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BGH

Gericht: BGH

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 8, Oktober 1986 Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers gegenüber der Bundesrepublik Deutschland aus seinem Dienst als Berufssoldat werden für die Antragsgegnerin auf ihrem Versicherungskonto 0 der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 111,44 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1982, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 79,30 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, sowie eine zur Zeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts noch verfallbare Anwartschaft auf Zusatzversorgung bei der Bayerischen Versicherungskammer - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden - erworben. Der Ehemann hat in der Ehezeit als Berufssoldat eine Anwartschaft auf Soldatenversorgung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland (weitere Be- Das Amtsgericht hat durch Verbundurte,il die Ehe der Parteien geschieden und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bestehenden Versorgungsanwartschaft für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 137,88 DM, bezogen auf den 31. Februar 1983 abgewichen, als es bei der Ermittlung des Wertes der Versorgung auch die Stellenzulage für das fliegende Personal berücksichtigt hat, obwohl der Ehemann diese Zulage bei Ehezeitende noch nicht fünf Jahre lang bezog. Die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland, mit der dies beanstandet worden ist, hat das Oberlandesgericht zur ückgewiesen. dieses Wertunterschiedes, also in Höhe von monatlich 111,44 DM, sind zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Soldatenversorgung für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto Rentenanwartschaften zu begründen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EhefrauHöheEhemannSoldatenversorgungBundesrepublikEhezeitendeStellenzulageRentenanwartschaften

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
19/84
BESCHLUSS
in der Familiensache
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2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 8, Oktober 1986
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland werden der Beschluß des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 13. Februar 1984 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Neuburg an der Donau vom 12. Oktober 1983 in Ziffer 2 des Urteilsausspruchs abgeändert.
Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers gegenüber der Bundesrepublik Deutschland aus seinem Dienst als Berufssoldat werden für die Antragsgegnerin auf ihrem Versicherungskonto 0	der Bundesversicherungsanstalt
 für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 111,44 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1982, begründet.
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/
Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Antragsteller und der Antragsgegnerin je zur Hälfte auferlegt, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe:
I.
Die Parteien haben am 24. November 1978 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 24. November 1982 zugestellt worden.
Die Ehefrau hat in der Ehezeit (1. November 1978 bis 31. Oktober 1982, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 79,30 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, sowie eine zur Zeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts noch verfallbare Anwartschaft auf Zusatzversorgung bei der Bayerischen Versicherungskammer - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden - erworben. Der Ehemann hat in der Ehezeit als Berufssoldat eine Anwartschaft auf Soldatenversorgung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland (weitere Be-
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 teiligte zu 1) erlangt. Bei Ehezeitende bekleidete er ein militärisches Amt der Besoldungsgruppe A 10. Die Stellenzulage für fliegendes Personal in Höhe von monatlich 450 DM, die im Regelfall nach fünfjähriger fliegerischer Verwendung ruhegehaltfähig wird, bezieht er seit 15. Oktober 1979.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurte,il die Ehe der Parteien geschieden und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bestehenden Versorgungsanwartschaft für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 137,88 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1982, begründet hat. Dabei ist es insoweit von der Auskunft des Wehrbereichsgebührnisamtes V vom 28. Februar 1983 abgewichen, als es bei der Ermittlung des Wertes der Versorgung auch die Stellenzulage für das fliegende Personal berücksichtigt hat, obwohl der Ehemann diese Zulage bei Ehezeitende noch nicht fünf Jahre lang bezog. Die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland, mit der dies beanstandet worden ist, hat das Oberlandesgericht zur ückgewiesen.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die Bundesrepublik das Ziel weiter, die Stellenzulage bei der Bewertung der auszugleichenden Soldatenversorgung unberücksichtigt
 zu lassen.
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II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Stellenzulage für fliegendes Personal darf bei der Bewertung der Soldatenversorgung nur dann berücksichtigt werden, wenn sie bei Ehezeitende bereits ruhegehaltfähig war. Das hat der Senat mit dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 139/83 - entschieden. Diese Voraussetzung war hier bei Ehezeitende noch nicht erfüllt.
Damit errechnet sich der Versorgungsausgleich wie folgt: Nach der rechtlich zutreffenden und rechnerisch unbedenklichen Auskunft des Wehrbereichsgebührnisamtes ist der ehezeitlich erdiente Teil der Soldatenversorgung mit monatlich 302,17 DM zu bewerten. Diese Anwartschaften übersteigen die ebenfalls auf den 31. Oktober 1982 bezogenen Rentenanwartschaften der Ehefrau von monatlich 79,30 DM um monatlich 222,87 DM. In Höhe der Hälfte
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dieses Wertunterschiedes, also in Höhe von monatlich 111,44 DM, sind zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf Soldatenversorgung für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto Rentenanwartschaften zu begründen.
Lohmann		Blumenrohr		Krohn
	Macke		Nonnenkamp