Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 22. Eine Anwartschaft des Ehemannes (jetzt Antragsgegner) auf betriebliche Altersversorgung bei der Firma T.-GmbH wurde nicht in den Ausgleich einbezogen, weil sie noch verfallbar war. Februar 1984 beantragt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in der Weise durchzuführen, daß der Ehemann zur Zahlung einer Abfindung in Form einer einmaligen Beitragsleistung zu einer für die Ehefrau abzuschließenden privaten Lebensversicherung verpflichtet wird. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen, da ein Anspruch auf Abfindung aufgrund des § 2 Satz 2 VAHRG ausgeschlossen sei. 1. Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht den Antrag der Ehefrau in der Annahme zurückgewiesen, der Ausschluß des Abfindungsanspruchs durch § 2 Satz 2 VAHRG enthalte einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der analog auch für die Fälle gelten müsse, in denen, wie hier, der schuldrechtliche Versorgungsausgleich auf §§ 1587 f Nr. 4 BGB beruhe und ein Abfindungsanspruch an sich aus § 1587 1 BGB Februar 1984 - IVb ZB 915/80 - FamRZ 1984, 668, 669) hat zwischenzeitlich dadurch ihre Grundlage verloren, daß das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 8. Das BVerfG hat dabei u.a. gerade als gleichheitswidrig angesehen, daß nach § 2 Satz 2 VAHRG eine Abfindung nicht verlangt werden könne, während ein Berechtigter, der aufgrund des § 1587 f BGB einen Anspruch auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs habe, weiterhin eine Abfindung unter den Voraussetzungen des § 1587 1 BGB fordern könne (aaO S. Das Oberlandesgericht hat zutreffend dargelegt, daß seit dem Eintritt der Unverfallbarkeit der Betriebsrentenan-wartschaft des Ehemannes die Voraussetzung des "künftigen Ausgleichsanspruchs" im Sinne des § 1587 1 aIds. 1 BGB gegeben ist (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF 24 IVb ZB 17/85 BESCHLUSS in der Familiensache L 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 22. Oktober 1986 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 1985 sowie der Beschluß des Amtsgerichts Heidelberg vom 28. August 1984 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht Heidelberg zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe I. Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts vom 26. Mai 1981, rechtskräftig seit 3. Juli 1981, geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde dabei in der Weise geregelt, daß Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 3 79,98 DM auf die Ehefrau (jetzt Antragstellerin) übertragen wurden. Eine Anwartschaft des Ehemannes (jetzt Antragsgegner) auf betriebliche Altersversorgung bei der Firma T.-GmbH wurde nicht in den Ausgleich einbezogen, weil sie noch verfallbar war. Am 1. Oktober 1981 ist diese Anwartschaft unverfallbar geworden. Die Ehefrau hat deswegen mit Schriftsatz vom 10. Februar 1984 beantragt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in der Weise durchzuführen, daß der Ehemann zur Zahlung einer Abfindung in Form einer einmaligen Beitragsleistung zu einer für die Ehefrau abzuschließenden privaten Lebensversicherung verpflichtet wird. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen, da ein Anspruch auf Abfindung aufgrund des § 2 Satz 2 VAHRG ausgeschlossen sei. Hiergegen hat die Ehefrau Beschwerde und gegen deren Zurückweisung - zugelassene - weitere Beschwerde eingelegt. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht den Antrag der Ehefrau in der Annahme zurückgewiesen, der Ausschluß des Abfindungsanspruchs durch § 2 Satz 2 VAHRG enthalte einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der analog auch für die Fälle gelten müsse, in denen, wie hier, der schuldrechtliche Versorgungsausgleich auf §§ 1587 f Nr. 4 BGB beruhe und ein Abfindungsanspruch an sich aus § 1587 1 BGB 4 24 hergeleitet werden kann. Diese teilweise auch im Schrifttum vertretene Auffassung (vgl. die Nachweise im Senatsbeschluß vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 915/80 - FamRZ 1984, 668, 669) hat zwischenzeitlich dadurch ihre Grundlage verloren, daß das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 8. April 1986 (FamRZ 1986, 543 ff.) § 2 VAHRG insgesamt für verfassungswidrig und nichtig erklärt hat. Das BVerfG hat dabei u.a. gerade als gleichheitswidrig angesehen, daß nach § 2 Satz 2 VAHRG eine Abfindung nicht verlangt werden könne, während ein Berechtigter, der aufgrund des § 1587 f BGB einen Anspruch auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs habe, weiterhin eine Abfindung unter den Voraussetzungen des § 1587 1 BGB fordern könne (aaO S. 548). Da eine analoge Anwendung des § 2 Satz 2 VAHRG somit ausscheidet, können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben. Bisher haben diese aufgrund ihres Rechtsstandpunkts noch nichts ermittelt. Es erscheint daher zweckmäßig, die Sache nicht an das Oberlandesgericht, sondern an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. dazu Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 27 Rdn. 66 c). 5 2. Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen: Das Oberlandesgericht hat zutreffend dargelegt, daß seit dem Eintritt der Unverfallbarkeit der Betriebsrentenan-wartschaft des Ehemannes die Voraussetzung des "künftigen Ausgleichsanspruchs" im Sinne des § 1587 1 aIds. 1 BGB gegeben ist (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Februar 1984 aaO). Lohmann Blumenrohr Krohn Macke Zysk