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BGH · IVb ZB 941/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 941/81

ebenda, Gabriele SflBBI, geb. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Dr. Zysk am 27. Die gegen die Entscheidung über die Wiedereinsetzung eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Wie der Beklagte nicht verkennt, handelt es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine Feriensache gemäß § 2oo Abs. 2 Nr. 5 a GVG, so daß die Frist zur Begründung der Berufung (§ 519 Abs. 2 ZPO) am 1. ablief.Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist (§ 233 ZPO) ist durch den angefochtenen Beschluß zu Recht versagt worden, weil der Beklagte nicht ohne Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten, das er sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, an der Wahrung der Frist gehindert war. Das Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten besteht darin, daß sie nach dessen eigenem Vorbringen die Berechnung der Rechtsmittelbegründungsfristen allgemein . Diese Rechtsgrundsätze hat der Bundesgerichtshof sowohl für die neue wie für die alte Fassung des § 233 ZPO

Zitierte Normen: § 519 ZPO
adFristZyskFeriensacheZPOBegründung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IVb ZB 941/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Wolfgang	Chris	toph-TBB-Straße	H	a,	LflB	a.d
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
gegen
1.
2.
3.
Anita	NflBHBBBweg	OflBBB-St
 Bernhard S0BB, geb. am 9*2.1962, ebenda, Gabriele SflBBI, geb. am 29.7.1963, ebenda,
>
Kläger und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ernst und a.d. PI
2

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Dr. Zysk am 27. Januar 1982
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Oktober 1981 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 18 360 DM.
Gründe :
Gegen das ihm am 1. Juli 1981 zugestellte Unterhaltsurteil des Familiengerichts Hersbruck hat der Beklagte am 1. August 1981 Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel mangels fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen. Das daraufhin gestellte Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten vom 1. Oktober 1981 hat es zurückgewiesen.
Die gegen die Entscheidung über die Wiedereinsetzung eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.
Wie der Beklagte nicht verkennt, handelt es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine Feriensache gemäß § 2oo Abs. 2 Nr. 5 a GVG, so daß die Frist zur Begründung der Berufung (§ 519 Abs. 2 ZPO) am 1. September 1981
 
ablief. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist (§ 233 ZPO) ist durch den angefochtenen Beschluß zu Recht versagt worden, weil der Beklagte nicht ohne Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten, das er sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, an der Wahrung der Frist gehindert war.
Das Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten besteht darin, daß sie nach dessen eigenem Vorbringen die Berechnung der Rechtsmittelbegründungsfristen allgemein . ihren beiden Büroangestellten übertragen haben und damit auch die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob im Einzelfall eine Feriensache vorliegt. Die selbständige Beurteilung ob eine Sache, in der eine Frist vorzu demerken ist, eine Feriensache darstellt, darf ein Rechtsanwalt nicht seinem Büropersonal überlassen. Er muß vielmehr Vorsorge dafür treffen, daß ihm in Fällen, in denen die Gerichtsferien auf die Fristberechnung Einfluß haben können, die Akten vorgelegt werden, so daß er selbst darüber befinden kann, ob es sich um eine Feriensache handelt. Diese Pflicht besteht selbst dann, wenn die Prüfung, ob die Gerichtsferien die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels hemmen, in der Praxis eines Rechtsanwalts häufig vorkommt, und wenn der Rechtsanwalt die betreffenden Angestellten, die gut ausgebildet sind und sich bisher als zuverlässig erwiesen haben, laufend bis zuletzt durch Stichproben überprüft hat. Diese Rechtsgrundsätze hat der Bundesgerichtshof sowohl für die neue wie für die alte Fassung des § 233 ZPO

in ständiger Rechtsprechung vertreten (VersR 1967	955.
 1969, 834; 1975, 571; 1977, 933; 1979, 253, 351; 1980/ 194). An ihnen ist festzuhalten.
Zysk
 Lohmann