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BGH · IVb ZB 942/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 942/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 6. Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 11. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA - weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften von monatlich 352,40 DM - bezogen auf den 30. April 1980 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 2) übertragen und zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung den Ehemann in Ziffer 3 des Urteilsausspruchs verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 26,57 DM - bezogen auf den 30, April 1980 -einen Betrag von 4 968,59 DM zugunsten der Ehefrau an die BfA zu zahlen. Gegen die Entscheidung in Ziffer 3 des Urteilsausspruchs hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt und beantragt, den Ehemann unter Abänderung der Entscheidung zur Einzahlung eines Betrages an die BfA und Begründung von Rentenanwartschaften zu verpflichten, wie sie sich unter Berücksichtigung seiner betrieblichen Altersversorgung als einer dynamischen Anwartschaft ergeben. Das Oberlandesgericht hat die zugunsten der Ehefrau zu begründende Anwartschaft - auf Grund einer Korrektur des amtsgerichtlichen Rechenwerks - auf monatlich 27,03 DM und den Einzahlungsbetrag auf 5 054,63 DM (für das Jahr 1981) erhöht. Sie beantragt, den Beschluß des Oberlandesgerichts aufzuheben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden ist, sowie festzustellen, daß die Anwartschaft des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung volldynamisch sei, und den Versorgungsausgleich nach Maßgabe dieser Feststellung neu zu berechnen. 1. Der Senat versteht den Antrag der weiteren Beschwerde insgesamt dahin, daß die Ehefrau mit ihrem Rechtsmittel ihr bisheriges Begehren weiterverfolgt, die Anwartschaft des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung als volldynamisch zu bewerten und ohne Umrechnung nach der Barwertverordnung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Enthielte der Antrag der weiteren Beschwerde darüber hinaus noch das Begehren einer (gesonderten) Feststellung, daß die Anwartschaft des Ehemannes volldynamisch ist, so müßte er insoweit als unzulässig abgewiesen werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der für den Ehemann in der Ehezeit begründete Teil seiner Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung mit monatlich 54,05 DM oder, wie die Ehefrau meint, mit 242,78 DM monatlich zu bewerten ist, da die Ehefrau im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs keinen über den Ausspruch des Oberlandesgerichts hinausgehenden Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung erlangen kann. Bei der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes handelt es sich um eine Anwartschaft, die vom Beschwerdegericht zu Recht der in § 1587 b Abs.3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zugeordnet worden ist. Danach kann der Ehemann zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung schon deshalb nicht zur Begründung weiterer Rentenanwartschaften verpflichtet werden, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des*Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs.3 VAHRG). Soweit das Oberlandesgericht den Ausgleich der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung in öffentlich-rechtlicher Form vorgenommenen und den Versorgungsausgleich durch Beitragszahlung (§ 1587 b Abs.3 BGB) angeordnet hat, bleibt die Entscheidung bestehen, weil sie auf das Rechtsmittel der Ehefrau nicht zu deren Nachteil abgeändert werden darf (vgl.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 256 ZPO § 13 VAHRG § 97 ZPO
EhefrauAnwartschaftEhemannVAHRGZPOBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 942/81
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Hildegard B VHHI geb. dSM f4Bstraße#,
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. H
gegen
 Horst B (HB, BflHHM Straße flV,
Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. J
Weitere Beteiligte:
2 -
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke
 am 6. Juli 1983
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. November 1981 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der weiteren Beschwerde fallen der Antragsgegnerin zur Last.
Beschwerdewert: 1 132,32 DM.

Gründe:
I.
Der am
 geborene Ehemann (Antragsteller) und
 die am
 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben
 am 25. April 1959 die Ehe geschlossen. Am 9. Mai 1980 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. April 1959 bis 30. April 1980,
§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für die Ehefrau monatlich 56,50 DM betragen und für den Ehemann von den Vorinstanzen in Höhe von 761,30 DM angenommen worden sind. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der Firma DflHHB AflW-LflHHP GmbH.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA - weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften von monatlich 352,40 DM - bezogen auf den 30. April 1980 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 2) übertragen und zu dem Ausgleich der betrieblichen
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Altersversorgung den Ehemann in Ziffer 3 des Urteilsausspruchs verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 26,57 DM - bezogen auf den 30, April 1980 -einen Betrag von 4 968,59 DM zugunsten der Ehefrau an die BfA zu zahlen.
Gegen die Entscheidung in Ziffer 3 des Urteilsausspruchs hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt und beantragt, den Ehemann unter Abänderung der Entscheidung zur Einzahlung eines Betrages an die BfA und Begründung von Rentenanwartschaften zu verpflichten, wie sie sich unter Berücksichtigung seiner betrieblichen Altersversorgung als einer dynamischen Anwartschaft ergeben.
Das Oberlandesgericht hat die zugunsten der Ehefrau zu begründende Anwartschaft - auf Grund einer Korrektur des amtsgerichtlichen Rechenwerks - auf monatlich 27,03 DM und den Einzahlungsbetrag auf 5 054,63 DM (für das Jahr 1981) erhöht. Gegen die Zurückweisung ihres Rechtsmittels im übrigen hat die Ehefrau (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, den Beschluß des Oberlandesgerichts aufzuheben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden ist, sowie festzustellen, daß die Anwartschaft des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung volldynamisch sei, und den Versorgungsausgleich nach Maßgabe dieser Feststellung neu zu berechnen.
1. Der Senat versteht den Antrag der weiteren Beschwerde insgesamt dahin, daß die Ehefrau mit ihrem Rechtsmittel ihr bisheriges Begehren weiterverfolgt, die Anwartschaft des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung als volldynamisch zu bewerten und ohne Umrechnung nach der Barwertverordnung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Enthielte der Antrag der weiteren Beschwerde darüber hinaus noch das Begehren einer (gesonderten) Feststellung, daß die Anwartschaft des Ehemannes volldynamisch ist, so müßte er insoweit als unzulässig abgewiesen werden. Zwar hat der Senat entschieden, daß im Verfahren über den Versorgungsausgleich feststellende Entscheidungen in entsprechender Anwendung des § 256 ZPO zulässig sind (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 560/80 - FamRZ 1982, 42). Es muß jedoch bereits als zweifelhaft erscheinen, ob die Dynamik einer Versorgungsanwartschaft Gegenstand einer Feststellung nach § 256 ZPO sein kann. Jedenfalls kann ein derartiges Feststellungsbegehren, das hier auf eine Zwischenfeststellung entsprechend dem in § 256 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Institut der Zwischenfeststellungsklage gerichtet wäre, nicht erstmals im Verfahren der weiteren Beschwerde angebracht werden. Insoweit kann nichts anderes gelten als für das Revisionsverfahren, in dem die Erhebung einer Zwischenfeststel-
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lungsklage grundsätzlich unzulässig ist (vgl, BGHZ 28, 131, 137 sowie Fischer in Anm. zu LM ZPO § 561 Nr. 20? BGH, Urteil vom 21. Dezember 1960 - VIII ZR 145/59 - NJW 1961, 777, 779).
2. Die weitere Beschwerde der Ehefrau hat keinen Erfolg.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der für den Ehemann in der Ehezeit begründete Teil seiner Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung mit monatlich 54,05 DM oder, wie die Ehefrau meint, mit 242,78 DM monatlich zu bewerten ist, da die Ehefrau im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs keinen über den Ausspruch des Oberlandesgerichts hinausgehenden Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung erlangen kann.
Bei der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes handelt es sich um eine Anwartschaft, die vom Beschwerdegericht zu Recht der in § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zugeordnet worden ist. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105 - VAHRG) durch eine neue Regelung ersetzt worden, die am 1. April 1983 in Kraft getreten ist (§ 13 VAHRG). Danach sind an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung die Ausgleichsformen der Realteilung und des Quasi-Splittings sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich getreten.
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Diese Regelung ist auch im vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, hat das Revisionsgericht das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (BGHZ 9, lol, lo3; 36, 348, 35o; 37, 233, 236; Baumbach/Lauterbach/ Albers, ZPO 41. Aufl. § 549 Anm. 2 A; Stein/Jonas/Grunsky,
ZPO 2o. Aufl. § 549 Rdn. 7). Somit kommt es für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nur darauf an, ob eine objektive Rechtsverletzung vorliegt. Diese Grundsätze gelten für das Verfahren der weiteren Beschwerde gleichermaßen.
Danach kann der Ehemann zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung schon deshalb nicht zur Begründung weiterer Rentenanwartschaften verpflichtet werden, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des*Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Scheidet danach eine Realteilung aus, so findet das Quasi-Splitting statt, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Kann der Ausgleich nach beiden Formen nicht durchgeführt werden, so findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt (§ 2 VAHRG).
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Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, könnte sie - sofern der auf die Ehezeit entfallende Teil der Versorgungsanwartschaft höher zu bemessen sein sollte als vom Oberlandesgericht angenommen - in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen werden; vielmehr unterfiele sie insoweit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist.
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Soweit das Oberlandesgericht den Ausgleich der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung in öffentlich-rechtlicher Form vorgenommenen und den Versorgungsausgleich durch Beitragszahlung (§ 1587 b Abs. 3 BGB) angeordnet hat, bleibt die Entscheidung bestehen, weil sie auf das Rechtsmittel der Ehefrau nicht zu deren Nachteil abgeändert werden darf (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 719/81 - FamRZ 1983, 44).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und 3 ZPO.
Lohmann		Portmann		Blumenrohr
	Krohn		Macke