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BGH

Gericht: BGH

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Macke, Cr. Zysk und Nonnenkamp am 27. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Klägerin für die Zeit ab 1. a) für die Zeit bis 4.2.1984 monatlichen Krankenversicherungsunterhalt von 74 DM, c) und für die Zeit ab 1.4.1984 monatlichen Krankenversicherungsunterhalt von 119 DM, Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt und das Rechtsmittel durch den Schriftsatz vom 10. a) für die Zeit vom 1.6.83 bis 4.2.84 insgesamt 550 DM, abzüglich für diesen Zeitraum bereits gezahlter 5.392 DM; Das äußere Ziel des Rechtsmittels war durch die ausgeworfenen Beträge, die der Beklagte als Unterhalt insgesamt zahlen wollte, in bestimmter Weise abgesteckt. Da durch eine Teilanfechtung die Rechtskraft des angefochtenen Urteils in vollem Umfang gehemmt wird, tragen die in der Berufungsbegründung angekündigten Anträge nur vorläufigen Charakter und können bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung im Rahmen der fristgerecht vorgetragenen Anfechtungsgründe noch geändert werden (vgl. Die Verwerfung der Berufung durch das Oberlandesgericht kann nach allem keinen Bestand haben und ist aufzuheben.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
monatlichBerufungRechtsmittelZeitOberlandesgerichtFall

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Familiensache
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr,
 Dr. Macke, Cr. Zysk und Nonnenkamp
 am 27. März 1985 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Januar 1985 in den Ziffern 2 und 3 aufgehoben.
Beschwerdewert: 12.496 DM.
Gründe :
I.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Klägerin für die Zeit ab 1. Juni 1983 verurteilt und die Beträge wie folgt aufgeschlüsselt:
a)	für die Zeit bis 4.2.1984 monatlichen Krankenversicherungsunterhalt von 74 DM,
Vorsorgeunterhalt von 257 DM, laufenden Unterhalt von 750 DM, zusammen 1.081 DM;
 
b)	für die Zeit von 5.2.1984 bis 31.3.1984 monatlichen Krankenversicherungsunterhalt von 74 DM,
Vorsorgeunterhalt von 288 DM,
laufenden Unterhalt von 634 DM, zusammen 936 DM
c)	und für die Zeit ab 1.4.1984 monatlichen Krankenversicherungsunterhalt von 119 DM,
Varsorgeunterhalt von 228 DM, laufenden Unterhalt von 615 DM, zusammen 962 DM.
Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt und das Rechtsmittel durch den Schriftsatz vom 10. Juli 1984 fristgerecht begründet. Nach Angriffen gegen die erstinstanzliche Einkommenserrnitt-lung sowie gegen die Nichtanwendung der Harteklausel des § 1579 BGB ist hier die begehrte Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils dahin formuliert, daß der Beklagte lediglich monatlich zu zahlen habe:
a)	für die Zeit vom 1.6.83 bis 4.2.84 insgesamt 550 DM, abzüglich für diesen Zeitraum bereits gezahlter 5.392 DM;
b)	für den Zeitraum vom 5.2.84 bis 31.3.84 insgesamt 200 DM abzüglich für diesen Zeitraum bereits gezahlter 1.348 DM;
c)	für die Zeit ab 1.4.84 insgesamt 220 DM, abzüglich
 für den Zeitraum vom 1.4. bis 1.8.84 gezahlter 4.810 DM.
Das Oberlandesgericht hat einen Beweisbeschluß erlassen und nach dessen Ausführung Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Durch Beschluß vom 15. Januar 1985 hat es den anberaumten Termin aufgehoben
 
und die Berufung des Beklagten als unzulässig verwarfen, weil seine Berufungsanträge nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO genügten. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das zulässige Rechtsmittel (§ 519 b Abs. 2 ZPO) ist begründet.
Nach § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO muß die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden. Die Varschrift erstrebt keine durch die Sache nicht gerechtfertigte Formalisierung, sondern verlangt, daß die Begründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen läßt, in welchem Unfang das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll (vgl. etwa BGH VersR 1982, 974).
Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht die Angabe vermißt, wie die in den Anträgen des Schriftsatzes van 10. Juli 1984 aufgeführten Gesamtbeträge von monatlich 550 DM, 200 DM und 220 DM sich auf den Elementarunterhalt, Varsorgeunterhalt und Krankenversicherungsunterhalt aufteilen sollen. Eine solche Präzisierung der Anträge wäre sicherlich zweckmäßig gewesen - auf diesbezüglichen Hinweis des Gerichts ist sie zwischenzeitlich auch nachgeholt worden. Die Anträge in der ursprünglichen Form hätten aber bei Berücksichtigung der Anfechtungsgründe dem Gericht eine Entscheidung keineswegs unmöglich gemacht, so daß die Verwerfung der Berufung wegen nicht hinreichend bestimmter Anträge nicht gerechtfertigt war. Das äußere Ziel des Rechtsmittels war durch die ausgeworfenen Beträge, die der Beklagte als Unterhalt insgesamt zahlen wollte, in bestimmter Weise
 abgesteckt. Auch die Ignorierung des amtsgerichtlichen Urteils enthält derartige Gesamtbeträge. In einem vergleichbaren Fall hat der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit einer Berufung nicht an der fehlenden Aufteilung einer Ge samtforderung auf einzelne selbständige Ansprüche scheitern lassen (vgl. BGHZ 20, 219). Da durch eine Teilanfechtung die Rechtskraft des angefochtenen Urteils in vollem Umfang gehemmt wird, tragen die in der Berufungsbegründung angekündigten Anträge nur vorläufigen Charakter und können bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung im Rahmen der fristgerecht vorgetragenen Anfechtungsgründe noch geändert werden (vgl. BGHZ 7, 143, 144; 12, 52, 67). Es ist daher auch nicht gerechtfertigt, in einem solchen Fall strengere Anforderungen an das Erfordernis des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO zu stellen. Die Verwerfung der Berufung durch das Oberlandesgericht kann nach allem keinen Bestand haben und ist aufzuheben.
Lohmann
 Zysk