Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 5. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und dem Ehemann (Antragsgegner) einen Zugewinnausgleich von 25.936 DM nebst 4% Zinsen zuerkannt. In der Begründung wendet sich die Ehefrau gegen den Anspruch auf Zugewinnausgleich dem Grunde und der Höhe nach. Das Kammergericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Ehefrau habe innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Beschwerde eingereicht, die auf eine Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 9 ZPO begrenzt worden sei. Somit sei die Ehefrau durch das amtsgerichtliche Urteil insoweit nicht beschwert, als sie es mit der Beschwerde angefochten habe. Diese könne auch nicht dahin ausgelegt werden, daß es sich um ein allgemein eingelegtes Rechtsmittel gegen das Verbundurteil oder um eine Berufung in der Folgesache Zugewinn handele; denn in der Rechtsmittelschrift sei der Gegenstand der Beschwerde durch die Anführung des § 621 Abs. 1 Nr. 9 ZPO eindeutig bezeichnet und auf den in dieser Vorschrift angeführten Verfahrensgegenstand klar beschränkt worden. Die solchermaßen beschränkt eingelegte Beschwerde ermögliche es der Ehefrau auch nicht, das Rechtsmittel auf die Teile des Urteils zu erstrecken, durch die sie tatsächlich beschwert sei. Nur wenn der Erklärung in der Einlegungsschrift zu entnehmen ist, daß der Rechtsmittelführer teilweise auf das Rechtsmittel verzichtet, hat die Entscheidung in entsprechendem Umfang Rechtskraft erlangt und der Rechtsmittelführer die Möglichkeit verloren, seinen Antrag auf diesen Von einem derartigen Verzicht kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn der klare und eindeutige Wille zu dem Ausdruck kommt, daß die Entscheidung insoweit hingenommen und nicht angefochten werden soll. Hiernach wäre das Rechtsmittel der Ehefrau nur dann unzulässig, wenn in der Einlegung der "Beschwerde gemäß §§ 621e, 621 Abs. 1 Nr. 9 ZPO" ein Verzicht auf die Anfechtung des Teiles des Verbundurteils zu erblicken wäre, gegen das sie sich nunmehr in ihrer Rechtsmittelbegründung wendet. Im Gegenteil konnte der Umstand, daß das Rechtsmittel einerseits als "Beschwerde" bezeichnet war und andererseits "wegen Folgesache Zugewinnausgleich" eingelegt wurde, eher den Verdacht aufkommen lassen, daß die Einlegungsschrift "mißglückt" war und den Umfang der beabsichtigten Anfechtung nicht zuverlässig bezeichnete. Jedenfalls kann in der wiedergegebenen Erklärung nicht die Verlautbarung des klaren und eindeutigen Willens gesehen werden, daß das Verbundurteil, abgesehen von den durch § 621 Abs. 1 Nr. 9 ZPO gekennzeichneten Punkten, hingenommen und nicht angefochten werden solle. Hiernach hatte das Rechtsmittel der Ehefrau die Anfechtung der amtsgerichtlichen Entscheidung über den Zugewinnausgleich von Anfang an zu dem Gegenstand und brauchte daher nicht auf diese Folgesache erweitert zu werden.
BUNDESGERICHTSHOF £ ivb ZB 16/89 BESCHLUSS in der Familiensache Gilda Elisabeth Leopoldine BIHHHR Straße 20, B( geb. Antragstellerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigters gegen Jos6 b bh /Spanien, 59.1°/ Antragsgegner und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 5. Juli 1989 beschlossen; Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Dezember 1988 aufgehoben. Beschwerdewert; 25.936 DM. Gründe; I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und dem Ehemann (Antragsgegner) einen Zugewinnausgleich von 25.936 DM nebst 4% Zinsen zuerkannt. Gegen das am 31. August 1988 zugestellte Urteil hat die Ehefrau (Antragstellerin) am 30. September 1988 "wegen Folgesache Zugewinnausgleich ... Beschwerde gemäß §§ 621e, 621 Nr. 9 ZPO" zu dem Kammergericht eingelegt und dabei Antragstellung und Begründung einem gesonderten Schriftsatz Vorbehalten. Innerhalb der bis zu dem 30. November 1988 verlängerten Begründungsfrist hat sie alsdann "in der Beschwerdesache" die Begründung des Rechtsmittels eingereicht. Darin wird WI 3 der Antrag angekündigt, das Zugewinnausgleichsbegehren des Ehemannes unter Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung abzuweisen, hilfsweise die Sache unter Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, hilfsweise die Zahlung der Ausgleichsforderung gemäß § 1382 BGB zu stunden. In der Begründung wendet sich die Ehefrau gegen den Anspruch auf Zugewinnausgleich dem Grunde und der Höhe nach. Das Kammergericht hat "die Beschwerde" der Ehefrau durch Beschluß als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich diese mit ihrer sofortigen Beschwerde. II. Das Kammergericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Ehefrau habe innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Beschwerde eingereicht, die auf eine Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 9 ZPO begrenzt worden sei. Eine solche Folgesache sei indessen bis dahin nicht anhängig gewesen und auch vom Amtsgericht nicht beschieden worden. Somit sei die Ehefrau durch das amtsgerichtliche Urteil insoweit nicht beschwert, als sie es mit der Beschwerde angefochten habe. Diese könne auch nicht dahin ausgelegt werden, daß es sich um ein allgemein eingelegtes Rechtsmittel gegen das Verbundurteil oder um eine Berufung in der Folgesache Zugewinn handele; denn in der Rechtsmittelschrift sei der Gegenstand der Beschwerde durch die Anführung des § 621 Abs. 1 Nr. 9 ZPO eindeutig bezeichnet und auf den in dieser Vorschrift angeführten Verfahrensgegenstand klar beschränkt worden. Eine 4 X solche Beschränkung sei möglich und zu berücksichtigen. Die solchermaßen beschränkt eingelegte Beschwerde ermögliche es der Ehefrau auch nicht, das Rechtsmittel auf die Teile des Urteils zu erstrecken, durch die sie tatsächlich beschwert sei. Eine solche Erweiterung sei nämlich nur möglich, wenn das eingelegte Rechtsmittel zulässig sei, was hier nicht der Fall sei. Dagegen wendet sich die Ehefrau zu Recht. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelschrift, den Umfang der Anfechtung zu bestimmen. Vielmehr steht es in Einklang mit den ihm verfahrensrechtlich eingeräumten Möglichkeiten, wenn der Rechtsmittelführer seine Entscheidung über den Umfang der Anfechtung bis zur Einreichung der Rechtsmittelbegründung aufschiebt oder einen anfänglichen Entschluß über den Umfang seines antragslos eingelegten Rechtsmittels umstößt und statt einer ursprünglich geplanten umfassenden Anfechtung schließlich nur einen Teil der Entscheidung angreift. Selbst wenn der Rechtsmittelführer in der Einlegungsschrift erklärt hat, er fechte nur einen Teil der Entscheidung an, so bedeutet das grundsätzlich nur die Beifügung eines Teils der Erklärungen, die für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben sind. Eine solche Erklärung hindert den Rechtsmittelführer nicht an einem weitergehenden oder abweichenden Antrag in der (späteren) Rechtsmittelbegründung. Nur wenn der Erklärung in der Einlegungsschrift zu entnehmen ist, daß der Rechtsmittelführer teilweise auf das Rechtsmittel verzichtet, hat die Entscheidung in entsprechendem Umfang Rechtskraft erlangt und der Rechtsmittelführer die Möglichkeit verloren, seinen Antrag auf diesen 5 Teil der Entscheidung zu erstrecken. Von einem derartigen Verzicht kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn der klare und eindeutige Wille zu dem Ausdruck kommt, daß die Entscheidung insoweit hingenommen und nicht angefochten werden soll. Der Ankündigung beschränkter Anträge in der Einlegungsschrift kann ein (teilweiser) Rechtsmittelverzicht im allgemeinen nicht entnommen werden, auch wenn die Erklärung keinen ausdrücklichen Vorbehalt enthält, den Antrag noch zu erweitern (vgl. Senatsentscheidungen vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 657/81 - FamRZ 1981, 946; 30. März 1983 - IVb ZR 19/82 - FamRZ 1983, 685? 11. Januar 1984 - IVb ZR 41/82 -FamRZ 1984, 350, 351; 11. Dezember 1985 - IVb ZR 80/84 -FamRZ 1986, 254, 255 f., jeweils m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für die Anfechtung von Verbundurteilen, so daß auch hier der Umfang der Anfechtung erst durch die Begründung des Rechtsmittels bestimmt werden (vgl. die Senatsentscheidungen vom 8. Juli 1981 und 11. Januar 1984 aaO) . Hiernach wäre das Rechtsmittel der Ehefrau nur dann unzulässig, wenn in der Einlegung der "Beschwerde gemäß §§ 621e, 621 Abs. 1 Nr. 9 ZPO" ein Verzicht auf die Anfechtung des Teiles des Verbundurteils zu erblicken wäre, gegen das sie sich nunmehr in ihrer Rechtsmittelbegründung wendet. Für einen derartigen Verzicht sind hier jedoch keine Anhaltspunkte vorhanden. Sie ergeben sich weder aus der Bezeichnung des Rechtsmittels als "Beschwerde" noch aus der Anführung der genannten Gesetzesbestimmungen. Im Gegenteil konnte der Umstand, daß das Rechtsmittel einerseits als "Beschwerde" bezeichnet war und andererseits "wegen Folgesache Zugewinnausgleich" eingelegt wurde, eher den Verdacht aufkommen lassen, daß die Einlegungsschrift "mißglückt" war und den Umfang der beabsichtigten Anfechtung nicht zuverlässig bezeichnete. Jedenfalls kann in der wiedergegebenen Erklärung nicht die Verlautbarung des klaren und eindeutigen Willens gesehen werden, daß das Verbundurteil, abgesehen von den durch § 621 Abs. 1 Nr. 9 ZPO gekennzeichneten Punkten, hingenommen und nicht angefochten werden solle. Damit werden die Grenzen, in denen die Ehefrau das Verbundurteil angefochten hat, erst durch die Begründungsschrift vom 30. November 1988 bestimmt und schließen daher den gesamten Zugewinnausgleich und nicht nur das in § 621 Abs. 1 Nr. 9 ZPO bezeichnete Verfahren nach §§ 1382, 1383 BGB ein. Hiernach hatte das Rechtsmittel der Ehefrau die Anfechtung der amtsgerichtlichen Entscheidung über den Zugewinnausgleich von Anfang an zu dem Gegenstand und brauchte daher nicht auf diese Folgesache erweitert zu werden. Es stellt sich danach, trotz seiner unrichtigen Bezeichnung als Beschwerde, als zulässige Berufung gegen die Entscheidung über den Zugewinnausgleich der Parteien in dem Verbundurteil dar. Lohmann Blumenrohr