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BGH · IVb ZB 938/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 938/81

Der ivb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2« November 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 6« Oktober 1978 stattgegeben worden ist. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz (weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 297,95 DM (Hälfte des Betrages von 595,9o DM) auf ein für die Ehefrau zu begründendes Konto ebenfalls bei der LVA Rheinland-Pfalz übertragen hat. Die weitere Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL - VBLS - gemäß § 44, $ 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs.la), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten -Versicherungsrente andererseits gemäß S 1587 f Nr. 4 BGB nach Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß zwar insofern überein, als das Oberlandesgericht zutreffend nur eine Anwartschaft des Ehemannes in Höhe einer nicht dynamischen Versicherungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Denn es kann nach Lage der Dinge nicht ausgeschlossen werden, daß dem Ehemann unter Umständen eine ehezeitlich erworbene werthöhere Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente gegenüber der VBL zusteht, die sodann nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen des Beschlusses vom 26. Das Oberlandesgericht hat dem Ausgleich nach § 1587 b Abs.3 BGB die Anwartschaft in Höhe der Versicherungsrente gemäß § 44 VBLS zugrundegelegt und ist davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen einer qualifizierten Versicherungsrente nach S 44 a VBLS nicht erfüllt seien. Falls der ehezeitlich erworbene Anteil einer Anwartschaft des Ehemannes auf eine qualifizierte Versicherungsrente höher sein sollte als die in der Ehezeit erlangte Anwartschaft nach § 44 VBLS (von monatlich 127,15 DM), müßte die Anwartschaft nach § 44 a VBLS - nach Dynamisierung - zugunsten der Ehefrau gemäß § 1587 b Abs.3 BGB im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden. Lohmann Blumenröhr Krohn Zysk Nonnenkamp sollte als die in der Ehezeit erlangte Anwartschaft nach § 44 der Satzung der VBL, müßte die Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente (§ 44 a VBLS) nach Dynamisierung mit Hilfe der BarwertVerordnung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 44a VBLS
EhefrauBGBAnwartschaftOberlandesgerichtEhemannVBLVersicherungsrenteBeschlußBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 938/81
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Karin Gertrud Christa L	geb.	F
UflHBfctraßeff,
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres.
gegen
 Hermann Adolf
 Straße flR
Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 Weitere Beteiligte
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Der ivb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn, Dr« Zysk und Nonnenkamp am 6. Oktober 1982
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 15. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2« November 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 6« Oktober 1978 stattgegeben worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1 173,36 DM.
Gründe:
I. Der im Jahre 1941 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1939 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 6. April 1962 die Ehe geschlossen. Am 7. März 1978 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. April 1962 bis 28. Februar 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar in Höhe von monatlich 595,9o DM. Außerdem besteht für ihn eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Aus der Zusatzversorgung hat der Ehemann - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in der von dem Oberlandesgericht angenommenen Höhe von monatlich 214,19 DM und eine Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente von monatlich 127,15 DM erworben. Nach der von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen Auskunft, die die VBL dem Amtsgericht - Familiengericht - am 2o. Juli 1978 erteilt hat, beträgt die ehezeitlich erlangte Anwartschaft des Ehemannes auf die Besitzstandsrente monatlich 69,55 DM; die Voraussetzungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 waren bei Erteilung der Auskunft erfüllt.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien
 geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz (weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 297,95 DM (Hälfte des Betrages von 595,9o DM) auf ein für die Ehefrau zu begründendes Konto ebenfalls bei der LVA Rheinland-Pfalz übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von lo7,lo DM (Hälfte der Versorgungsrentenanwartschaft) - bezogen auf den 28. Februar 1978 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 16 655,o2 DM an die LVA Rheinland-Pfalz zu zahlen.
Auf das gegen das Verbundurteil erhobene Rechtsmittel des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung über die Verpflichtung zur Beitragszahlung teilweise abgeändert und den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 9,32 DM (Hälfte des auf 18,64 DM dynamisierten Betrages von 127,15 DM) einen Betrag von 1 767,51 DM - bemessen nach einer Einzahlung im Jahre 1981 - für die Ehefrau zu zahlen. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.
II. Die weitere Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
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Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81
 -	zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899? NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL
 -	VBLS - gemäß § 44, $ 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. la), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten -Versicherungsrente andererseits gemäß S 1587 f Nr. 4 BGB nach
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den Vorschriften der SS 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß zwar insofern überein, als das Oberlandesgericht zutreffend nur eine Anwartschaft des Ehemannes in Höhe einer nicht dynamischen Versicherungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Gleichwohl kann der Beschluß nicht bestehen bleiben. Denn es kann nach Lage der Dinge nicht ausgeschlossen werden, daß dem Ehemann unter Umständen eine ehezeitlich erworbene werthöhere Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente gegenüber der VBL zusteht, die sodann nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen des Beschlusses vom 26. Mai 1982 zugunsten der Ehefrau im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden müßte. Das Oberlandesgericht hat dem Ausgleich nach § 1587 b Abs. 3 BGB die Anwartschaft in Höhe der Versicherungsrente gemäß § 44 VBLS zugrundegelegt und ist davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen einer qualifizierten Versicherungsrente nach S 44 a VBLS nicht erfüllt seien. Dies wird von der weiteren Beschwerde zu Recht gerügt, da nach der Auskunft der VBL vom 2o. Juli 1978 die Voraussetzungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft Vorlagen. Die VBL hat hierzu zwar in ihrer ergänzenden Auskunft vom 24. September 1981 keine Angaben gemacht; jedoch hatte das Oberlandesgericht
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in seiner ergänzenden Anfrage vom 28. August 1981 nicht nach der qualifizierten Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes (§ 44 a VBLS), sondern - nur - nach der auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaft auf die unverfallbare, statische Versicherungsrente gefragt. Falls der ehezeitlich erworbene Anteil einer Anwartschaft des Ehemannes auf eine qualifizierte Versicherungsrente höher sein sollte als die in der Ehezeit erlangte Anwartschaft nach § 44 VBLS (von monatlich 127,15 DM), müßte die Anwartschaft nach § 44 a VBLS - nach Dynamisierung - zugunsten der Ehefrau gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden.
Zur Klärung dieser Frage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Lohmann	Blumenröhr	Krohn
 Zysk	Nonnenkamp
 sollte als die in der Ehezeit erlangte Anwartschaft nach § 44 der Satzung der VBL, müßte die Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente (§ 44 a VBLS) nach Dynamisierung mit Hilfe der BarwertVerordnung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden.
Lohmann	Blumenrohr	Krohn
 Zysk
Nonnenkamp