Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IVb ZB 11/82
in der Familiensache
VS~
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke
am 26. Juni 1985
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Dezember 1981 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 3.600 DM.
Gründe:
I.
Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, haben im Jahre 1938 geheiratet. Nach dem Kriege haben sie bis 1951 gemeinsam in der DDR gewohnt. Zu dieser Zeit hat der Ehemann (An-
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tragsteiler) seine Familie verlassen und ist in die Bundesrepublik Deutschland verzogen. Die Ehefrau (Antragsgegnerin) wohnt weiterhin in der DDR. Am 9. Mai 1979 ist ihr der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden. Beide Parteien beziehen eine Rente.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Urteil vom 10. März 1981 die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen, daß ein Versorgungsausgleich zur Zeit nicht stattfinde. Die Ehefrau hat gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt, die vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden ist. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die Ehefrau ihr Begehren weiter, den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Gerichte der Bundesrepublik sind für die hier zu treffende Entscheidung interlokal zuständig. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen kann in Ehesachen ein deutscher Ehegatte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, auch dann die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland anrufen, wenn die Ehegatten zuvor
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beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR gehabt haben und der andere Ehegatte dort verblieben ist (s. näher Senatsbeschluß BGHZ 91, 186, 187 f.). Die Zuständigkeit für die Ehesache schließt die Zuständigkeit für die Scheidungsfolgesachen einschließlich des Versorgungsausgleichs ein (s. insoweit BGHZ 75, 241, 243 f.).
2. Das Oberlandesgericht hat das Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland für anwendbar gehalten, jedoch von der Durchführung des Versorgungsausgleichs abgesehen, da der Ehefrau, die nach der Höhe der beiderseitigen Renten ausgleichsberechtigt wäre, die Übertragung von Rentenanwartschaften des Ehemannes wegen §§ 1317 RVO, 96 AVG (Ruhen der Rente bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs von RVO bzw. AVG) nicht zugute komme (§ 1587b Abs. 4 BGB) .
Die angefochtene Entscheidung erweist sich zwar nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis als richtig.
Wie der Senat durch den bereits angeführten Beschluß BGHZ 91, 186 entschieden hat, bestimmen sich die Scheidungsfolgen nach dem Recht der DDR, wenn - wie hier - die (deutschen) Ehegatten während der Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt beide dort gehabt haben und ein Ehegatte in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt, der andere aber in der DDR geblieben ist. In diesen Fällen ist kollisionsrechtlich daran anzuknüpfen.
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daß die Ehegatten ursprünglich beide der Rechtsordnung der DDR unterworfen waren und dieser Anknüpfungstatbestand bei einem von ihnen - dem in der DDR verbliebenen Teil - in die Gegenwart fortwirkt. Im einzelnen wird auf die Ausführungen in dem genannten Senatsbeschluß Bezug genommen (aaO S. 189 ff.).
Hiernach findet ein Versorgungsausgleich vorliegend nicht statt, da das Recht der DDR den Versorgungsausgleich nicht kennt. Daß auch das Recht der Bundesrepublik Deutschland den Versorgungsausgleich zu der Zeit, als die Parteien beide in der DDR wohnten, noch nicht kannte, ist unerheblich.
Die aufgezeigten Grundsätze schließen allerdings die Durchführung des Versorgungsausgleichs für den Fall nicht aus, daß auch die Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland kommt. Da auch Deutsche, die aus der DDR in die Bundesrepublik gelangen, mit dieser als Staatsangehörige verbunden sind, besteht kein sachlicher Grund mehr, die Ehegatten an ihrer Beziehung zur Rechtsordnung der DDR festzuhalten, wenn sie sich beide davon gelöst haben. Daher ist die Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit Wirkung für die darauf folgende Zeit nachzuholen, wenn der andere Ehegatte gleichfalls in die Bundesrepublik übersiedelt (Senatsbeschluß aaO S. 196 f.). Dies erfordert zwar keinen dahingehenden Vorbehalt- im Entscheidungsausspruch.
Es genügt vielmehr, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, daß der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt worden
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ist, weil ein Ehegatte in der DDR verblieben ist. Die hier vom Familiengericht in den Entscheidungsausspruch aufgenommene und vom Oberlandesgericht bestätigte Maßgabe, daß der Versorgungsausgleich "zur Zeit" nicht stattfinde, ist jedoch unschädlich. Die weitere Beschwerde war somit insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
Lohmann Portmann Blumenrohr
Krohn
Macke