streithelfer erheblich erweitert sind, ist nicht der Umstand, daß er von der ergehenden Entscheidung wie jedermann betroffen wird, sondern daß die Rechtskraft der ergehenden Entscheidung gerade für ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Prozeßgegner von Bedeutung ist. Wenn sich die Entscheidung lediglich auf ein Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu der von ihm unterstützten Partei auswirkt, wie in den Fällen eines von dieser drohenden Regresses, bietet die Vorschrift des § 68 ZPO hinreichenden Schutz (vgl. Bei einer Auswirkung auf ein Rechtsverhältnis zu dem Prozeßgegner versagt dieser Schutz, so daß das Gesetz in § 69 ZPO dem Nebenintervenienten erweiterte Befugnisse gewährt (vgl. Mit dieser Begründung kann somit eine streitgenössische Nebenintervention nicht bejaht werden (so aber OLG Celle FamRZ 1976, 158, 159; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann ZPO 42. Auch in der Ausschaltung dieser Sperre für Unterhaltsansprüche gegen den Nebenintervenienten des Kindes kann keine Wirkung gesehen werden, die zu einer Anwendung des § 69 ZPO führt. Aus der Vorschrift ergibt sich lediglich als Reflexwirkung eine günstige Rechtslage für den nichtehelichen Vater, deren Bestand davon abhängt, ob hierzu befugte andere Personen einen Anfechtungsprozeß einleiten und erfolgreich durchführen (vgl. 3. Das Oberlandesgericht ist nach alledem zu Recht davon ausgegangen, daß der Streithelfer des Beklagten den Beschränkungen des § 67 ZPO unterliegt. Da er die von ihm eingelegte Berufung trotz des Widerspruchs des Beklagten aufrechterhalten hat, ist das Rechtsmittel mit Recht auf seine Kosten als unzulässig verworfen worden.

Zitierte Normen: § 69 ZPO § 12 GKG § 1594 BGB § 69 ZPO § 1615b BGB § 69 ZPO § 1593 BGB § 67 ZPO
KindBGBRechtskraftNebenintervenientenZPOVorschriftBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
ZPO §§ 69, 640 h
Eine streitgenössische Nebenintervention (§ 69 ZPO) liegt nicht vor, wenn im Rechtsstreit über die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes der als außereheliche Erzeuger in Betracht kommende Mann dem beklagten Kinde zu dessen Unterstützung bei tritt (Fortführung von BGHZ 76, 299).
BGH, Beschl.v. 10. Oktober 1984 - IVb ZB 23/84 - OLG Hamm
AG Lüdenscheid
BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 23/84
BESCHLUSS
in der Kindschaftssache
 Karl-Ewald SchflB,
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Or.
gegen
 Heiko Schl^E, geboren amp|^Rl969, wohnhaft Pplpweg fP, KfMHB, gesetzlich vertreten durch das Kreisjugendamt des Märkischen Kreises als Amtspfleger,
 Beklagter,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
9
Hans Georg

Streithelfer des Beklagten und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 10. Oktober 1984 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Februar 1984 wird auf Kosten des Streithelfers des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert:	4.000	DM (§ 12 Abs. 2 Satz 3 GKG).
Gründe:
I.
Der Beklagte ist am HHV 1969 während der Ehe seiner Mutter mit dem Kläger geboren worden; seit Mai 1982 ist ein Ehescheidungsverfahren anhängig.
Mit der am 4. Oktober 1982 zugestell ten Klage hat der Kläger die Ehelichkeit des Beklagten angefochten und vorgetragen, daß dieser von S. abstamme, dem er ähnlich sehe und mit dem seine Mutter während der Empfängniszeit ein Verhältnis gehabt habe.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Es ist aufgrund des eingeholten Blutgruppengutachtens zu der Feststellung gelangt, daß der Kläger als Erzeuger des Beklagten ausscheide.
 
Nach der Verkündung dieses Urteils ist S. dem Rechtsstreit als Nebenintervenient auf seiten des Beklagten bei getreten, indem er Berufung eingelegt hat. Mit dem Rechtsmittel hat er geltend gemacht, daß der Kläger die Anfechtungsfrist des § 1594 BGB nicht gewahrt habe.
Der Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt; er hat später erklärt, daß er das von seinem Streithelfer eingelegte Rechtsmittel zurücknehme.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen (die Entscheidung ist veröffentlicht in FamRZ 1984, 810). Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Streithelfers des Beklagten.
II.
Das zulässige Rechtsmittel (§§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO) hat keinen Erfolg .
1.	Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, kann der als außerehelicher Erzeuger in Betracht kommende Mann im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß dem beklagten Kind als Nebenintervenient beitreten und gegen das der Anfechtungsklage stattgebende Urteil Rechtsmittel mit dem Ziel einlegen, die Klage abzuweisen (BGHZ 76, 299; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1981 - IX ZR 83/80 - FamRZ 1982, 47, 48). Ob hierbei eine streitgenössische Nebenintervention (§ 69 ZPO) vorliegt, ist in den angeführten Entscheidungen offen geblieben, weil diese Frage nicht
 
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entscheidungserheblich war. Hier kommt es darauf an, weil das beklagte Kind der Berufung seines Streithelfers widersprochen hat. Anerkannt ist, daß ein streitgenössischer Nebenintervenient nicht den Schranken des § 67 Halbs. 2 ZPO unterliegt, sondern auch gegen den Willen der Hauptpartei ein Rechtsmittel durchführen kann (vgl. Walsmann,
 Streitgenössisehe Nebenintervention - 1905 - S. 126, 234 ff.; BGH,
Urteil vom 24. November 1983 - IX ZR 93/82 - FamRZ 1984, 164 m.w.N.).
Das Gesetz räumt ihm insoweit mit Rücksicht auf eine stärkere Einwirkung des Urteils auf seine rechtlichen Belange ein eigenes Prozeßführungsrecht ein, das unabhängig von dem Willen der von ihm unterstützten Hauptpartei ist.
2.	Dem Oberlandesgericht ist jedoch darin beizupflichten, daß in Fällen der vorliegenden Art eine streitgenössisehe Nebenintervention nicht anzunehmen ist.
a)	Sie setzt gemäß § 69 ZPO voraus, daß nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozeß erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist. Aus § 640 h Satz 1 ZPO folgt, daß die Rechtskraft des im Anfechtungsprozeß ergehenden Gestaltungsurteils für und gegen alle wirkt, also sich über die Prozeßparteien hinaus auf den Nebenintervenienten erstreckt. Es handelt sich hierbei zwar um eine Vorschrift des Prozeßrechts, doch ist dies unerheblich, weil die Bezugnahme in § 69 ZPO auf "Vorschriften des bürgerlichen Rechts" dadurch zu erklären ist, daß zur Zeit des Gesetzgebungsverfahrens die Rechtskraftlehre als dem bürgerlichen Recht zugehörig betrachtet wurde (vgl. Walsmann aaO S. 144 f).
 
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Eine Erstreckung der Rechtskraft "für und gegen alle", wie sie § 640 h Satz 1 ZPO anordnet, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts schon für sich allein als ausreichend angesehen worden, um die Anwendung des § 69 ZPO zu begründen (vgl. RGZ 108, 132, 133 unter Abweichung von RG WarnRsp 1914 Nr. 314; RG DR 1944, 914). Dem scheint auch ein Teil der Lehre zuzuneigen (vgl. Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. § 69 Rdn. 3 m.w.N.). Schon nach dem Wortlaut des § 69 ZPO ist aber erforderlich, daß zwischen dem Nebenintervenienten und dem Prozeßgegner des Kindes ein Rechtsverhältnis besteht, auf das sich die Rechtskraft des ergehenden Urteils auswirkt (ebenso ter Beck, Festschrift für Mühl, S. 91 f.; Wieser FamRZ 1971, 393, 396 und OLG Koblenz DAYorm. 1977, 646, 649 für den Fall des § 641 b ZPO). Eigentlicher Grund dafür, daß die Befugnisse des streit-genössisehen Nebenintervenienten gegenüber einem "einfachen“ Streithelfer erheblich erweitert sind, ist nicht der Umstand, daß er von der ergehenden Entscheidung wie jedermann betroffen wird, sondern daß die Rechtskraft der ergehenden Entscheidung gerade für ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Prozeßgegner von Bedeutung ist. Wenn sich die Entscheidung lediglich auf ein Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu der von ihm unterstützten Partei auswirkt, wie in den Fällen eines von dieser drohenden Regresses, bietet die Vorschrift des § 68 ZPO hinreichenden Schutz (vgl. RG WarnRsp 1917 Nr. 282). Der Nebenintervenient kann nämlich, wenn er durch einen Widerspruch der von ihm unterstützten Partei an zweckentsprechenden Prozeßhandlungen gehindert worden ist, in einem Folgeprozeß die Einrede der mangelhaften Prozeßführung erheben. Bei einer Auswirkung auf ein Rechtsverhältnis zu dem Prozeßgegner versagt dieser Schutz, so daß das Gesetz in § 69 ZPO dem Nebenintervenienten erweiterte Befugnisse gewährt (vgl. dazu Walsmann aaO S. 121).
b)	Ein Rechtsverhältnis ist eine durch den Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm gegebene Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu Gegenständen (RGZ 144, 54, 56; BGHZ 22, 43, 47). Zwischen dem Nebenintervenienten des im Anfechtungsprozeß verklagten Kindes und dem klagenden Ehemann der Mutter kommt in der Regel eine Rechtsbeziehung
 aus § 1615 b Abs. 1 BGB in Betracht. Soweit der Anfechtungskläger seit der Geburt des Kindes dessen Unterhalt bestritten hat, sind die gesetzlichen Unterhaltsansprüche des Kindes gegen einen nichtehelichen Vater nach dieser Vorschrift auf ihn übergegangen. Nicht die Entstehung dieser Ansprüche, sondern lediglich deren Geltendmachung hängt von der vorherigen erfolgreichen Anfechtung der Ehelichkeit (§ 1593 BGB) und einer wirksamen Vaterschaftsfeststenung gemäß § 1600 a Satz 2 BGB ab (vgl. BGHZ 48, 361, 366; 57, 229, 235).
c)	Die Rechtskraft des der Anfechtungsklage stattgebenden Urteils wirkt sich auf dieses Rechtsverhältnis nicht in der Weise aus, daß der Nebenintervenient sich in einem nachfolgenden Unterhaltsprozeß nicht mehr auf die Vaterschaft des Anfechtungsklägers berufen könnte. Denn rechtskräftig festgestellt wird im Anfechtungsprozeß nur der nichteheliche Status des Kindes, während die zugrundeliegenden Tatsachen nicht in Rechtskraft erwachsen (BGHZ 83, 391, 394 f m.w.N.). Mit dieser Begründung kann somit eine streitgenössische Nebenintervention nicht bejaht werden (so aber OLG Celle FamRZ 1976, 158, 159; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann ZPO 42. Aufl. § 69 Anm. 1 u. § 640 h Anm. 1; ter Beck aaO
S. 93).
d)	Nach § 1593 BGB kann die Nichtehelichkeit eines während bestehender Ehe geborenen Kindes nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Nichtehelichkeit rechtskräftig festge-
 
stellt ist. Auch in der Ausschaltung dieser Sperre für Unterhaltsansprüche gegen den Nebenintervenienten des Kindes kann keine Wirkung gesehen werden, die zu einer Anwendung des § 69 ZPO führt. § 1593 BGB bezweckt nicht den Schutz des nichtehelichen Vaters, sondern soll dem Familienfrieden und dem Wohl des Kindes dienen (BGHZ 14, 358, 360; 45, 356, 358). Aus der Vorschrift ergibt sich lediglich als Reflexwirkung eine günstige Rechtslage für den nichtehelichen Vater, deren Bestand davon abhängt, ob hierzu befugte andere Personen einen Anfechtungsprozeß einleiten und erfolgreich durchführen (vgl. § 1599 BGB). Die von den familienrechtlichen Vorschriften der §§ 1594 ff. BGB gewollte Abhängigkeit von der Entschließungsfreiheit anderer würde in Frage gestellt, wenn es dem nichtehelichen Vater möglich wäre, im Anfechtungsprozeß gegen den Willen der von ihm unterstützten Partei Prozeßhandlungen vorzunehmen mit dem Ziel, die ihm günstige Wirkung des § 1593 BGB aufrechtzuerhalten. Es handelt sich hierbei nicht um rechtliche Belange, die für ihn ein eigenes Prozeßführungsrecht begründen könnten.
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3.	Das Oberlandesgericht ist nach alledem zu Recht davon ausgegangen, daß der Streithelfer des Beklagten den Beschränkungen des § 67 ZPO unterliegt. Da er die von ihm eingelegte Berufung trotz des Widerspruchs des Beklagten aufrechterhalten hat, ist das Rechtsmittel mit Recht auf seine Kosten als unzulässig verworfen worden. Ob das gleiche Ergebnis aus der Berufungsrücknahme des Beklagten gefolgert werden könnte, kann dahinstehen.
Lohmann	Blumenrohr	Macke
 Zysk
Nonnenkamp