Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 18. August 1983 ist beim übergeordneten Landgericht eine an dieses gerichtete und von dem erstinstanzlichen, nicht beim Oberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten Unterzeichnete Berufungsschrift eingegangen. Noch vor Ablauf der Berufungsfrist haben die Jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, die beim Oberlandesgericht zugelassen sind, mit einem beim Landgericht am 30. August 1983 ist daraufhin vom Landgericht "zuständigkeitshalber" an das Oberlandesgericht übersandt worden, wo die Schriftstücke am 2. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten durch Beschluß als unzulässig verworfen. August 1983 an das falsche Gericht gerichtet und nicht durch einen beim Berufungsgericht postulationsfähigen Anwalt unterzeichnet. Der eine dieser Mängel ist dadurch geheilt worden, daß auf den Schriftsatz vom 30. 2. Wenn bestimmende Schriftsätze wie die Berufungsschrift von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein müssen, der die Partei bei dem Gericht, bei dem sie einzureichen sind, vertreten kann, hat das den Sinn, daß mit der Unterschrift die Übernahme der Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes durch einen postulationsfähigen Anwalt dokumentiert und nachgewiesen wird (vgl. der Unterzeichnung durch einen postulationsfähigen Anwalt die Wirksamkeit fehlen, wenn dieser durch einen Zusatz zu dem Ausdruck gebracht hat, daß er die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes ablehnt oder einschränkt (vgl. August 1983 nicht, wie es für eine Heilung erforderlich gewesen wäre, mit ausreichender Klarheit zu dem Ausdruck gebracht, daß sie nach Prüfung der bereits durch Rechtsanwalt S. August 1983 eingelegte Berufung auch nicht in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. 3. Daß der letztere Schriftsatz für sich betrachtet die Erfordernisse einer Berufungsschrift nach § 518 ZPO nicht erfüllt, ist im angefochtenen Beschluß zutreffend dargelegt. Es ist nach alledem nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen hat, § 519 b ZPO.,
BUNDESGERICHTSHOF m zb iz/84 BESCHLUSS in der Familiensache Walter l-Straße Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pr. gegen Maria Weg ■, U®, Klägerin und Beschwerdegegnerin - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt 19 " O' Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 18. April 1984 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 16. Januar 1984 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.216,90 DM. Gründe: I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den vom Beklagten an die Klägerin aufgrund eines Prozeßvergleichs zu zahlenden nachehelichen Unterhalt von monatlich 60 DM auf 232,20 DM erhöht und die Widerklage des Beklagten auf Feststellung des Wegfalles seiner Unterhaltspflicht abgewiesen. Das Urteil ist dem Beklagten am 8. August 1983 zugestellt worden. Am 12. August 1983 ist beim übergeordneten Landgericht eine an dieses gerichtete und von dem erstinstanzlichen, nicht beim Oberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten Unterzeichnete Berufungsschrift eingegangen. Noch vor Ablauf der Berufungsfrist haben die Jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, die beim Oberlandesgericht zugelassen sind, mit einem beim Landgericht am 30. August 1983 eingegangenen Schriftsatz ihre Vertretung angezeigt und den Antrag gestellt, "die von Herrn Kollegen S. eingelegte Berufung an das OLG M. zu verweisen und dafür Sorge zu tragen, daß die Akten vor dem 8.9.1983 dort eingehen, da am 8.9.1983 die Berufungsfrist abläuft." Die Berufungsschrift nebst dem Schriftsatz vom 30. August 1983 ist daraufhin vom Landgericht "zuständigkeitshalber" an das Oberlandesgericht übersandt worden, wo die Schriftstücke am 2. September 1983 eingegangen sind. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten durch Beschluß als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich dessen sofortige Beschwerde. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts in einer Familiensache nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVG war beim Oberlandesgericht durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen, §§ 518 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG. Wie die sofortige Beschwerde nicht verkennt, war die Berufungsschrift vom 12. August 1983 an das falsche Gericht gerichtet und nicht durch einen beim Berufungsgericht postulationsfähigen Anwalt unterzeichnet. Der eine dieser Mängel ist dadurch geheilt worden, daß auf den Schriftsatz vom 30. August 1983 hin der Eingang der Berufungsschrift am 2. September 1983 beim Oberlandesgericht bewirkt worden ist. Das gleiche gilt jedoch nicht für den Mangel der Postulationsfähigkeit. Insoweit wäre eine Heilung denkbar gewesen, wenn die Berufungsschrift noch vor Ablauf der Berufungsfrist am 8. September 1983 von einem beim Oberlandesgericht vertretungsbefugten Rechtsanwalt autorisiert worden wäre (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 42. Aufl. § 518 Anm. 1 B). Dies ist aber nicht geschehen. 2. Wenn bestimmende Schriftsätze wie die Berufungsschrift von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein müssen, der die Partei bei dem Gericht, bei dem sie einzureichen sind, vertreten kann, hat das den Sinn, daß mit der Unterschrift die Übernahme der Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes durch einen postulationsfähigen Anwalt dokumentiert und nachgewiesen wird (vgl. Johannsen Anm. zu LM § 519 ZPO Nr. 45). Ist die Unterschrift vergessen worden, kann dieser Nachweis auch auf andere Weise erbracht werden, wie etwa durch die Unterzeichnung eines gleichzeitig eingereichten Begleitschreibens (vgl. BFH NJW 1974, 582) oder durch eine fristgerecht nachgebrachte Klarstellung (BGH, Urteil vom 1. April 1952 - I ZR 122/51 - LM Nr. 1 zu § 338 ZPO). Andererseits kann dem Schriftsatz trotz der Unterzeichnung durch einen postulationsfähigen Anwalt die Wirksamkeit fehlen, wenn dieser durch einen Zusatz zu dem Ausdruck gebracht hat, daß er die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes ablehnt oder einschränkt (vgl. Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. § 129 Rdn. 17 m.w.N.). Im vorliegenden Fall haben die postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 30. August 1983 nicht, wie es für eine Heilung erforderlich gewesen wäre, mit ausreichender Klarheit zu dem Ausdruck gebracht, daß sie nach Prüfung der bereits durch Rechtsanwalt S. eingereichten Berufungsschrift die Verantwortung für den Inhalt übernehmen und sie als eigene Prozeßhandlung gelten lassen wollen (vgl. dazu BAG NJW 1976, 1285 und 1979, 183 = BB 1978, 1573). Sie haben vielmehr mit dem gestellten "Verweisungsantrag" lediglich Sorge für einen fristgerechten Eingang der von Rechtsanwalt S. angefertigten Berufungsschrift beim Oberlandesgericht getragen. Damit kann die mit Schriftsatz vom 12. August 1983 eingelegte Berufung auch nicht in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 30. August 1983 als zulässig angesehen werden. 3. Daß der letztere Schriftsatz für sich betrachtet die Erfordernisse einer Berufungsschrift nach § 518 ZPO nicht erfüllt, ist im angefochtenen Beschluß zutreffend dargelegt. Da nur ein "Verweisungsantrag" gestellt wurde, geht aus ihm nicht mit der erforderlichen Klarheit hervor, daß der Unterzeichner mit ihm ein Rechtsmittel einlegen wollte, zu demal er auch nicht an das Berufungsgericht gerichtet war (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1952 - IV ZB 65/52 - LM § 233 ZPO Nr. 21). 4. Es ist nach alledem nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen hat, § 519 b ZPO., Lohmann Zysk