Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 5. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Das Rechtsmittel des Beklagten ist als sofortige Beschwerde zulässig (§ 519 b Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO). Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen (§ 519 b Abs. 1 ZPO). Soweit es das Berufungsgericht abgelehnt hat, dem Beklagten unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, ist die Entscheidung unanfechtbar (§ 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 17/86 BESCHLUSS in der Familiensache Wolfgang E BIBBB r Berthold-Sj^^HB-Straße Af B< Beklagter und Beschwerdeführer, gegen Anica E BBBB > geboren am 6. September kBBHBB Straße Br ßBBBBr vertreten durch das KreisJugendamt kstraße Br BBBBHr Klägerin und Beschwerdegegnerin 2 <3$ Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 5. März 1986 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 28. Januar 1986 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.668 DM. Gründe : Das Rechtsmittel des Beklagten ist als sofortige Beschwerde zulässig (§ 519 b Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO). Insbesondere bedurfte es insoweit keiner anwaltlichen Vertretung, weil der Prozeß im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozeß zu führen war (vgl. § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO; s. näher Senatsbeschluß vom 14. März 1984 - IVb ZB 114/83 -FamRZ 1984, 677, 679). Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen (§ 519 b Abs. 1 ZPO). Sie ist entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt und entgegen § 516 ZPO nicht innerhalb eines Monats seit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt worden. Soweit der Schriftsatz des Beklagten vom 14. Februar 1986 einen noch unerledigten Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist enthält, liegt die Entscheidung darüber nicht beim Bundesgerichtshof, sondern beim Berufungsgericht. Soweit es das Berufungsgericht abgelehnt hat, dem Beklagten unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, ist die Entscheidung unanfechtbar (§ 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Lohmann Macke