Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 6. Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 4. Dezember 1981 im Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Antragstellers entschieden worden ist. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde fallen dem Antragsteller zu 1/9 und der Antragsgegnerin zu 8/9 zur Last. § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann monatlich 937,60 DM betragen und für die Ehefrau von den Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesknappschaft (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften von monatlich 436,65 DM Oktober 1979 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen (LVA, weitere Beteiligte zu 1) übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung - verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 381,83 DM - bezogen auf den 31. Hiergegen hat der Ehemann, soweit es den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung betrifft, Beschwerde eingelegt, mit der er die Unvereinbarkeit von § 1587 b Abs.3 BGB mit dem Grundgesetz geltend gemacht und die Bewertung der Versorgungsanwartschaft als volldynamisch beanstandet hat. Gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde im übrigen hat der Ehemann (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Antrag, die Verpflichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung zugunsten der Ehefrau aufzuheben, weiterverfolgt. Die weitere Beschwerde des Ehemannes hat Erfolg, die der Ehefrau ist unbegründet. Die Verpflichtung des Ehemannes zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes kann keinen Bestand haben. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung durch Beitragszahlung zur Begründung von Rentenanwartschaften nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann sie in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen werden; vielmehr unterfällt sie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 13/82 BESCHLUSS in der Familiensache Marlies Paula geb. Istraße Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Wolfgang Hermann HM, Straße Antragsteller, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und ■■■- Weitere Beteiligte: 1. LandesVersicherungsanstalt Westfalen, Vers.Nr.: Istraße 2. Bundesknappschaft, P( Vers.Nr.: Istraße 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 6. Juli 1983 beschlossen: Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Dezember 1981 im Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Antragstellers entschieden worden ist. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Dortmund vom 5. Dezember 1980 in Ziffer 3 des Urteilsausspruchs in vollem Umfang aufgehoben. W - S(c !f M, 3 - Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde fallen dem Antragsteller zu 1/9 und der Antragsgegnerin zu 8/9 zur Last. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen Antragsteller und Antragsgegnerin je zur Hälfte? außergerichtliche Kosten der Beschwerdeinstanz werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 4 581,96 DM. Gründe: I. Der am geborene Ehemann (Antragsteller) und die am flHHHHHV geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 25. August 1956 die Ehe geschlossen. Am 13. November 1979 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden. Während der Ehezeit (1. August 1956 bis 31. Oktober 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann monatlich 937,60 DM betragen und für die Ehefrau von den 4 Vorinstanzen in Höhe von monatlich 64,30 DM angenommen worden sind. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der WHIHpB EMMHHHÜ WHM AG (VEW) . Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesknappschaft (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften von monatlich 436,65 DM t - bezogen auf den 31. Oktober 1979 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen (LVA, weitere Beteiligte zu 1) übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung - verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 381,83 DM - bezogen auf den 31. Oktober 1979 - einen Betrag von 68 486,42 DM zugunsten der Ehefrau an die LVA zu zahlen. Hiergegen hat der Ehemann, soweit es den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung betrifft, Beschwerde eingelegt, mit der er die Unvereinbarkeit von § 1587 b Abs. 3 BGB mit dem Grundgesetz geltend gemacht und die Bewertung der Versorgungsanwartschaft als volldynamisch beanstandet hat. Das Oberlandesgericht hat die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, daß es die zu begründende Rentenanwartschaft auf 80,63 DM und den Einzahlungsbetrag auf 15 681,19 DM herab- 5 gesetzt hat. Gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde im übrigen hat der Ehemann (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Antrag, die Verpflichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung zugunsten der Ehefrau aufzuheben, weiterverfolgt. Auch die Ehefrau hat weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt. II. Die weitere Beschwerde des Ehemannes hat Erfolg, die der Ehefrau ist unbegründet. Die Verpflichtung des Ehemannes zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes kann keinen Bestand haben. Bei dieser Versorgung handelt es sich um eine Anwartschaft, die nicht nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB auszugleichen ist, sondern zu Recht der in § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zugeordnet worden ist. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. lo5 - VAHRG) durch eine neue Regelung 6 ersetzt worden, die am 1. April 1983 in Kraft getreten ist (§ 13 VAHRG). Danach sind an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung die Ausgleichsformen der Realteilung und des Quasi-Splittings sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich getreten. Diese Regelung ist auch im vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, hat das Revisionsgericht das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (BGHZ 9, lol, lo3; 36, 348, 35o; 37, 233, 236; Baumbach/Lauterbach/ Albers, ZPO 41. Aufl. § 549 Anm. 2 A; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 2o. Aufl. § 549 Rdn. 7). Somit kommt es für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nur darauf an, ob eine objektive Rechtsverletzung vorliegt. Diese Grundsätze gelten für das Verfahren der weiteren Beschwerde gleichermaßen. Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung durch Beitragszahlung zur Begründung von Rentenanwartschaften nicht bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 7 - Abs. 3 VAHRG). Scheidet danach eine Realteilung aus, so findet das Quasi-Splitting statt, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Kann der Ausgleich nach beiden Formen nicht durchgeführt werden, so findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt (§ 2 VAHRG). Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann sie in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen werden; vielmehr unterfällt sie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist. 8 Damit erweist sich die weitere Beschwerde der Ehefrau als unbegründet. Die Rechtsmittel des Ehemannes führen zur Aufhebung der Entscheidungen über die Verpflichtung zur Beitragszahlung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a Abs. 1, 97 Abs. 1 und 3 ZPO. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Macke