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BGH · IVb ZB 23/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 23/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 13. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Aus der Zusatzversorgung hat er nach der Feststellung des Oberlandesgerichts - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 86,28 DM erlangt. Zu den sonstigen Anwartschaften des Ehemannes aus dem Zusatzversorgungsverhältnis hat die Zusatzversorgungskasse in einer Auskunft an das Amtsgericht - Familiengericht - vom 26. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 22,35 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 113,80 DM und 69,10 DM) - bezogen auf den 30. September 1979 - auf das Konto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberbayern (weitere Beteiligte zu 1) übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 43,14 DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages) - bezogen auf den 30. Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, mit der er die Behandlung seiner Zusatzversorgungsanwartschaft als unverfallbar beanstandet und unter Berufung auf § 1587 c Nr. 3 BGB beantragt hat, den Ausgleich seiner Zusatzversorgungsanwartschaft Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. schieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamsiche) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamissche Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, nicht zu vereinbaren. Denn das Oberlandesgericht hat keine Feststellung zur Höhe der in der Ehezeit erlangten - werthöchsten - Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente aus seinem Zusatzversorgungsverhältnis getroffen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EhefrauBGBAnwartschaftEhemannesOberlandesgerichtEhemannVersicherungsrenteBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IVb ZB 23/82
in der Familiensache
 Helmut
Istraße
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
 Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
Z	HMHUstraße#,
München 70,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 Weitere Beteiligte:
1.	Landesversicherungsanstalt Oberbayern, Ti
 Straße#,	Vers.Nr.:
2.	Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R<
Vers.Nr.:
Istraße
3. Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden (Bayerische Versicherungskammer) , D^—Straße Ml Vers.Nr.: ^#7

2	-
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 13. Juli 1983
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Dezember 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1 000 DM
TWV - /23>

3	-Gründe:
I.
Der im Jahre 1928 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1950 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 4. Juni 1976 die Ehe geschlossen. Der Ehemann ist deutscher Staatsangehöriger, die Ehefrau ist Türkin. Am 31. Oktober 1979 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Juni 1976 bis 30. September 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben; die Anwartschaften des Ehemannes betragen monatlich 113,80 DM, diejenigen der Ehefrau sind in Höhe von monatlich 69,10 DM angenommen worden. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Zusatzversorgungs-kasse der Bayerischen Gemeinden (Bayerische Versicherungskammer; weitere Beteiligte zu 3). Aus der Zusatzversorgung hat er nach der Feststellung des Oberlandesgerichts - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 86,28 DM erlangt. Zu den sonstigen Anwartschaften des Ehemannes aus dem Zusatzversorgungsverhältnis hat die Zusatzversorgungskasse in einer Auskunft an das Amtsgericht - Familiengericht - vom 26. März 1981 mitgeteilt: Die ehezeit-
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lieh erlangte Anwartschaft auf die Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente betrage monatlich 34,02 DM und die Anwartschaft auf die Versicherungsrente unter Berücksichtigung des Betriebsrentengesetzes monatlich 35,98 DM; eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente bestehe nicht.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 22,35 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 113,80 DM und 69,10 DM) - bezogen auf den 30. September 1979 - auf das Konto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberbayern (weitere Beteiligte zu 1) übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 43,14 DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages) - bezogen auf den 30. September 1979 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 8 390,02 DM an die LVA Oberbayern zu zahlen.
Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, mit der er die Behandlung seiner Zusatzversorgungsanwartschaft als unverfallbar beanstandet und unter Berufung auf § 1587 c Nr. 3 BGB beantragt hat, den Ausgleich seiner Zusatzversorgungsanwartschaft
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nicht durchzuführen, da die Ehefrau ihre Pflicht zur Unterhaltsleistung für das gemeinsame eheliche Kind seit November 1979 gröblich verletzt und die Haushaltsführung vernachlässigt habe.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er den Antrag weiterverfolgt, einen Versorgungsausgleich hinsichtlich seiner Zusatzversorgungsanwartschaften nicht stattfinden zu lassen.
II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1.	Die Vorinstanzen haben zu Recht auf den Scheidungsantrag des deutschen Ehemannes hin auch für den Versorgungsausgleich als Scheidungsfolge deutsches Recht angewandt (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 75, 241; Senatsbeschluß vom 8. Juni 1983 - IVb ZB 620/80, zur Veröffentlichung bestimmt).
2.	Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1932 (BGHZ 74, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ent-
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schieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamsiche) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44,
§ 44 a oder § 92) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamissche Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
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Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben.
3.	Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat keine Feststellung zur Höhe der in der Ehezeit erlangten - werthöchsten - Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente aus seinem Zusatzversorgungsverhältnis getroffen.
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Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs - auf der nunmehr maßgebenden Grundlage des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105) - ist die Sache daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Seidl
 Lohmann
Krohn
 Portmann
Zysk