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BGH

Gericht: BGH

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Zysk am 28. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Saarbrücken vom 8. schaft werden für die Antragstellerin auf ihrem Versicherungskonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 509,74 DM, bezogen auf den 30. § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) erworben. Für den Ehemann sind vor der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bei der AOK bestehenden Versorgungsanwartschaft auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 453,16 DM, bezogen auf den 30. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Ausgleichsbetrag auf monatlich 513,39 DM erhöht. Es hat - anders als das Amtsgericht - die Zusatzversorgung der Ehefrau nur mit 5,49 DM als dem dynamisierten Wert der Mindestversorgungsrente angesetzt. Die ausschließlich vor der Ehezeit erworbenen Anwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung führen nicht zu einer nach § 1587 a Abs.6 Halbs. Das hat der Senat für den Fall des Eingreifens der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG in dem Beschluß vom 1. Dezember 1981 (BGBl I 1523) -wenn auch erst nach dem Ende der Ehezeit - die Anrechnungsregelung des § 10 Abs. 2 BeamtVG aF allgemein durch die genannte Ruhensregelung ersetzt hat (vgl. Das Oberlandesgericht hat danach den ehezeitlich erworbenen Teil der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung zu Recht in der Höhe von 1.191,27 DM, die sich - rechnerisch unbedenklich - ohne eine Kürzung nach § 1587 a Abs.6 Halbs. a) Bei Berücksichtigung der neuen Tabellenwerte ergeben sich für sie geringfügig erhöhte ehezeitlich erworbene Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 166,30 DM, bezogen auf den 30. Damit belaufen sich die ehezeitlich erworbenen, in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anwartschaften der Ehefrau insgesamt auf In dieser Höhe waren für die Ehefrau zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung Rentenanwartschaften zu begründen. Bei der Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, daß die Beschwerde der Ehefrau nahezu vollständig erfolgreich und die weitere Beschwerde des Ehemannes nahezu vollständig erfolglos geblieben ist.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 10 BeamtVG § 93a ZPO
geringfügigEhefrauRentenanwartschaftenAnwartschaftAntragsgegnerBeschwerdeEhezeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ivb ZB 2VOT	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Paul
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. undtBM1 -
gegen
 Elfriede
Sch
 geb.
Völklingen,
 Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 weitere Beteiligte:
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R^^straße 0, BeÄ^-Wi! zu Vers.-Nr.: flP
2. Allgemeine Ortskrankenkasse itraße #, Si
66
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Zysk
 am 28. März 1984 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 6. Zivilsenats - Senat für Familiensachen I - des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 23. Dezember 1982 teilweise aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Saarbrücken vom 8. Oktober 1981 in Ziff. II des Urteilsausspruchs abgeändert.
Zu Laoten der für den Antragsgegner bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse in	bestehenden	Versorgungsanwart-
schaft werden für die Antragstellerin auf ihrem Versicherungskonto	bei
 der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 509,74 DM, bezogen auf den 30. September 1980, begründet.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens zweiter Instanz werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt; außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Beschwerdewert:	1.000	DM.
Gründe :
I.
Die Parteien haben am	1955	geheiratet.
Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 27. Oktober 1980 zugestellt worden.
In der Ehezeit (®.	1955	bis	30.	September	1980,
§ 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) erworben. Deren Höhe ist bisher mit monatlich 159 IM, bezogen auf den 30. September 1980, angenommen worden. Aufgrund der Vereinheitlichung der bisher nach Geschlechtern unterschiedlichen Tabellenwerte durch Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) beträgt sie 166,30 DM. Außerdem hat die Ehefrau in der Ehezeit bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse
-kl-
eine Anwartschaft auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erlangt, und zwar nach der Feststellung des Oberlandesgerichts auf eine - noch verfallbare - dynamische Versorgungsrente von 85,76 DM und auf eine - unverfallbare statische Mindestversorgungsrente von 29,24 DM.
Für den Ehemann sind vor der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden. Später hat er noch eine kurze Zeit vor und sodann während der Ehe im Dienst der Allgemeinen Ortskrankenkasse
(AOK, weitere Beteiligte zu 2) eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung erworben. Deren Ehezeitanteil beläuft sich auf monatlich 1.191,27 DM; unter Berücksichtigung der - vorehelich erworbenen - Rentenanwartschaften ergibt sich nach § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB ein geringerer Betrag.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bei der AOK bestehenden Versorgungsanwartschaft auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 453,16 DM, bezogen auf den 30. September 1980, begründet hat.
Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Ausgleichsbetrag auf monatlich 513,39 DM erhöht. Es hat - anders als das Amtsgericht - die Zusatzversorgung der Ehefrau nur mit 5,49 DM als dem dynamisierten Wert der Mindestversorgungsrente angesetzt. Bei der Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamten-
 
Versorgung hat das Oberlandesgericht - ebenfalls anders als das Amtsgericht, das gemäß § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB einen Anrechnungsbetrag nach § 10 Abs. 2 BeamtVG beachtet hatte - weder diesen noch einen Ruhensbetrag nach § 55 BeamtVG nF berücksichtigt.
Mit seiner - zugelassenen - weiteren Beschwerde beanstandet der Ehemann, daß die beamtenversorgungsrechtlich eingreifende Kürzung wegen seiner Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht beachtet worden ist.
II.
Das Rechtsmittel hat nur einen geringfügigen Teilerfolg.
1. Die ausschließlich vor der Ehezeit erworbenen Anwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung führen nicht zu einer nach § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB zu beachtenden Kürzung seiner Anwartschaft auf Beamtenversorgung. Das hat der Senat für den Fall des Eingreifens der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG in dem Beschluß vom 1. Dezember 1982 (iVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358) näher begründet. Um einen solchen Fall handelt es sich hier, nachdem das Zweite Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur - 2. HStruktG - vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1523) -wenn auch erst nach dem Ende der Ehezeit - die Anrechnungsregelung des § 10 Abs. 2 BeamtVG aF allgemein durch die genannte Ruhensregelung ersetzt hat (vgl. den beigefügten Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 - IVb ZB 49/83, der zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ist).
 
Das Oberlandesgericht hat danach den ehezeitlich erworbenen Teil der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung zu Recht in der Höhe von 1.191,27 DM, die sich - rechnerisch unbedenklich - ohne eine Kürzung nach § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB ergibt, in den Versorgungsausgleich einbezogen.
2. Zu den Versorgungsanwartschaften der Ehefrau gilt folgendes:
a)	Bei Berücksichtigung der neuen Tabellenwerte ergeben sich für sie geringfügig erhöhte ehezeitlich erworbene Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 166,30 DM, bezogen auf den 30. September 1980 (s. oben unter I).
b)	Der Ansatz der Anwartschaft aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mit dem auf monatlich 5,49 DM dynamisierten Wert der statischen Mindestversorgungsrente von 29,24 DM entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 84, 158) und begegnet auch rechnerisch keinen Bedenken.
Damit belaufen sich die ehezeitlich erworbenen, in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anwartschaften der Ehefrau insgesamt auf
166,30 DM 5.49 DM
Rentenanwartschaften:
Zusatzversorgung:
Summe:
171,79 DM
a
 
3. Somit verringert sich der Ausgleichsbetrag nach Maßgabe der folgenden Berechnung geringfügig gegenüber der Entscheidung des Oberlandesgerichts:
In dieser Höhe waren für die Ehefrau zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung Rentenanwartschaften zu begründen. Nur insoweit hat die weitere Beschwerde des Ehemannes einen geringfügigen Erfolg.
Bei der Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, daß die Beschwerde der Ehefrau nahezu vollständig erfolgreich und die weitere Beschwerde des Ehemannes nahezu vollständig erfolglos geblieben ist. Die Kostenentscheidung beruht damit auf den §§ 93 a, 97, 92 Abs. 2 ZPO.
Lohmann	Portmann	Seidl
 Beamtenversorgung des Ehemannes Anwartschaften der Ehefrau: Differenz:
Hälfte der Differenz:
1.191,27 DM 171.79 DM
1.019,48 IM 509,74 DM
Blumenröhr
 Zysk