* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZB 21/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 21/84

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Dezember 1983 beim (unzuständigen) Landgericht De^BP eine Berufungsschrift eingereicht; nach der Entdeckung des Fehlers hat er sodann am 16. 1984 beim Oberlandesgericht Hamm Berufung eingelegt, diese zugleich begründet und beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung verweigert und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil die Monatsfrist zur Einlegung des Rechtsmittels am 2. 2. Das Oberlandesgericht hat auch zu Recht die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt, weil der Kläger für ein Verschulden seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung einzustehen hat (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). a) Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Klägers ist es zur Versäumung der Berufungsfrist wie folgt gekommen: Als Prozeßbevoll-mächtigte erster Instanz hatte der Kläger die Anwaltssozietät H., R., S. Da der Kläger sich bis zu dem Urlaubsantritt noch nicht gemeldet hatte, erteilte Rechtsanwalt S. gegebene Anweisung - die sie in der Akte nicht vermerkt hatte - und fertigte eine Berufungsschrift an das Landgericht DeflHP, die sie wegen Büroabwesenheit von Rechtsanwalt R.sodann dem Rechtsanwalt T. b) Bei dieser Sachlage hat das Oberlandesgericht mit Recht für unerheblich angesehen, ob die Berufungsfrist ohne Verschulden des sachbearbeitenden Rechtsanwalts S. Es hat die beantragte Wiedereinsetzung ohne Rechtsfehler versagt, weil die Berufungsfrist jedenfalls auch infolge eines Verschuldens des Rechtsanwalts T. Da der Kläger den Vertretungsauftrag einer Anwaltssozietät erteilt hat, muß er sich auch das Verschulden desjenigen Anwalts gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen, dem die Sachbearbeitung im Innenverhältnis zwischen den Sozien nicht oblegen hat (BGH VersR 1975, 1028). Als Sozius des vom Kläger mit der Prozeßführung beauftragten Rechtsanwalts S. durfte die Berufungsschrift wegen ihrer besonderen verfahrensrechtlichen Bedeutung nicht unterschreiben, ohne sie sorgfältig zu prüfen, insbesondere auch darauf, ob sie an das zuständige Gericht richtig adressiert und vollständig war (vgl. Eine solche Kontrol1pflicht des Rechtsanwalts besteht unabhängig davon, ob er selbst die Anfertigung der Berufungsschrift veranlaßt hat oder ob er nur als Vertreter für einen im Büro nicht anwesenden Sozius unterschreibt. Ebensowenig darf er darauf vertrauen, daß die Rechtsmittelschrift von einer gut ausgebildeten und zuverlässigen Anwaltsgehilfin angefertigt worden sei (BGH VersR 1974, 168). Dezember 1983 erkannt, daß die Berufungsschrift nicht an das zuständige Berufungsgericht gerichtet war, und hätte noch vor Fristablauf für die Einreichung einer Berufungsschrift beim zuständigen Oberlandesgericht sorgen können.

Zitierte Normen: § 119 GVG § 233 ZPO
RechtsanwaltBerufungsschriftOberlandesgerichtBerufungsfristKlägerAnweisung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 21/84
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Carsten D
Demmm
 In den B<
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Jan D	»	geboren	am	1982,
I^H^/eg 0i, Lage, gesetzlich vertreten durch das Kreisjugendamt	De®Ä,	als	Ergänzungspfleger,
 Beklagter und Beschwerdegegner
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 12. Juli 1984 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Februar 1984 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert:	4.000	DM.
Gründe:
I.
Durch Urteil vom 23. November 1983 hat das Amtsgericht die Ehelichkeitsanfechtungsklage abgewiesen. Gegen dieses am 1. Dezember
1983	zugestellte Urteil hat der Kläger zunächst am 29. Dezember 1983 beim (unzuständigen) Landgericht De^BP eine Berufungsschrift eingereicht; nach der Entdeckung des Fehlers hat er sodann am 16. Januar
1984	beim Oberlandesgericht Hamm Berufung eingelegt, diese zugleich begründet und beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
 
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung verweigert und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Diesen Beschluß bekämpft der Kläger mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.	Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil die Monatsfrist zur Einlegung des Rechtsmittels am 2. Januar 1984 endete und durch die erst am 16. Januar 1984 bei dem gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG zuständigen Oberlandesgericht formgerecht eingereichte Berufungsschrift nicht gewahrt worden ist.
2.	Das Oberlandesgericht hat auch zu Recht die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt, weil der Kläger für ein Verschulden seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung einzustehen hat (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).
a) Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Klägers ist es zur Versäumung der Berufungsfrist wie folgt gekommen: Als Prozeßbevoll-mächtigte erster Instanz hatte der Kläger die Anwaltssozietät H., R., S. und T. beauftragt; Sachbearbeiter war Rechtsanwalt S. Dieser schrieb dem Kläger nach der Zustellung des klagabweisenden Urteils
 
des Amtsgerichts am 1. Dezember 1983, daß die Berufungsfrist am 2. Januar 1984 ablaufe, er aber ohne besondere Anweisung nichts unternehmen werde. Vom 24. Dezember 1983 bis 1. Januar 1984 wollte Rechtsanwalt S. in Urlaub gehen. Da der Kläger sich bis zu dem Urlaubsantritt noch nicht gemeldet hatte, erteilte Rechtsanwalt S. der Rechtsanwaltsgehilfin Martina S. - die gut ausgebildet war und seit über zwei Jahren zuverlässig und fehlerfrei arbeitete - Weisungen für den Fall, daß der Kläger die Durchführung der Berufung wünsche: sie sollte dann die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers beauftragen und ihnen die Akte zusenden. Als der Kläger am 28. Dezember 1983 Kontakt mit seinen Prozeßbevollmächtigten aufnahm, weil er Berufung einzulegen wünschte, wurde er an den nach den Vereinbarungen der Sozietät als Vertreter zuständigen Rechtsanwalt R. verwiesen. Im Vertrauen darauf, daß Rechtsanwalt S. vor Urlaubsantritt einer ständigen Büroübung folgend für diese Fristensache entsprechende Anweisungen hinterlassen habe, bat Rechtsanwalt R. Frau S., das Erforderliche vorzubereiten. Diese dachte nicht mehr an die von Rechtsanwalt S. gegebene Anweisung - die sie in der Akte nicht vermerkt hatte - und fertigte eine Berufungsschrift an das Landgericht DeflHP, die sie wegen Büroabwesenheit von Rechtsanwalt R. sodann dem Rechtsanwalt T. zur Unterschrift vorlegte. Ohne den Inhalt näher zu prüfen, unterschrieb Rechtsanwalt T. die Berufungsschrift im Vertrauen darauf, daß der Sachbearbeiter S. der zwischen den Sozien abgesprochenen Regelung gemäß vor seinem Urlaubsantritt genaue Anweisungen für die weitere Behandlung der Sache hinterlassen habe und Rechtsanwalt R. als berufener Vertreter von S. diesen gefolgt sei. Der Fehler wurde erst am 4. Januar 1984 von Rechtsanwalt S. bei einer Aktenvorlage bemerkt.
 
b) Bei dieser Sachlage hat das Oberlandesgericht mit Recht für unerheblich angesehen, ob die Berufungsfrist ohne Verschulden des sachbearbeitenden Rechtsanwalts S. infolge eines vom Kläger nicht zu vertretenden Versehens der Anwaltsgehilfin S. überschritten worden ist. Es hat die beantragte Wiedereinsetzung ohne Rechtsfehler versagt, weil die Berufungsfrist jedenfalls auch infolge eines Verschuldens des Rechtsanwalts T. versäumt worden ist, das sich der Kläger zurechnen lassen muß.
Da der Kläger den Vertretungsauftrag einer Anwaltssozietät erteilt hat, muß er sich auch das Verschulden desjenigen Anwalts gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen, dem die Sachbearbeitung im Innenverhältnis zwischen den Sozien nicht oblegen hat (BGH VersR 1975, 1028). Als Sozius des vom Kläger mit der Prozeßführung beauftragten Rechtsanwalts S. war auch Rechtsanwalt T. Prozeßbevollmächtigter des Klägers (BGH MDR 1978, 746).
Rechtsanwalt T. durfte die Berufungsschrift wegen ihrer besonderen verfahrensrechtlichen Bedeutung nicht unterschreiben, ohne sie sorgfältig zu prüfen, insbesondere auch darauf, ob sie an das zuständige Gericht richtig adressiert und vollständig war (vgl. BGH VersR 1974, 33; 1982, 1146 - std. Rspr.). Eine solche Kontrol1pflicht des Rechtsanwalts besteht unabhängig davon, ob er selbst die Anfertigung der Berufungsschrift veranlaßt hat oder ob er nur als Vertreter für einen im Büro nicht anwesenden Sozius unterschreibt. Im letzteren Fall darf der Rechtsanwalt sich nicht lediglich als Vollstrecker eines fremden Willens betrachten, sondern muß in eigener Verantwortung darauf achten, daß die wesentlichen Förmlichkeiten der
 
/
Berufungseinlegung eingehalten werden. Ebensowenig darf er darauf vertrauen, daß die Rechtsmittelschrift von einer gut ausgebildeten und zuverlässigen Anwaltsgehilfin angefertigt worden sei (BGH VersR 1974, 168). Hätte Rechtsanwalt T. die ihm vorgelegte Berufungsschrift in der hiernach gebotenen Weise überprüft, hätte er bemerkt, daß sie an das Landgericht gerichtet war, obwohl es um eine Ehelichkeitsanfechtung ging. Er hätte dann bereits am 28. Dezember 1983 erkannt, daß die Berufungsschrift nicht an das zuständige Berufungsgericht gerichtet war, und hätte noch vor Fristablauf für die Einreichung einer Berufungsschrift beim zuständigen Oberlandesgericht sorgen können. Daß Rechtsanwalt T. - ebenso wie Rechtsanwalt S. oder die anderen Sozien -beim Oberlandesgericht Hamm nicht postulationsfähig war, ist unerheblich.
Lohmann	Blumenrohr	Krohn
 Zysk
Nonnenkamp