Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 11. Auf die weitere Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland wird der Beschluß des 15. September 1983 war der Ehemann Soldat auf Zeit, anschließend bis zu dem Ende der Ehezeit Assistentenanwärter bei der Stadt St. Den Versorgungsausgleich hat es in der Weise geregelt, daß es "zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Stadt St. bestehenden Aussicht auf Versorgungsanwartschaften oder zu Lasten des sich für den Antragsgegner ergebenden Anspruchs auf Nachversicherung" Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 159,10 DM, bezogen auf den 31. Januar 1984, auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA -(Beteiligte zu 1) begründet hat. Auf die Beschwerde der BfA hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Familiengerichts dahin abgeändert, daß es Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 155,68 DM zu Lasten der für den Ehemann "bei dem Wehrbereichsgebührnisamt" bestehenden Aussicht auf Versorgung und in Höhe von monatlich 3,32 DM zu Lasten der für ihn bei der Stadt St. bestehenden Aussicht auf Versorgung auf dem Rentenkonto der Ehefrau begründet hat. Februar 1985 ein Schriftsatz der Stadt St. vom 11.1.1985 ein, in dem es u.a. heißt, daß der Ehemann Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde macht die Bundesrepublik Deutschland (Beteiligte zu 2) geltend, daß Rentenanwartschaften zugunsten der Ehefrau, nachdem der Ehemann von der Stadt St. in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden sei, allein zu Lasten seiner Versorgung bei der Stadt St. zu begründen seien. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland ist zulässig, obwohl sie die Entscheidung des Familiengerichts nicht angegriffen hatte. Während sie von der Entscheidung des Familiengerichts nur für den Fall betroffen wurde, daß eine Nachversicherung erfolgen würde, werden zufolge der Entscheidung des Oberlandesgerichts Rentenanwartschaften unmittelbar zu Lasten einer bei ihr bestehenden Aussicht auf Versorgung begründet. In der Sache selbst kommt es entscheidend darauf an, wie sich die Dienstzeiten des Ehemannes als Zeitsoldat und als Widerrufsbeamter im Vorbereitungsdienst im Versorgungsausgleich auswirken. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, und zwar auch dann, wenn der Ausgleichsverpflichtete nach dem Ende der Ehezeit Beamter wird oder in ein vergleichbares öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eintritt und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern sich die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit über die Dienstzeitanrechnung auswirkt. Das Nämliche gilt für die ebenfalls alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Senatsbeschluß vom 13. b) Das Oberlandesgericht hat indes verfahrensfehlerhaft die Mitteilung der Stadt St. vom 11. In einem amtswegigen Verfahren, wie es auch das Verfahren über den Versorgungsausgleich darstellt (§ 623 Abs.3 Satz 1 ZPO), muß es alle Tatsachen berücksichtigen, die bis zur Herausgabe des Beschlusses noch vorgebracht oder ihm auf andere Weise bekannt werden (BGHZ aaO S. Ergibt sich vor der Herausgabe der Entscheidung Grund zu der Annahme, daß sich die entscheidungserheblichen Umstände geändert haben, hat das Gericht dem im Interesse einer zutreffenden, nämlich der wahren Sachlage gerecht werdenden Entscheidung nachzugehen und die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Januar 1985 in Betracht kommt, zwischenzeitlich in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden ist. Der Beamte auf Probe erwirbt eine - im Vergleich zu dem Zeitsoldaten oder Widerrufsbeamten -weiter verfestigte Aussicht auf Versorgung, die bereits unter § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB fällt (Senatsbeschluß vom 13. Das Quasi-Splitting findet nunmehr - zu dem Wert der fiktiven Nachversicherung - in direkter Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Aussicht auf Beamtenversorgung statt (s. Die Aufhebung ergreift den angefochtenen Beschluß auch insoweit, als das Beschwerdegericht zu dem Ausgleich der von dem Ehemann als Widerrufsbeamter erworbenen Versorgungsaussicht in Höhe von monatlich 3,32 DM Rentenanwartschaften zu Lasten der bei der Stadt St. bestehenden Versorgungsaussicht begründet hat;
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVb ZB 13/85 in der Familiensache Monika K Sl geb. TJ In der H| Antragstellerin, - Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz: gegen Wolfganc Straße y Antragsgegner, Weitere Beteiligte; 1. BundesVersicherungsanstalt für Angestellte, RflH^traße Vers.-Nr.: 500 2. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung V, H—11 Straße flU, Sflgm 1, NV-Nr . : - 4546 W - Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. 3. Landeshauptstadt RflBpassagef, Personalamt, 1 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 11. März 1987 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland wird der Beschluß des 15. Zivilsenats - Familiensenat -des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Januar 1985 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.868,16 DM Gründe I. Die Parteien haben am 23. April 1971 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 16. Februar 1984 zugestellt worden. In der Ehezeit (1. April 1971 bis 31. Januar 1984, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in 3 der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar die Ehefrau in Höhe von 74#40 DM und der Ehemann in Höhe von 14 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 1984. Vom 4. Oktober 1971 bis 30. September 1983 war der Ehemann Soldat auf Zeit, anschließend bis zu dem Ende der Ehezeit Assistentenanwärter bei der Stadt St. (Beteiligte zu 3) als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Im Falle seiner Nachversicherung für diese Dienstzeiten würden sich seine in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften, bezogen auf den 31. Januar 1984, auf monatlich 392,40 DM erhöhen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden. Den Versorgungsausgleich hat es in der Weise geregelt, daß es "zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Stadt St. bestehenden Aussicht auf Versorgungsanwartschaften oder zu Lasten des sich für den Antragsgegner ergebenden Anspruchs auf Nachversicherung" Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 159,10 DM, bezogen auf den 31. Januar 1984, auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA -(Beteiligte zu 1) begründet hat. Auf die Beschwerde der BfA hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Familiengerichts dahin abgeändert, daß es Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 155,68 DM zu Lasten der für den Ehemann "bei dem Wehrbereichsgebührnisamt" bestehenden Aussicht auf Versorgung und in Höhe von monatlich 3,32 DM zu Lasten der für ihn bei der Stadt St. bestehenden Aussicht auf Versorgung auf dem Rentenkonto der Ehefrau begründet hat. Vor der Herausgabe dieses Beschlusses, die am 7. Februar 1985 verfügt wurde, ging bei dem Oberlandesgericht am 5. Februar 1985 ein Schriftsatz der Stadt St. vom 11.1.1985 ein, in dem es u.a. heißt, daß der Ehemann 4 zwischenzeitlich in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sei. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde macht die Bundesrepublik Deutschland (Beteiligte zu 2) geltend, daß Rentenanwartschaften zugunsten der Ehefrau, nachdem der Ehemann von der Stadt St. in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden sei, allein zu Lasten seiner Versorgung bei der Stadt St. zu begründen seien. II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland ist zulässig, obwohl sie die Entscheidung des Familiengerichts nicht angegriffen hatte. Denn die angefochtene Entscheidung enthält eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu Ungunsten der Bundesrepublik (vgl. insoweit Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 - FamRZ 1980, 773). Während sie von der Entscheidung des Familiengerichts nur für den Fall betroffen wurde, daß eine Nachversicherung erfolgen würde, werden zufolge der Entscheidung des Oberlandesgerichts Rentenanwartschaften unmittelbar zu Lasten einer bei ihr bestehenden Aussicht auf Versorgung begründet. 2. In der Sache selbst kommt es entscheidend darauf an, wie sich die Dienstzeiten des Ehemannes als Zeitsoldat und als Widerrufsbeamter im Vorbereitungsdienst im Versorgungsausgleich auswirken. Insoweit bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen. 5 a) Nach dem Senatsbeschluß BGHZ 81, 100 erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem Beamtenverhältnis oder vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sog. Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, und zwar auch dann, wenn der Ausgleichsverpflichtete nach dem Ende der Ehezeit Beamter wird oder in ein vergleichbares öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eintritt und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern sich die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit über die Dienstzeitanrechnung auswirkt. Das Nämliche gilt für die ebenfalls alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Senatsbeschluß vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 363). Hat der Ausgleichspflichtige in der Ehezeit sowohl eine Versorgungsaussicht aus dem Dienst als Zeitsoldat als auch eine solche aus dem Dienst als Widerruf sbeamter erworben, sind die beiden Dienstherren im Versorgungsausgleich anteilig (quotenmäßig) heranzuziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 602/81 - nicht veröffentlicht und vom 19. September 1984 -IVb ZB 927/80 - FamRZ 1984, 1214, 1216 m.w.N.). Bis hierhin ist dem Oberlandesgericht beizupflichten. b) Das Oberlandesgericht hat indes verfahrensfehlerhaft die Mitteilung der Stadt St. vom 11. Januar 1985 unbeachtet gelassen, daß der Ehemann zwischenzeitlich in das Beamtenver- 6 hältnis auf Probe berufen worden sei. Hierdurch hat das Gericht gegen die sich aus § 12 FGG (i.V.m. § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO) ergebende Pflicht zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen verstoßen. aa) Der angefochtene Beschluß war zwar bei Eingang des Schriftsatzes der Stadt St. offenbar bereits abgesetzt. Ein nicht zu verkündender Beschluß ist jedoch erst erlassen, wenn er aus dem inneren Bereich des Gerichts herausgelangt ist (BGHZ 12, 248, 252; BGH Beschluß vom 28. November 1973 - VIII ZB 23/73 - VersR 1974, 365; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann ZPO 45. Aufl. § 329 Anm. 4 A; Keidel/Kuntze/ Winkler FGG 11. Aufl. § 18 Rdn. 3; Zöller/Vollkommer ZPO 15. Aufl. § 329 Rdn. 6, 10). Bis zu diesem Zeitpunkt kann er vom Gericht geändert werden. Gegebenenfalls ist das Gericht zu einer Änderung oder zu dem Zurückstellen der beabsichtigten Entscheidung verpflichtet. In einem amtswegigen Verfahren, wie es auch das Verfahren über den Versorgungsausgleich darstellt (§ 623 Abs. 3 Satz 1 ZPO), muß es alle Tatsachen berücksichtigen, die bis zur Herausgabe des Beschlusses noch vorgebracht oder ihm auf andere Weise bekannt werden (BGHZ aaO S. 252 f.). Ergibt sich vor der Herausgabe der Entscheidung Grund zu der Annahme, daß sich die entscheidungserheblichen Umstände geändert haben, hat das Gericht dem im Interesse einer zutreffenden, nämlich der wahren Sachlage gerecht werdenden Entscheidung nachzugehen und die erforderlichen Feststellungen zu treffen. bb) Vorliegend würde die Entscheidung des Oberlandesgerichts der Sachlage nicht gerecht, wenn der Ehemann, wie es 7 nach dem Schriftsatz der Stadt St. vom 11. Januar 1985 in Betracht kommt, zwischenzeitlich in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden ist. Der Beamte auf Probe erwirbt eine - im Vergleich zu dem Zeitsoldaten oder Widerrufsbeamten -weiter verfestigte Aussicht auf Versorgung, die bereits unter § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB fällt (Senatsbeschluß vom 13. Januar 1982 aaO S. 364). Im Rahmen dieser Versorgung ist sowohl die als Zeitsoldat als auch die als Widerrufsbeamter verbrachte Dienstzeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen (§§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Die zuvor alternative Versorgungsaussicht mündet auf diese Weise in eine konkrete Versorgungsaussicht bei dem nunmehrigen Dienstherrn des Probebeamten ein. Dem ist für die Form des Versorgungsausgleichs Rechnung zu tragen. Das Quasi-Splitting findet nunmehr - zu dem Wert der fiktiven Nachversicherung - in direkter Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Aussicht auf Beamtenversorgung statt (s. Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154, 155 und vom 13. Januar 1982 aaO). cc) Der Senat ist als Rechtsbeschwerdegericht nicht in der Lage, seinerseits festzustellen, ob der Ehemann von der Stadt St. als Beamter auf Probe übernommen worden ist. Die Sache mußte daher unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur weiteren tatrichterlichen Aufklärung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden. Die Aufhebung ergreift den angefochtenen Beschluß auch insoweit, als das Beschwerdegericht zu dem Ausgleich der von dem Ehemann als Widerrufsbeamter erworbenen Versorgungsaussicht in Höhe von monatlich 3,32 DM Rentenanwartschaften zu Lasten der bei der Stadt St. bestehenden Versorgungsaussicht begründet hat; 8 dieser Teil der Entscheidung ist wegen des Zusammenhangs mit dem im übrigen durchzuführenden Versorgungsausgleich keiner gesonderten Entscheidung und damit auch keiner gesonderten Anfechtung zugänglich (vgl. insoweit allgemein Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39 und vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890, 891) . Lohmann Krohn Macke Zysk Nonnenkamp