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BGH · IVb ZB 18/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 18/84

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 2. November 1983 im Kostenpunkt (III der Urteilsformel) und insoweit aufgehoben, wie die Berufung des Antragstellers gegen Nr. 4 (Regelung des Versorgungsausgleichs) des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht -Bergisch Gladbach vom 14. April 1980, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) erworben, deren Höhe die Vorinstanzen mit monatlich 136,70 DM angenommen haben, bezogen auf das Ehezeitende. Juli 1974 aus dem Landesdienst ausschied; seitdem besteht für ihn kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, sondern er ist aufgrund eines Anstellungsvertrages Professor an der Katholischen Fachhochschule Nordrhein-Westfalen (weitere Beteiligte zu 1), einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, über Folgesachen entschieden und dabei den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bei der Katholischen Fachhochschule bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 531,16 DM (Hälfte der Wertdifferenz) begründet hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Ehemannes, die sich u.a. auch gegen diese Regelung des Versorgungsausgleichs richtete, zurückgewiesen. 1. Das Oberlandesgericht hat zutreffend entschieden, daß der Ausgleich des zugunsten des Ehemannes bestehenden Wertunterschiedes der Anwartschaften beider Ehegatten nicht gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB durch sog. Denn der Ehemann hat seine (werthöhere) Anwartschaft nicht gegenüber einer der in § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) genannten Körperschaften oder Verbände erworben. Gemäß § 8 Abs. 1 AVG werden zwar auch Personen, die als Lehrer oder Erzieher an nicht öffentlichen Schulen beschäftigt sind, auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit. Der Senat hat - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - entschieden, daß der Versorgungsausgleich nicht in der Ausgleichsform des Quasi-Splittings durchgeführt werden kann, wenn ein Ehegatte seine Anwartschaft aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gegenüber einem privat-rechtlich organisierten Schulträger erworben hat (Beschluß vom 17. April 1983 gemäß § 1 Abs. 1 VAHRG neue Bestimmungen getreten, die in anhängigen Verfahren zugrundezulegen sind und die das Oberlandesgericht daher mit Recht angewendet hat. Findet ein Ausgleich nach § 1 Abs. 2 VAHRG nicht statt, gelten die Vorschriften des Quasi-Splittings sinngemäß, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (§ 1 Abs.3 VAHRG). Der Senat hat in BGHZ 92, 152 - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - im einzelnen begründet, daß sich die Zuordnung eines Versorgungsträgers zu den öffentlich-rechtlichen im Sinne von § 1 Abs.3 VAHRG allein nach der Rechtsform richtet, in der er organisiert ist. Eine analoge Anwendung des § 1 Abs.3 VAHRG auf Verbände, die nicht öffentlich-rechtlich organisiert sind, verbietet sich aus den gleichen Gründen, die gegen eine entsprechende Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB sprechen und im Senatsbeschluß vom 17. Bei der Kostenentscheidung für das Verfahren der weiteren Beschwerde und für das Berufungsverfahren, soweit es die Regelung des Versorgungsausgleichs betrifft, hat der Senat § 93 a Abs. 1 ZPO angewendet.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 8 AngVersG § 1 VAHRG § 93a ZPO
BGBbeteiligtgenanntEhemannesOberlandesgerichtEhemannFallVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 18/84
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Prof, Dr. Joachim
 Istraße

Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
Dipl,-Volksw. Renate
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr,
 Weitere Beteiligte:
1. Katholische Fachhochschule Nordrhein-Westfalen GmbH, WöflBstraße 0, Kö® #, zu Pers.-Nr.: 30
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J
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn,
 Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 2. Oktober 1985 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat vom 24. November 1983 im Kostenpunkt (III der Urteilsformel) und insoweit aufgehoben, wie die Berufung des Antragstellers gegen Nr. 4 (Regelung des Versorgungsausgleichs) des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht -Bergisch Gladbach vom 14. Januar 1983 zurückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung des Antragstellers wird das genannte Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach in Nr. 4 der Urteilsformel aufgehoben.
Für die erste Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller vorweg 76 %. Von den übrigen Kosten des Berufungsverfahrens und von den Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen Antragsteller
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und Antragsgegnerin jeweils die Hälfte der Gerichtskosten; außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.
Wert der weiteren Beschwerde:	6.373,92	DM.
Gründe :
I.
Der am 27. Mai 1934 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 30. April 1937 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 31. März 1964 die Ehe geschlossen. Am 23. Mai 1980 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. März 1964 bis 30. April 1980, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) erworben, deren Höhe die Vorinstanzen mit monatlich 136,70 DM angenommen haben, bezogen auf das Ehezeitende. Der Ehemann war während der Ehezeit zunächst Landesbeamter, bis er - als Oberstudienrat - zu dem 31. Juli 1974 aus dem Landesdienst ausschied; seitdem besteht für ihn kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, sondern er ist aufgrund eines Anstellungsvertrages Professor an der Katholischen Fachhochschule Nordrhein-Westfalen (weitere Beteiligte zu 1), einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Bei dieser hat er während der Ehezeit eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften erlangt, deren Wert - bezogen auf den 30. April 1980 - mit monatlich 1.199,01 DM festgestellt worden ist.
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Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, über Folgesachen entschieden und dabei den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bei der Katholischen Fachhochschule bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 531,16 DM (Hälfte der Wertdifferenz) begründet hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Ehemannes, die sich u.a. auch gegen diese Regelung des Versorgungsausgleichs richtete, zurückgewiesen. Mit der - nur insoweit zugelassenen - weiteren Beschwerde will der Ehemann weiterhin erreichen, daß der Versorgungsausgleich schuldrechtlich nach den §§ 1587 g bis 1587 n BGB erfolgt.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.	Das Oberlandesgericht hat zutreffend entschieden, daß der Ausgleich des zugunsten des Ehemannes bestehenden Wertunterschiedes der Anwartschaften beider Ehegatten nicht gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB durch sog. Quasi-Splitting erfolgen kann. Denn der Ehemann hat seine (werthöhere) Anwartschaft nicht gegenüber einer der in § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) genannten Körperschaften oder Verbände erworben. Gemäß § 8 Abs. 1 AVG werden zwar auch Personen, die als Lehrer oder Erzieher an nicht öffentlichen Schulen beschäftigt sind, auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit. Die Verweisung in § 1587 b Abs. 2 BGB knüpft aber gerade nicht an eine solche
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Befreiungsmöglichkeit an, sondern daran, daß die Versorgungsanwartschaft bei einer (bzw. einem) der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 AVG im einzelnen genannten Körperschaften oder Verbände erworben worden ist. Zu ihnen gehört die weitere Beteiligte zu 1) nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung ist daher eine unmittelbare Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB nicht möglich.
2.	Auch eine entsprechende Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB scheidet aus. Der Senat hat - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - entschieden, daß der Versorgungsausgleich nicht in der Ausgleichsform des Quasi-Splittings durchgeführt werden kann, wenn ein Ehegatte seine Anwartschaft aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gegenüber einem privat-rechtlich organisierten Schulträger erworben hat (Beschluß vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - FamRZ 1985, 794). In dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Fall war der Versorgungsträger in der Rechtsform des eingetragenen Vereins organisiert. Im vorliegenden Fall hat die weitere Beteiligte zu 1), die zu den staatlich anerkannten privaten Fachhochschulen im Sinne des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Landesgesetz vom 20. November 1979, G.V. NW S. 964) gehört, als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ebenfalls eine Rechtsform des Privatrechts. Die in solchen Fällen gegen eine entsprechende Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB bestehenden Bedenken, die in dem genannten Beschluß im einzelnen dargelegt sind, gelten hier gleichermaßen.
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3.	Daher wäre, wie das Oberlandesgericbt richtig sieht, nach früherem Recht ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB in der Form der Verpflichtung zur Beitragszahlung in Betracht gekommen. An die Stelle dieser Vorschrift sind mit Wirkung vom 1. April 1983 gemäß § 1 Abs. 1 VAHRG neue Bestimmungen getreten, die in anhängigen Verfahren zugrundezulegen sind und die das Oberlandesgericht daher mit Recht angewendet hat.
Nach § 1 Abs. 2 VAHRG tritt an die Stelle der früheren Regelung des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB die Ausgleichsform der Realteilung, wenn die für das Anrecht des Verpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht. Diese Möglichkeit hat das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall ohne Rechtsfehler ausgeschlossen .
Findet ein Ausgleich nach § 1 Abs. 2 VAHRG nicht statt, gelten die Vorschriften des Quasi-Splittings sinngemäß, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Auch ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Senat hat in BGHZ 92, 152 - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - im einzelnen begründet, daß sich die Zuordnung eines Versorgungsträgers zu den öffentlich-rechtlichen im Sinne von § 1 Abs. 3 VAHRG allein nach der Rechtsform richtet, in der er organisiert ist. Öffentlich-rechtlich ist danach nur ein Versorgungsträger, der als Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts besteht. Das ist bei der weiteren Beteiligten zu 1) nicht der Fall. Einer der vom Senat in der genannten Entscheidung erwähnten Grenz- oder Ausnahmefälle liegt nicht
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Eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 3 VAHRG auf Verbände, die nicht öffentlich-rechtlich organisiert sind, verbietet sich aus den gleichen Gründen, die gegen eine entsprechende Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB sprechen und im Senatsbeschluß vom 17. April 1985 (aaO) im einzelnen erörtert worden sind. Die in der angefochtenen Entscheidung vom Oberlandesgericht angestellten Erwägungen hat der Senat dabei bereits einbezogen.
4.	Die Versorgung des Ehemannes kann nach alledem im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht ausgeglichen werden. Sie unterliegt nach § 2 Satz 1 VAHRG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist. Die Rechtsmittel des Ehemannes führen demgemäß zur Aufhebung sowohl der Berufungsentscheidung, soweit sie den Versorgungsausgleich betrifft, wie der Regelung des Versorgungsausgleichs im erstinstanzlichen Verbundurteil.
Bei der Kostenentscheidung für das Verfahren der weiteren Beschwerde und für das Berufungsverfahren, soweit es die Regelung des Versorgungsausgleichs betrifft, hat der Senat § 93 a Abs. 1 ZPO angewendet.
Lohmann	Krohn	Macke
 Zysk
Nonnenkamp