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BGH · IVb ZB 22/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 22/85

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 27. Februar 1985, mit der sich der Antragsgegner gegen die Verwerfung seiner Berufung durch das Oberlandesgericht wendet, ist als sofortige Beschwerde anzusehen (§§ 621 d Abs. 2, 519 b Abs. 2 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt (S 78 Abs. 1 ZPO) und damit nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form eingelegt worden. Abgesehen davon hat das Oberlandesgericht die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, da sie ebenfalls nicht durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt war.

Zitierte Normen: § 577 ZPO
formenRechtsmittelZPOOberlandesgerichtunzulässigEinlegung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 22/85
BESCHLUSS
in der Familiensache
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 27. März 1985 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Februar 1985 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert:	11.000 DM.
Gründe :
Die Eingabe vom 18. Februar 1985, mit der sich der Antragsgegner gegen die Verwerfung seiner Berufung durch das Oberlandesgericht wendet, ist als sofortige Beschwerde anzusehen (§§ 621 d Abs. 2, 519 b Abs. 2 ZPO). Sie ist auch fristgerecht erhoben worden (§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO); die Einlegung bei dem Oberlandesgericht genügte (5 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt (S 78 Abs. 1 ZPO) und damit nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form eingelegt worden.
Abgesehen davon hat das Oberlandesgericht die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, da sie ebenfalls nicht durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt war. Einer Belehrung zu diesem Formerfordernis bedurfte es nicht. Eine Rechtsmittelbelehrung ist in Zivilprozeßsachen nicht vorgeschrieben. Es ist Sache der Partei, sich rechtzeitig nach der Form und Frist für die Einlegung des Rechtsmittels zu erkundigen (BGH VersR 1971, 1175; 1977, 719).
Lohmann
 Macke