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BGH · IVb ZB 11/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 11/85

Rechtsanwälte Dr. und F. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portraann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 24. Nach der Beurteilung des Bundesministers des Innern, der sich der Senat insoweit anschließt, ist die "Entwicklung der Versorgungsrenten - mehr noch der derzeitigen Anwartschaften -von derart vielen externen (statt: extremen) Faktoren und deren ungewisser Entwicklung abhängig, daß laufende Wertveränderungen zwangsläufig sind." Lohmann Portmann Blumenröhr Krohn Nonnenkamp Schreibfehlerberichtigung In dem Beschluß vom 9. dazu jedoch BGHZ 84, 158, 182, 183) - damit jedoch letztlich nicht unverfallbar, so ist darüber hinaus ihr Wert in so hohem Maße von der künftigen Entwicklung abhängig, daß sie den Anforderungen an die Unverfallbarkeit der Höhe nach keinesfalls genügt." Geschäftsstelle des IVb-Zivilsenats des Bundesgerichtshofes Ernst JustizhauptSekretär

Zitierte Normen: § 319 ZPO
abhängigBundesministersEntwicklungAzLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
32
IVb ZB 11/85	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Udo
eg
 St.
r
Antragsgegner und Bes chwerde führer.
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.
und Dr.
gegen
 Katharina
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und F. HHHV -
Weitere Beteiligte:
1. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundes-
minister des Inneren,
 Az:
2. Bundesversicherungsanstalt fürAngestellte, Ff
, Vers.Nr.: rnrnrnämmmm F 509,
120 II B^ FÜ^tetraße
3. Rheinische Zusatzversorgungskasse,	Straße
K—, vertreten durch den Landschaftsverband Rheinland, KflHB-UfHM, KflHBI/ Az.: ■■■■■W/84 bM
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portraann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
 am 24. Mai 1988
beschlossen:
Der Beschluß vom 9. März 1988 wird wegen eines Schreibfehlers bei der Wiedergabe der Stellungnahme des Bundesministers des Innern dahin berichtigt (§ 319 ZPO), daß der letzte Satz auf Seite 14 des Umdrucks wie folgt lautet:
Nach der Beurteilung des Bundesministers des Innern, der sich der Senat insoweit anschließt, ist die "Entwicklung der Versorgungsrenten - mehr noch der derzeitigen Anwartschaften -von derart vielen externen (statt: extremen) Faktoren und deren ungewisser Entwicklung abhängig, daß laufende Wertveränderungen zwangsläufig sind."
Lohmann
 Portmann
Blumenröhr
 Krohn
Nonnenkamp
 Schreibfehlerberichtigung
 In dem Beschluß vom 9. März 1988, Seite 15 muß der 2. Absatz richtig heißen:
"Ist die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die Versorgungsrente nach alledem bei Ehezeitende schon dem Grunde nach nicht mit Sicherheit - wenn auch mit einem gewissen Grad von Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu jedoch BGHZ 84, 158, 182, 183) - damit jedoch letztlich nicht unverfallbar, so ist darüber hinaus ihr Wert in so hohem Maße von der künftigen Entwicklung abhängig, daß sie den Anforderungen an die Unverfallbarkeit der Höhe nach keinesfalls genügt."
Karlsruhe, den 3. Mai 1988
Geschäftsstelle des IVb-Zivilsenats des Bundesgerichtshofes
 Ernst
JustizhauptSekretär