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BGH · IVb ZB 19/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 19/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. Zu den sonstigen Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung hat die VBL in einer dem Amtsgericht - Farailiengericht - erteilten Auskunft vom 24. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge über die im Jahre 1975 gebore Tochter auf die Ehefrau übertragen und den Versorgungsausgleic dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemanne bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weite Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 233,75 (Hälfte des Betrages von 467,5o DM) - bezogen auf den 28. Mit der insoweit zugelassenen weiteren Beschwerde wei sich der Ehemann weiterhin gegen die Regelung über den Ausgl< seiner Zusatzversorgung bei der VBL• Er macht, wie im Verfah vor dem Oberlandesgericht, Bedenken gegen die Verfassungsmäß keit des § 1587 b Abs.3 BGB geltend und greift im übrigen d Einbeziehung seiner Anwartschaft auf die dynamische Versorgu rente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich an. Die weitere Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Soweit der Ehemann allerdings Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1587 b Abs.3 BGB im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhebt, hält der Senat diese aus den Gründen des Beschlusses vom 3. Das Oberlandesgericht hat jedoch zu Unrecht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von S 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch de das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrich terliche Feststellung zu dem Wert der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsre aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL getroffen. Klärung dieser Frage und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EhefrauBGBZusatzversorgungAnwartschaftOberlandesgerichtEhemannBeschlußBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 19/82
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Straße lo
r
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres.
gegen
 Sigrid Barbara
 geb. St|
Istraße 3,
Antragsteller in und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres.
Weitere Beteiligte:
2
//
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 2. März 1983
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 1982 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde des Antragsgegners gegen das Urteil des Amtsgerichts München - Familiengericht -vom 3. Juli 1981 zu Ziffer III Abs. 2 (Ausgleich der Zusatzversorgung) zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 3 649,32 DM
3
Gründe:
I. Die im Dezember 194o geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Juli 194o geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 8. März 1968 die Ehe geschlossen. Am 2. März 1979 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. März 1968 bis 28. Februar 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben, und zwar Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 467,5o DM. Außerdem besteht für ihn eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht mit monatlich 6o8,21 DM angenommen hat. Zu den sonstigen Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung hat die VBL in einer dem Amtsgericht - Farailiengericht - erteilten Auskunft vom 24. Februar 1981 mitgeteilt: Die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die Versicherungsrente (als Mindestversorgungsrente) betrage monatlich 151,78 DM und die Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente unter Berücksichtigung des Betriebsrentengesetzes monatlich 233,67 DM? eine Anwartschaft auf Besitzstands-
rente bestehe nicht.
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Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge über die im Jahre 1975 gebore Tochter auf die Ehefrau übertragen und den Versorgungsausgleic dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemanne bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weite Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 233,75 (Hälfte des Betrages von 467,5o DM) - bezogen auf den 28. Februar 1979 - auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat das Gericht den Ehemann ve pflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaf von 3o4,ll DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages) - bezöge auf den 28. Februar 1979 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 59 144,66 DM an die BfA zu zahlen.
Gegen die Entscheidungen über die elterliche Sorge und über c Ausgleich der Zusatzversorgung hat der Ehemann Beschwerde eir gelegt. Diese ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der insoweit zugelassenen weiteren Beschwerde wei sich der Ehemann weiterhin gegen die Regelung über den Ausgl< seiner Zusatzversorgung bei der VBL• Er macht, wie im Verfah vor dem Oberlandesgericht, Bedenken gegen die Verfassungsmäß keit des § 1587 b Abs. 3 BGB geltend und greift im übrigen d Einbeziehung seiner Anwartschaft auf die dynamische Versorgu rente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich an.
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II. Die weitere Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Soweit der Ehemann allerdings Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1587 b Abs. 3 BGB im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhebt, hält der Senat diese aus den Gründen des Beschlusses vom 3. Juni 1981 (BGHZ 81, 152 ff) nicht für durchgreifend.
Das Oberlandesgericht hat jedoch zu Unrecht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von S 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen
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höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruc auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß S 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der SS 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-gleichen.
Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch de das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben.
Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrich terliche Feststellung zu dem Wert der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsre aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL getroffen. Zu
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Klärung dieser Frage und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Lohmann
 Krohn
Portmann
 Zysk
Blumenrohr