r, zu en-Lippe, Bflpstraße Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 13. Die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß des 6. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Detmold vom 11. Juni 1981 dahin abgeändert, daß zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (Reg. Nr. § 1587 Abs. 2 BGB) hat lediglich der Ehemann Versorgungsanrechte erworben, und zwar bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe. September 1978, auf ein für die Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu errichtendes Rentenkonto den Betrag von 20.829,19 DM einzuzahlen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde macht der Ehemann neben verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ausgleichsform des § 1587 b Abs.3 BGB geltend, daß seine Anwartschaft bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe nicht volldynamisch sei. Das Oberlandesgericht hat unter Anwendung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4b BGB den Nennbetrag seiner in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaft mit monatlich 214,19 DM festgestellt. b) Das Oberlandesgericht hat eine Umrechnung (Dynamisierung) dieses Betrages gemäß § 1587 a Abs.3 BGB für nicht erforderlich erachtet, weil die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe als volldynamisch anzusehen sei. Der Ehemann hat gemäß § 1387 a Abs. 1 BGB die Hälfte seiner ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaft auszugleichen, mithin den Betrag von monatlich 107,10 DM. 2. An die Stelle des von der weiteren Beschwerde aus verfassungsrechtlichen Gründen bekämpften § 1587 b Abs.3 BGB ist mit Wirkung vom 1. Die weitere Beschwerde war daher mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die im familiengerichtlichen Beschluß zugrundegelegte Ausgleichsform des § 1587 b Abs.3 BGB durch das Quasi-Splitting ersetzt wird.
BUNDESGERICHTSHOF I Yb ZB 20/82 BESCHLUSS in der Faniliensache Dr. med. Klaus van D Straße Antragsgegner und Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmöchtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen Christine van D geb. Kt Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Weitere Beteiligte: 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, RflHstraße^, BMP-W—, zu Vers.-Nr.: 2. Arzteversor( r, zu en-Lippe, Bflpstraße Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 13. Juli 1983 beschlossen: Die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Januar 1982 wie folgt neu gefaßt wird: Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Detmold vom 11. Juni 1981 dahin abgeändert, daß zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (Reg. Nr. ■■■■) für die Antragstell er in auf einem bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu errichtenden Konto Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 107,10 DM, bezogen auf den 30. September 1978, begründet werden. Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren. Beschwerdewert: 1.283,20 DM. W->-/2 2>££~A 4? Gründe s I. Die Parteien haben am 20. Juni 1975 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 17. Oktober 1978 zugestellt worden. In der Ehezeit (1. Juni 1975 bis 30. September 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) hat lediglich der Ehemann Versorgungsanrechte erworben, und zwar bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe. Nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden. Den Versorgungsausgleich hat es sodann in der Weise geregelt, daß es den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 107,10 DM, bezogen auf den 30. September 1978, auf ein für die Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu errichtendes Rentenkonto den Betrag von 20.829,19 DM einzuzahlen. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde macht der Ehemann neben verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ausgleichsform des § 1587 b Abs. 3 BGB geltend, daß seine Anwartschaft bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe nicht volldynamisch sei. II. Das Rechtsmittel führt zu einer Anpassung der Regelung des Versorgungsausgleichs an zwischenzeitliche Rechtsänderungen; im übrigen hat es keinen Erfolg. 1. Die Bewertung der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes durch das Oberlandesgericht hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Der Ehemann ist Pflichtmitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe, einer berufsständischen Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Westfalen-Lippe. Das Oberlandesgericht hat unter Anwendung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4b BGB den Nennbetrag seiner in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaft mit monatlich 214,19 DM festgestellt. Dies ist nicht zu beanstanden und wird auch von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen. b) Das Oberlandesgericht hat eine Umrechnung (Dynamisierung) dieses Betrages gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB für nicht erforderlich erachtet, weil die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe als volldynamisch anzusehen sei. Auch diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern. In seinem Beschluß vom 15* Dezember 1982 (iVb ZB 684/81 - NJW 1983, 1378 = FamRZ 1983, 265) hat der Senat die Volldynamik der Nordrheinischen Ärzteversorgung bejaht. Den gleichen Charakter hat er in dem Beschluß vom 22. Juni 1983 (IVb ZB 884/80 - zur Veröffentlichung bestimmt) der ähnlich strukturierten Ärzteversorgung Westfalen-Lippe beigemessen, um die es hier geht. Im ^7 einzelnen wird auf die Ausführungen in der genannten Entscheidung Bezug genommen. Die Begründung der weiteren Beschwerde enthält keine Gesichtspunkte, mit denen der Senat sich nicht bereits auseinandergesetzt hätte. Der Ehemann hat gemäß § 1387 a Abs. 1 BGB die Hälfte seiner ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaft auszugleichen, mithin den Betrag von monatlich 107,10 DM. 2. An die Stelle des von der weiteren Beschwerde aus verfassungsrechtlichen Gründen bekämpften § 1587 b Abs. 3 BGB ist mit Wirkung vom 1. April 1983 die Neuregelung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I 105 - VAHRG) getreten. Diese Regelung ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Das Gericht der weiteren Beschwerde hat wie das Revisionsgericht das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (BGHZ 9, 101, 103; 36, 348, 350; 37, 233, 236; Senatsbeschluß vom 22. Juni 1983 - IVb ZB 884/80). Nach § 1 Abs. 2 VAHRG tritt an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung (§ 1587 b Abs. 3 BGB) die Ausgleichsform der Realteilung, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht, andernfalls findet nach Abs.3 der Vorschrift für Anrechte, die sich - wie hier - gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB statt. Die Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe sieht eine Realteilung nicht vor. Mithin ist der Versorgungs ausgleich im Wege des Quasi-Splittings durchzuführen. Die weitere Beschwerde war daher mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die im familiengerichtlichen Beschluß zugrundegelegte Ausgleichsform des § 1587 b Abs. 3 BGB durch das Quasi-Splitting ersetzt wird. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO. Lohmann Portmann Seidl Krohn Zysk