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BGH · IVb ZB 16/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 16/82

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 6. Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 10. § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann monatlich 275,10 DM betragen und für die Ehefrau von den Vorinstanzen in Höhe von monatlich 63,50 DM angenommen worden sind. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der HtHHBHÜ Verkehrsbetriebe (ÜSTRA) AG. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und im abgetrennten Verfahren den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA; weitere Beteiligte) Renten- März 1979 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei derselben Anstalt übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung - verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 76,86 DM - bezogen auf den 31. Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, mit der er die Unvereinbarkeit von § 1587 b Abs.3 BGB mit dem Grundgesetz geltend gemacht und darüber hinaus die Bewertung der Anwartschaft beanstandet hat. Das Oberlandesgericht hat die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, daß es die zu begründenden Rentenanwartschaften auf 66,70 DM und den Einzahlungsbetrag auf 12 972,31 DM herabgesetzt sowie dem Ehemann monatliche Ratenzahlungen von 100 DM eingeräumt hat. Die weitere Beschwerde des Ehemannes hat Erfolg. Der Ausspruch über die Beitragszahlungspflicht zu dem Ausgleich der Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes kann keinen Bestand haben. Bei dieser Versorgung handelt es sich um eine Anwartschaft, die nicht nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB auszugleichen, sondern vom Beschwerdegericht zu Recht der in § 1587 b Abs.3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zugeordnet worden ist. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs.3 VAHRG).

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 13 VAHRG § 93a ZPO
EhefrauBGBEhemannesEhemannVAHRGBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 16/82
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Heinz
itraße
 Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 Annemarie N	geb.	WflBfc	HBBBBfctraße
 Hannover,
Antragsteller in und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und AHHHl -
Weitere Beteiligte:
LandesVersicherungsanstalt Hl Vers.Nr.: flHHHHHß und
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L
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2	-
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke
 am 6. Juli 1983
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Dezember 1981 im Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Antragsgegners erkannt worden ist.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Hannover vom 1. August 1980 in Ziffer 2 des Entscheidungssatzes in vollem Umfang aufgehoben.
- 2/3.

3	-
Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelverfahren haben Antragsteller in und Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1 000 DM.
Gründe:
I.
Die am	geborene	Ehefrau	(Antragstellerin)
und der am flMHHHHV geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 11. März 1970 die Ehe geschlossen. Am 4. April 1979 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. März 1970 bis 31. März 1979,
§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann monatlich 275,10 DM betragen und für die Ehefrau von den Vorinstanzen in Höhe von monatlich 63,50 DM angenommen worden sind. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der HtHHBHÜ Verkehrsbetriebe (ÜSTRA) AG.
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Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und im abgetrennten Verfahren den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt	(LVA; weitere Beteiligte) Renten-
anwartschaften von monatlich 105,80 DM - bezogen auf den 31. März 1979 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei derselben Anstalt übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung - verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 76,86 DM - bezogen auf den 31. März 1979 - einen Betrag von 13 785,94 DM zugunsten der Ehefrau an die LVA zu zahlen.
Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, mit der er die Unvereinbarkeit von § 1587 b Abs. 3 BGB mit dem Grundgesetz geltend gemacht und darüber hinaus die Bewertung der Anwartschaft beanstandet hat.
Das Oberlandesgericht hat die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, daß es die zu begründenden Rentenanwartschaften auf 66,70 DM und den Einzahlungsbetrag auf 12 972,31 DM herabgesetzt sowie dem Ehemann monatliche Ratenzahlungen von 100 DM eingeräumt hat.
Gegen die Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen hat
 der Ehemann weitere Beschwerde eingelegt, mit der er seine

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Angriffe gegen den öffentlich-rechtlichen Ausgleich seiner Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung weiterverfolgt.
II.
Die weitere Beschwerde des Ehemannes hat Erfolg.
Der Ausspruch über die Beitragszahlungspflicht zu dem Ausgleich der Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes kann keinen Bestand haben. Bei dieser Versorgung handelt es sich um eine Anwartschaft, die nicht nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB auszugleichen, sondern vom Beschwerdegericht zu Recht der in § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zugeordnet worden ist. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105 - VAHRG) durch eine neue Regelung ersetzt worden, die am 1. April 1983 in Kraft getreten ist (§ 13 VAHRG). Danach sind an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung die Ausgleichsformen der Realteilung und des Quasi-Splittings sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich getreten.
Diese Regelung ist auch im vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, hat das Revisionsgericht das
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bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (BGHZ 9, lol, lo3; 36, 348, 35o; 37, 233, 236; Baumbach/Lauterbach/ Albers, ZPO 41. Aufl. § 549 Anm. 2 A; Stein/Jonas/Grunsky,
ZPO 2o. Aufl. § 549 Rdn. 7). Somit kommt es für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nur darauf an, ob eine objektive Rechtsverletzung vorliegt. Diese Grundsätze gelten für das Verfahren der weiteren Beschwerde gleichermaßen.
Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Scheidet danach eine Realteilung aus, so findet das Quasi-Splitting statt, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Kann der Ausgleich nach beiden Formen nicht durchgeführt werden, so findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt (§ 2 VAHRG).
Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger ge-

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richtet ist, kann sie in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen werden? vielmehr unterfällt sie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist.
Damit führen die Rechtsmittel des Ehemannes zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen über die Verpflichtung zur Beitragszahlung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 ZPO.
Lohmann
 Portmann
Blumenrohr
 Krohn
Macke