Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Berechtigter durch den Ausschluß eines Versorgungsanrechts vom Versorgungsausgleich bei der Erfüllung von Wartezeiten benachteiligt wird. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Die Ehefrau hat aufgrund einer Erwerbstätigkeit als Erzieherin Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) im Wert von monatlich 273,80 DM, bezogen auf den 30. Mit ihrer Beschwerde hat die ZVK beanstandet, daß der Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts der Ehefrau - dessen richtiger dynamischer Wert 6,20 DM betrage - nicht gemäß § 3c VAHRG ausgeschlossen worden sei. 1. Nach § 3c Satz 1 VAHRG kann das Familiengericht den Ausgleich eines Anrechts ausschließen, dessen Wert 0,25 vom Hundert des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches) nicht übersteigt. 2. Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Ausschluß des Ausgleichs gemäß § 3c VAHRG auf ein Rechtsmittel der ZVK angeordnet, denn diese wird durch ein zu ihren Lasten angeordnetes Quasisplitting in ihren Rechten betroffen und ist Die weitere Beschwerde hält die Bestimmung des § 3c VAHRG gemäß dessen Satz 2 für nicht anwendbar, weil der Ehemann auch unter Berücksichtigung der ihm durch die unangefochtene Splittingentscheidung übertragenen Rentenanwartschaften eine Wartezeit von 180 Monaten noch nicht erreiche, die rentenrechtliche Voraussetzung für ein Altersruhegeld sei, das ein Versicherter schon vor Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 1248 Abs. 1 bis 3 und 7 Sätze 1 und 2 RVO auf Antrag erhalte; durch den Ausgleich des bei der ZVK bestehenden Anrechts komme er der Erfüllung dieser Wartezeit näher. Die Wartezeit für ein vorgezogenes Altersruhegeld, das ein mindestens sechzig Jahre alter Versicherter wegen Arbeitslosigkeit (§ 1248 Abs. 2 RVO, § 25 Abs. 2 AVG) und eine Versicherte bei Vollendung des 60. Lebensjahr vollendet hat und in diesem Zeitpunkt berufsunfähig oder erwerbsunfähig oder anerkannter Schwerbehinderter ist, nach § 1248 Abs.7 Satz 1 RVO (§ 25 Abs.7 Satz 1 AVG) erfüllt, wenn fünfunddreißig anrechnungsfähige Versicherungsjahre (= vierhundertzwanzig Monate) zurückgelegt sind, in denen mindestens eine Versicherungszeit von einhundertachtzig Kalendermonaten enthalten ist. Diesen Wartezeiten, die sich aus BeitragsZeiten, Ersatzzeiten und KindererziehungsZeiten ergeben (§ 1250 Abs. 1 RVO, § 27 Abs. 1 AVG), werden nach Maßgabe des § 1304a Abs. 5 RVO (§ 83a Abs. 5 AVG) die Kalendermonate hinzugerechnet, die sich aus der Übertragung oder Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften durch den Versorgungsausgleich ergeben. b) Da der Gesetzgeber in § 3c Satz 2 VAHRG allgemein auf die Erfüllung "von Wartezeiten" abgestellt hat, ist es nicht zulässig, den Anwendungsbereich der Vorschrift nur auf eine von ihnen - etwa auf die Mindestwartezeit - zu beschränken. Der weiteren Beschwerde ist auch einzuräumen, daß grundsätzlich jede Übertragung oder Begründung von Renter>anwartschaften für den Berechtigten vorteilhaft ist, solange er noch nicht die längste rentenrechtliche Wartezeit von vierhundertzwanzig Monaten erfüllt hat. Gleichwohl kann es nicht darauf ankommen, ob der Berechtigte durch den in Frage stehenden geringfügigen Ausgleich der Erfüllung irgendeiner - auch der längsten - Wartezeit um einen bis zwei Monate näher kommt. c) Danach muß der Tatrichter allerdings vor der Anwendung des § 3c VAHRG feststellen, über welche Anwartschaften der Ausgleichsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt verfügt und welche Versicherungszeit er unter Einschluß der ihm durch den Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Anwartschaften bereits erreicht. 4. Ob der Tatrichter in Fällen, in denen der Berechtigte auch unter Einschluß der Rentenanwartschaften, die er durch den Versorgungsausgleich erwirbt, die Mindestwartezeit von sechzig Kalendermonaten noch nicht erreicht, generell von der Anwendung des § 3c VAHRG absehen muß (so OLG Hamm FamRZ 1988, 512), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Insoweit wird rechtlich kaum zu beanstanden sein, wenn der Ausgleich auch kleiner Anrechte tatrichterlich nicht ausgeschlossen wird, solange der Berechtigte das Mindestmaß sozialer Absicherung, das ihm die Wartezeit von sechzig Monaten verschafft, noch nicht erlangt hat (vgl. Selbst wenn es richtig sein sollte, daß in der sozialen Wirklichkeit gegenwärtig überwiegend ein vorgezogenes Al-tersruhegeid beantragt und bewilligt wird, rechtfertigt das nicht, den Geltungsbereich des S 3c VAHRG im dargelegten Sinne einzuschränken. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß der ausgleichsberechtigte Ehemann mit eigenen Pflichtbeiträgen einschließlich einer Kindererziehungszeit bereits eine Wartezeit von sechzig Kalendermonaten erfüllt und außerdem durch die Splittingentscheidung des Familiengerichts eine zusätzliche Versicherungszeit von neunundvierzig Monaten erhält.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein VAHRG § 3c Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Berechtigter durch den Ausschluß eines Versorgungsanrechts vom Versorgungsausgleich bei der Erfüllung von Wartezeiten benachteiligt wird. BGH, Beschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 18/88 - OLG Hamm AG Bochum BUNDESGERICHTSHOF MZM BESCHLUSS in der Familiensache 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Oktober 1988 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Dezember 1987 wird auf Kosten des Antrags-gegners zurückgewiesen. Beschwerdewerts 1.000 DM Gründe: I. Der im Jahre 1950 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die im Jahre 1955 geborene Ehefrau (Antragstellerin) schlossen am 11. Februar 1977 die Ehe, aus der ein im Jahre 1981 geborener Sohn stammt. Dem an den Ehemann am 29. Mai 1985 zugestellten Scheidungsantrag der Ehefrau hat das Familiengericht vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich stattgegeben. Während der Ehezeit (1. Februar 1977 bis 30. April 1985, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann, der bis 1983 ohne Abschluß verschiedene Ausbildungsgänge versucht hatte. IV 3 Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen (LVA, weitere Beteiligte zu 2) erworben, deren Wert unter Einschluß einer Kindererziehungszeit mit monatlich 72 DM, bezogen auf das Ehezeitende, festgestellt worden ist. Die Ehefrau hat aufgrund einer Erwerbstätigkeit als Erzieherin Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) im Wert von monatlich 273,80 DM, bezogen auf den 30. April 1985, erworben. Außerdem hat sie Anspruch auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (ZVK, weitere Beteiligte zu 3); als höchstes während der Ehezeit erworbenes unverfall- . bares Recht besteht eine Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente (Mindestbetrag der Versorgungsrente) in Höhe von monatlich 75,38 DM. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA auf das des Ehemannes bei der LVA monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 100,90 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 273,80 DM und 72 DM) übertragen und außerdem auf seinem Konto bei der LVA weitere Anwartschaften von monatlich 2,39 DM (Hälfte des auf 4,78 DM errechneten dynamischen Wertes der Zusatzversorgung) zu Lasten der ZVK begründet hat, jeweils bezogen auf den 30. April 1985. Mit ihrer Beschwerde hat die ZVK beanstandet, daß der Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts der Ehefrau - dessen richtiger dynamischer Wert 6,20 DM betrage - nicht gemäß § 3c VAHRG ausgeschlossen worden sei. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde stattgegeben. Mit 4 der zugelassenen weiteren Beschwerde erstrebt der Ehemann die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Regelung des Versorgungsausgleichs. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Nach § 3c Satz 1 VAHRG kann das Familiengericht den Ausgleich eines Anrechts ausschließen, dessen Wert 0,25 vom Hundert des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches) nicht übersteigt. Das Oberlandesgericht hat den dynamischen Wert des ehezeitlich erworbenen Anrechts der Ehefrau auf Versicherungsrente bei der ZVK fehlerfrei mit 6,20 DM und den Ausgleichsbetrag in Höhe der Hälfte dieses Wertes mit 3,10 DM ermittelt, jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Da dieses in das Jahr 1985 fällt, ist auch die Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV zutreffend mit 2.800 DM angesetzt (Verordnung vom 20. Dezember 1984 - BGBl I 1650, BAnz Nr. 243 vom 29. Dezember 1984); 0,25 vom Hundert hiervon sind 7 DM. An diesem Grenzwert ist der Wert der zu dem Ausgleich des in Frage stehenden Versorgungsanrechts zu begründenden Rentenanwartschaften zu messen (vgl. Senatsbeschluß vom gleichen Tag - IVb ZB 186/87 - zur Veröffentlichung bestimmt). 2. Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Ausschluß des Ausgleichs gemäß § 3c VAHRG auf ein Rechtsmittel der ZVK angeordnet, denn diese wird durch ein zu ihren Lasten angeordnetes Quasisplitting in ihren Rechten betroffen und ist 5 daher gemäß § 20 FGG beschwerdebefugt (vgl. Senatsbeschluß vom gleichen Tage - IVb ZB 185/87, zur Veröffentlichung bestimmt ) . 3. Der Ehemann wendet sich gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß der Ausschluß ihn bei der Erfüllung von Wartezeiten nicht benachteilige. Die weitere Beschwerde hält die Bestimmung des § 3c VAHRG gemäß dessen Satz 2 für nicht anwendbar, weil der Ehemann auch unter Berücksichtigung der ihm durch die unangefochtene Splittingentscheidung übertragenen Rentenanwartschaften eine Wartezeit von 180 Monaten noch nicht erreiche, die rentenrechtliche Voraussetzung für ein Altersruhegeld sei, das ein Versicherter schon vor Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 1248 Abs. 1 bis 3 und 7 Sätze 1 und 2 RVO auf Antrag erhalte; durch den Ausgleich des bei der ZVK bestehenden Anrechts komme er der Erfüllung dieser Wartezeit näher. • Die angefochtene Entscheidung hält diesem Angriff jedoch stand. a) Das Rentenrecht kennt gegenwärtig vier verschiedene Wartezeiten für Rentenleistungen an Versicherte (§ 1245 RVO; § 22 AVG): Die Wartezeit für die Renten wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit ist erfüllt, wenn vor Eintritt eines solchen Versicherungsfalles eine Versicherungszeit von sechzig Kalendermonaten zurückgelegt ist (§§ 1246 Abs. 3, 1247 Abs. 3 a RVO; §§ 23 Abs. 3, 24 Abs. 3 a AVG). Die gleiche Wartezeit besteht für das Altersruhegeld bei Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 1248 Abs. 7 Satz 3 RVO, § 25 6 Abs. 7 Satz 3 AVG). Die Wartezeit für ein vorgezogenes Altersruhegeld, das ein mindestens sechzig Jahre alter Versicherter wegen Arbeitslosigkeit (§ 1248 Abs. 2 RVO, § 25 Abs. 2 AVG) und eine Versicherte bei Vollendung des 60. Lebensjahres erhält, wenn sie in den letzten zwanzig Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat (§ 1248 Abs. 3 RVO, § 25 Abs. 3 AVG), erfordert eine Versicherungszeit von einhundertachtzig Kalendermonaten (§ 1248 Abs. 7 Satz 2 RVO, § 25 Abs. 7 Satz 2 AVG). Die Wartezeit für die sogenannte erweiterte Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 1247 Abs. 3 b RVO (§ 24 Abs. 3 b AVG) ist erfüllt, wenn insgesamt eine Versicherungszeit von zweihundertvierzig Kalendermonaten zurückgelegt ist. Schließlich ist die Wartezeit für das sogenannte flexible Altersruhegeld für einen Versicherten, der das 63. Lebensjahr vollendet hat oder der das 60. Lebensjahr vollendet hat und in diesem Zeitpunkt berufsunfähig oder erwerbsunfähig oder anerkannter Schwerbehinderter ist, nach § 1248 Abs. 7 Satz 1 RVO (§ 25 Abs. 7 Satz 1 AVG) erfüllt, wenn fünfunddreißig anrechnungsfähige Versicherungsjahre (= vierhundertzwanzig Monate) zurückgelegt sind, in denen mindestens eine Versicherungszeit von einhundertachtzig Kalendermonaten enthalten ist. Diesen Wartezeiten, die sich aus BeitragsZeiten, Ersatzzeiten und KindererziehungsZeiten ergeben (§ 1250 Abs. 1 RVO, § 27 Abs. 1 AVG), werden nach Maßgabe des § 1304a Abs. 5 RVO (§ 83a Abs. 5 AVG) die Kalendermonate hinzugerechnet, die sich aus der Übertragung oder Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften durch den Versorgungsausgleich ergeben. Soweit es um die Anwendung des § 3c VAHRG 7 geht, kann der Berechtigte wegen des zu beachtenden Grenzwertes dabei höchstens einen Zuwachs von zwei (weiteren) Monaten erwerben (vgl. die Übersicht bei Schmidbauer, Der Versorgungsausgleich bei Ehescheidung, 5. Aufl., S. 258). b) Da der Gesetzgeber in § 3c Satz 2 VAHRG allgemein auf die Erfüllung "von Wartezeiten" abgestellt hat, ist es nicht zulässig, den Anwendungsbereich der Vorschrift nur auf eine von ihnen - etwa auf die Mindestwartezeit - zu beschränken. Wäre das gewollt, hätte eine entsprechende Formulierung des Satzes 2 nahegelegen. Der weiteren Beschwerde ist auch einzuräumen, daß grundsätzlich jede Übertragung oder Begründung von Renter>anwartschaften für den Berechtigten vorteilhaft ist, solange er noch nicht die längste rentenrechtliche Wartezeit von vierhundertzwanzig Monaten erfüllt hat. Gleichwohl kann es nicht darauf ankommen, ob der Berechtigte durch den in Frage stehenden geringfügigen Ausgleich der Erfüllung irgendeiner - auch der längsten - Wartezeit um einen bis zwei Monate näher kommt. Bei einem solchen Verständnis würde § 3c VAHRG überhaupt nur in seltenen Ausnahmefällen anwendbar bleiben, weil es praktisch nicht vorkommt, daß ein im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigter Ehegatte bereits fünfunddreißig Versicherungsjahre aufweist (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1987, 1160; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 513). Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, eine weitgehend ins Leere gehende Vorschrift gewollt zu haben, folgt der Senat der auch im Schrifttum allgemein vertretenen Auffassung, daß § 3c Satz 2 VAHRG den Ausschluß des Ausgleichs eines geringfügigen Anrechts nur dann verbietet, wenn der Berechtigte durch den Ausgleich 8 s/S eine konkrete Wartezeit erfüllen würde (vgl. Bergner SozVers 1987, 57, 65/66; Ruland NJW 1987, 345, 347; Wagenitz FamRZ 1987, 1, 8; Johannsen/ Henrich/Hahne Eherecht § 3c VAHRG Rdn. 4; Schmidbauer aaO S. 259). c) Danach muß der Tatrichter allerdings vor der Anwendung des § 3c VAHRG feststellen, über welche Anwartschaften der Ausgleichsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt verfügt und welche Versicherungszeit er unter Einschluß der ihm durch den Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Anwartschaften bereits erreicht. Dabei ist gemäß § 1304a Abs. 5 RVO (§ 83a Abs. 5 AVG) zu beachten, daß die aus dem Versorgungsausgleich erlangten Wartezeitmonate einer Höchstgrenze unterliegen: Hat der Berechtigte in der Ehezeit schon unabhängig vom Versorgungsausgleich (eigene) Wartezeitmonate erworben, dürfen diese zusammen mit den durch den Versorgungsausgleich erlangten Wartezeitmonaten die Gesamtzahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate nicht übersteigen. In Zweifelsfällen wird zu dieser Berechnung die Einholung einer ergänzenden Auskunft des Versicherungsträgers erforderlich sein. 4. Ob der Tatrichter in Fällen, in denen der Berechtigte auch unter Einschluß der Rentenanwartschaften, die er durch den Versorgungsausgleich erwirbt, die Mindestwartezeit von sechzig Kalendermonaten noch nicht erreicht, generell von der Anwendung des § 3c VAHRG absehen muß (so OLG Hamm FamRZ 1988, 512), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Ein solcher Fall liegt nach den getroffenen Feststellungen hier nicht vor. Im übrigen ist dies nicht eine Frage der 9 Auslegung des § 3c VAHRG, sondern der Ausübung des dem Familiengericht bei der Anwendung der Vorschrift eingeräumten Ermessens. Insoweit wird rechtlich kaum zu beanstanden sein, wenn der Ausgleich auch kleiner Anrechte tatrichterlich nicht ausgeschlossen wird, solange der Berechtigte das Mindestmaß sozialer Absicherung, das ihm die Wartezeit von sechzig Monaten verschafft, noch nicht erlangt hat (vgl. auch Senatsbeschluß vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 -FamRZ 1987, 918, 921). Anders kann es liegen, wenn feststeht, daß durch den in Rede stehenden Zuwachs rentenrechtlich keine Verbesserung mehr eintreten kann. Der weiteren Beschwerde kann aber nicht in der Auffassung gefolgt werden, daß § 3c VAHRG auch in deij Fällen grundsätzlich nicht angewendet werden dürfe, in denen der Ausgleichsberechtigte eine Wartezeit von hundertachtzig Monaten noch nicht erfüllt. Selbst wenn es richtig sein sollte, daß in der sozialen Wirklichkeit gegenwärtig überwiegend ein vorgezogenes Al-tersruhegeid beantragt und bewilligt wird, rechtfertigt das nicht, den Geltungsbereich des S 3c VAHRG im dargelegten Sinne einzuschränken. Dafür reicht der Nachteil, den der Berechtigte gegebenenfalls dadurch erleidet, daß er ein vorgezogenes Altersruhegeld nicht um ein bis zwei Monate früher beantragen kann, allein nicht aus. 5. Mit den dargelegten Grundsätzen steht die angefoch-tene Entscheidung im Einklang. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß der ausgleichsberechtigte Ehemann mit eigenen Pflichtbeiträgen einschließlich einer Kindererziehungszeit bereits eine Wartezeit von sechzig Kalendermonaten erfüllt und außerdem durch die Splittingentscheidung des Familiengerichts eine zusätzliche Versicherungszeit von neunundvierzig Monaten erhält. Durch den Ausgleich der in Frage 10 stehenden Anwartschaft könnte er danach die Zahl der Wartezeitmonate nur von hundertneun auf hundertelf steigern; die Wartezeit von einhundertachtzig Kalendermonaten würde hingegen nicht erreicht. Das Oberlandesgericht war danach nicht gehindert, den Versorgungsausgleich hinsichtlich der unverfallbaren Anwartschaft in der Zusatzversorgung der Ehefrau gemäß § 3c VAHRG auszuschließen. Daß es das ihm insoweit eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Lohmann Blumenrohr Krohn Zysk Nonnenkamp