Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 30. Oktober 1982 hat der Beklagte beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist zu gewähren. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Frist sei versäumt worden, weil die mit der Führung des Fristenkalenders für von Rechtsanwalt Dr. N^m k6arb©i't©'k© Angelegenheiten betraute Anwaltssekretärin Monika Lm die richtig auf den 23. September 1982 die Berufungsbegründung geschrieben, unterschrieben und von ihr in das dafür im Büro vorgesehene Fach "auslaufende Gerichtspost" gelegt worden war. September 1982 bei der Kontrolle des Kalenders auf noch offene Fristsachen irrtümlich angenommen, daß die Berufungsbegründung rechtzeitig eingelegt sei, und es unterlassen, der für den Fall einer noch offenen Frist bestehenden anwaltlichen Weisung nachzukommen, dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt sofort die Handakte mit einem entsprechendem Hinweis vorzulegen. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Beklagte ergänzend vorgetragen, die im Büro seiner Prozeßbevollmächtigten in das Fach "auslaufende Gerichtsoost" eingelegten Schriftstücke würden täglich mindestens einmal von einem Anwalt oder einer Kanzleiangestellten in den Gerichtseinlauf gebracht; eine dem fristgebundenen Schrift stück jeweils beigefügte Einlegungsbescheinigung werde mit dem vom Einlieferer vermerkten Datum und Namen an die Sekretärin zurückgeleitet, die es geschrieben habe. 1. Das nach §§519 b Abs. 2, 547 und 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsmittel ist fristgerecht binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung eingelegt worden, denn der angefochtene Beschluß ist den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 4. Dem Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn er war ohne eigenes und ohne zurechenbares Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten (§85 Abs. 2 ZPO) b) Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt, weil nicht festzustellen sei, daß keinen der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an der Fristversäumung ein Verschulden treffe. September 1982 von dem Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt S^HHI aus dem für ausgehende Gerichtspost in der Zentrale der Kanzlei befindlichen Fach entnommen und erst am 24. Aufgrund des Beschwerdevorbringens, das den bisherigen Vortrag ergänzt und das der Beklagte durch die eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts S|BHBI glaubhaft gemacht hat, kann jedoch nicht mehr davon ausgegangen werden, daß Rechtsanwalt SflHBB ^ere^s am 22. September 1982 die Berufungsbegründung aus dem Postfach in der Kanzlei entnommen und erst aufgrund eines Versehens verspätet am 24. September 1982 die gesamte zu dem Auslauf an das Gericht bestimmte Post in der Kanzlei an sich genommen und unter diesen Schriftstücken auch die hier in Frage stehende Berufungsbegründung vorgefunden. Er hat sogleich erkannt, daß die auf der Einlaufbescheinigung angegebene Frist überschritten war, den Schriftsatz dennoch bei Gericht abgegeben und den sachbearbeitenden Rechtsanwalt Dr. Neuhof noch am gleichen Tage über die Sachlage unterrichtet. c) Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht auch nicht darauf, daß die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten den Geschäftsablauf in ihrer Kanzlei fehlerhaft organisiert hätten. Ein Rechtsanwalt muß zwar durch allgemeine Anweisung sicherstellen, daß Fristen erst mit Erledigung der fristwahrenden Handlung (z.B. Einreichen des Schriftsatzes bei Gericht) gelöscht werden (vgl. Diesen Anforderungen ist Rechtsanwalt Dr. jedoch in ausreichendem Maße durch die Anweisung gerecht geworden, bei fristgebundenen Schriftsätzen formularmäßig hergestellte Einlaufbe-scheiöigungen zu verwenden und die Frist nicht zu streichen, bevor das Formular mit den entsprechenden Daten ausgefüllt zu dem Führer des Fristenkalenders zu-rückgelangt war. Daß im vorliegenden Fall die Sekretärin Frau LflHi die Frist anweisungswidrig vor Rückerhalt der Einlaufbescheinigung gestrichen hat, ist als Angestelltenverschulden dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten und damit ihm selbst nicht zuzurechnen. d) Danach war dem Beklagten unter Aufhebung des ange fochtenen Beschlusses die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist für die Berufung zu gewähren.
BUNDESGERICHTSHOF ff IVb ZB 11/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Harald M traße 54, S( Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Koll., gegen . Petra M , 2. Bastian N * geb. am 17.10.1974, 3. Oliver M » geb. am 6.7.1978, 4. Alexander M ■■■■■§ , geb. am 22.9.1981, - zu 2), 3) und 4) gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1), alle wohnhaft Sj [-Straße 1, N( Kläger und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 30. März 1983 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg, 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, vom 17. Dezember 1982 auf-gehoben. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Gründe : I. Der Beklagte hat gegen das ihm am 22. Juli 1982 zugestellte Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -, durch das ihm UnterhaltsZahlungen an die Klägerin zu 1 auferlegt worden sind, am 23. August 1982 (Montag) Berufung eingelegt und sie durch einen am 24. September 1982 (Freitag) bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Am 1. Oktober 1982 hat der Beklagte beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist zu gewähren. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Frist sei versäumt worden, weil die mit der Führung des Fristenkalenders für von Rechtsanwalt Dr. N^m k6arb©i't©'k© Angelegenheiten betraute Anwaltssekretärin Monika Lm die richtig auf den 23. September 1982 notierte Frist versehentlich bereits gestrichen habe, nachdem am 22. September 1982 die Berufungsbegründung geschrieben, unterschrieben und von ihr in das dafür im Büro vorgesehene Fach "auslaufende Gerichtspost" gelegt worden war. Sie habe dadurch gegen die anwaltliche Anweisung verstoßen, eine im Kalender eingetragene Frist erst zu löschen, nachdem eine schriftliche Bestätigung über den rechtzeitigen Eingang des betreffenden Schriftsatzes zu ihr zurückgekommen ist. Dadurch habe Frau LflHB am 23. September 1982 bei der Kontrolle des Kalenders auf noch offene Fristsachen irrtümlich angenommen, daß die Berufungsbegründung rechtzeitig eingelegt sei, und es unterlassen, der für den Fall einer noch offenen Frist bestehenden anwaltlichen Weisung nachzukommen, dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt sofort die Handakte mit einem entsprechendem Hinweis vorzulegen. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Beklagte ergänzend vorgetragen, die im Büro seiner Prozeßbevollmächtigten in das Fach "auslaufende Gerichtsoost" eingelegten Schriftstücke würden täglich mindestens einmal von einem Anwalt oder einer Kanzleiangestellten in den Gerichtseinlauf gebracht; eine dem fristgebundenen Schrift stück jeweils beigefügte Einlegungsbescheinigung werde mit dem vom Einlieferer vermerkten Datum und Namen an die Sekretärin zurückgeleitet, die es geschrieben habe. Der ?S~ Beklagte hat die von Rechtsanwalt S Unter- zeichnete Einlegungsbescheinigung vom 24. September 1982 vorgelegt und dazu erklärt, es könne nicht mehr aufgeklärt werden, weshalb die Berufungsbe-gründung vom 22. September 1982 erst am 24. September 1982 bei Gericht eingereicht worden sei. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. 1. Das nach §§519 b Abs. 2, 547 und 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsmittel ist fristgerecht binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung eingelegt worden, denn der angefochtene Beschluß ist den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 4. Januar 1983 zugestellt worden; die sofortige Beschwerde ist am 18. Januar 1983 beim Berufungsgericht eingegangen. 2. Das Rechtsmittel hat auch Erfolg. Dem Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn er war ohne eigenes und ohne zurechenbares Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten (§85 Abs. 2 ZPO) an der Wahrung der Frist zur Berufungsbegründung verhindert (§ 233 ZPO). II. a) Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine Feriensache gern. § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG. Die Frist zur Begründung der Berufung lief daher am 23. September 1982 ab. Auch der Beklagte geht davon aus, daß demgemäß die am 24. September 1982 eingegangene Berufungsbegründung verspätet war. b) Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt, weil nicht festzustellen sei, daß keinen der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an der Fristversäumung ein Verschulden treffe. Aus dem Inhalt der vorgelegten Einlaufbescheinigung sei zu folgern, daß die Berufungsbegründung vom 22. September 1982 von dem Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt S^HHI aus dem für ausgehende Gerichtspost in der Zentrale der Kanzlei befindlichen Fach entnommen und erst am 24. September 1982 bei Gericht abgegeben worden sei. Die sehr naheliegende Möglichkeit, daß er zunächst vergessen habe, das Schriftstück abzugeben, oder daß er es übersehen habe, sei nicht ausgeräumt. Dieses Versehen sei für die Fristversäumung auch ursächlich, denn trotz des Verschuldens der Anwaltssekretärin wäre die Frist eingehalten worden, wenn Rechtsanwalt S^^^B feei der Weitergabe des Schriftstückes an das Gericht die gebotene Sorgfalt angewendet hätte. Aufgrund des Beschwerdevorbringens, das den bisherigen Vortrag ergänzt und das der Beklagte durch die eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts S|BHBI glaubhaft gemacht hat, kann jedoch nicht mehr davon ausgegangen werden, daß Rechtsanwalt SflHBB ^ere^s am 22. oder 23. September 1982 die Berufungsbegründung aus dem Postfach in der Kanzlei entnommen und erst aufgrund eines Versehens verspätet am 24. September 1982 bei Ge- rieht eingeliefert hat. Vielmehr hat er erst am Morgen des 24. September 1982 die gesamte zu dem Auslauf an das Gericht bestimmte Post in der Kanzlei an sich genommen und unter diesen Schriftstücken auch die hier in Frage stehende Berufungsbegründung vorgefunden. Er hat sogleich erkannt, daß die auf der Einlaufbescheinigung angegebene Frist überschritten war, den Schriftsatz dennoch bei Gericht abgegeben und den sachbearbeitenden Rechtsanwalt Dr. Neuhof noch am gleichen Tage über die Sachlage unterrichtet. Dieses weitere Vorbringen des Beklagten ist zu berücksichtigen, denn es hätte bereits in der Berufungsinstanz durch Rückfrage gern. § 139 ZPO herbeigeführt werden können (vgl. BGH VersR 1976, 966 und BGH VersR 1979, 1028). Ein anwaltliches Verschulden von Rechtsanwalt scheidet danach aus. c) Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht auch nicht darauf, daß die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten den Geschäftsablauf in ihrer Kanzlei fehlerhaft organisiert hätten. aa) Nach der glaubhaft gemachten Sachdarstellung ist die Frist zutreffend berechnet und im Kalender eingetragen worden. Die von Rechtsanwalt Dr. N^|B Tür die Bearbeitung seiner Fristsachen getroffenen Vorkehrungen und die für die Löschung von eingetragenen Fristen gegebenen Anweisungen lassen einen Organisationsfehler nicht erkennen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß Dr. NflHI die im Fristenkalender für die von ihm zu bearbeitenden Sachen notierten Notfristen von seiner berufserfahrenen, bei ihm seit fünf Jahren tätigen und bis dahin fehlerfrei arbeitenden Sekretärin überwachen ließ. Ein Rechtsanwalt muß zwar durch allgemeine Anweisung sicherstellen, daß Fristen erst mit Erledigung der fristwahrenden Handlung (z.B. Einreichen des Schriftsatzes bei Gericht) gelöscht werden (vgl. BGH VersR 1972, 646; 1973, 278; Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 173/82 -). Diesen Anforderungen ist Rechtsanwalt Dr. jedoch in ausreichendem Maße durch die Anweisung gerecht geworden, bei fristgebundenen Schriftsätzen formularmäßig hergestellte Einlaufbe-scheiöigungen zu verwenden und die Frist nicht zu streichen, bevor das Formular mit den entsprechenden Daten ausgefüllt zu dem Führer des Fristenkalenders zu-rückgelangt war. Dieses Rückschein-System gewährleistet grundsätzlich die Einhaltung von Fristen. Daß im vorliegenden Fall die Sekretärin Frau LflHi die Frist anweisungswidrig vor Rückerhalt der Einlaufbescheinigung gestrichen hat, ist als Angestelltenverschulden dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten und damit ihm selbst nicht zuzurechnen. Hätte Frau LBHB die Frist nicht weisungswidrig zu früh gestrichen, wäre bei der Nachforschung der Schriftsatz am 23. September 1982 noch rechtzeitig im Postfach oder im Postbehälter entdeckt worden und er hätte demgemäß noch fristgerecht bei Gericht eingeliefert werden können. bb) Die Sachdarstellung über die Vorgänge in der Kanzlei seiner Prozeßbevollmächtigten schließt zwar nicht die Möglichtkeit aus, daß der am 22. September 1982 gefertigte und unterschriebene Schriftsatz des Beklagten am 23. September 1982 liegen geblieben ist, weil er in dem in der Anwaltskanzlei für die ausgehende Gerichtspost be- nutzten Fach übersehen oder erst in den mobilen Transport behälter eingelegt worden ist, nachdem die tägliche Beförderung zu dem Gericht bereits ausgeführt worden war. Soweit die Verzögerung auf die mangelnde Sorgfalt der mit der Postbearbeitung betrauten Büroangestellten Petra W^HBfcoder Dagmar zurückzuführen ist, hat der Beklagte dafür aber nicht einzustehen. d) Danach war dem Beklagten unter Aufhebung des ange fochtenen Beschlusses die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist für die Berufung zu gewähren. Lohmann Nonnenkamp