Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 23. Auf die Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarburg vom 13. b) zu Lasten der Anwartschaft des Antragsgegners auf Altersruhegeld bei der Alterskasse der rheinischen Landwirtschaft (Az.; flHP-9) werden für die Antragsteller in auf deren vorgenanntem Konto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 58,66 DM, bezogen auf den 30. § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 389,20 DM erworben. Außerdem hat er bei der Alterskasse der rheinischen Landwirtschaft (LAK; weitere Beteiligte zu 3) eine Anwartschaft auf Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) vom 27. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 253,30 DM - bezogen auf den 30. September 1978 - auf ein bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA; weitere Beteiligte zu 2) zu errichtendes Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat. Gegen diese Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat die LVA Beschwerde eingelegt, mit der sie sich dagegen gewandt hat, daß das Amtsgericht auch den Ausgleich der Anwartschaft auf landwirtschaftliche Altershilfe durch Übertragung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung (sog. Der Ehemann hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt; hilfsweise hat er die Anschließung an das Rechtsmittel der LVA erklärt und beantragt auszusprechen, daß ein Ausgleich seiner Anwartschaft auf landwirtschaftliche Altershilfe nicht stattfinde, weil der Versorgungsausgleich in der Form der Begründung von Rentenan- Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde der LVA und die Anschlußbeschwerde der Ehefrau die amtsgerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich dahin abgeändert, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 194,60 DM, bezogen auf den 30. September 1978, auf ein Versicherungskonto der Ehefrau bei eben dieser Anstalt übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der auf 117,40 DM monatlich berechneten ehezeitlich erworbenen Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld - verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 58,70 DM, bezogen auf den 30. Die weitere Beschwerde, die sich mit dem in erster Linie verfolgten Begehren nicht dagegen wendet, daß die Anwartschaft des Ehemannes auf landwirtschaftliche Altershilfe überhaupt ausgeglichen wird, sondern die Durchführung des Ausgleichs der landwirtschaftlichen Altersversorgung im Wege der Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung bekämpft, hat im wesentlichen Erfolg. Die Bewertung der ehezeitlich erlangten Anwartschaft des Ehemannes auf landwirtschaftliches Altersgeld durch das Oberlandesgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Oktober 1983 (IVb ZB 610/81 - zur Veröffentlichung bestimmt) dargelegt hat, ist die ausgleichspflichtige Anwartschaft auf Altersgeld dahin zu bewerten, daß - ausgehend von den Bemessungsgrundlagen am Ende der Ehezeit - im Wege einer hypothetischen Berechnung das volle mit dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zu erwartende Altersgeld zu ermitteln und sodann im Zeit-Zeit-Verhältnis der Teil dieser Versorgung zu bestimmen, ist, der im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtdauer der Beitragsentrichtung auf Dabei ist nach § 1587 a Abs.8 BGB der für unverheiratete Berechtigte maßgebliche Betrag des Altersgeldes zugrunde zu legen und entsprechend § 1587 a Abs.7 BGB zu unterstellen, daß der Versorgungsberechtigte die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 GAL erfüllt und insbesondere das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben hat. Zur Ermittlung des sich aus der Gesamtdauer der Beitragszahlung ergebenden Altersgeldes ist zutreffend der zu dem Ende der Ehezeit maßgebliche Altersgeldgrundbetrag für einen unverheirateten Berechtigten von monatlich 265,60 DM um (451 - 180 = 271; 22 Jahre zu je 3 % =) 66 %, das sind 175,30 DM, auf monatlich 440,90 DM erhöht worden. Hiernach steht der Ehefrau als Hälfte der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft des Ehemannes auf landwirtschaftliches Altersgeld der Betrag von monatlich 58,66 DM zu. a) Diese von der weiteren Beschwerde bekämpfte Verpflichtung trifft den Ehemann nicht mehr, weil die Vorschrift des § 1587 b Abs.3 Satz 1 BGB, auf der der Ausspruch der Vorinstanz über die Verpflichtung zur Beitragszahlung beruht, in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Für die hier auszugleichende Anwartschaft auf Altersgeld der landwirtschaftlichen Altershilfe ist das nicht der Fall, weil das GAL als gesetzliche Grundlage der landwirtschaftlichen Versorgung keine Möglichkeit der Realteilung bietet und auch die Satzung der LAK - ungeachtet der Frage, ob diese eine solche Möglichkeit wirksam einführen könnte - keine Realteilung vorsieht. b) Hiernach ist die vom Oberlandesgericht zugrunde gelegte Ausgleichsform des § 1587 b Abs.3 BGB durch das Quasi-Splitting zu ersetzen und auszusprechen, daß zu Lasten der LAK auf dem Rentenkonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 58,66 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet werden. Das Rentenkonto, auf dem die Rentenanwartschaften zugunsten der Ehefrau zu begründen sind, ist bei der BfA zu errichten, weil die Ehefrau bisher keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat und sie damit nach § 83 c Abs. 1 Satz 1 AVG; § 1304 c Abs. 1 Satz 1 RVO in dem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern ist, in dem das Konto des Verpflichteten, hier also des Ehemannes, geführt wird. Dabei hat der Senat berücksichtigt, daß sich die Beschwerde der LVA im Ergebnis deshalb als erfolgreich erweist, weil in Durchführung dieses Versorgungsausgleichs keine Rentenanwartschaften auf sie übertragen oder bei ihr begründet werden.
BUNDESGERICHTSHOF iVb ZB 937/81 BESCHLUSS in der Familiensache Ewald Iweg Antragsgegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen geb. Bl Antragsteller in und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und MBHB - Weitere Beteiligte: 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, RI BfM-wMm, Vers.Nr.: WKKtRHHB L 2. Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, E Straße m SHM, Vers.Nr.: B 522 3. Alterskasse der rheinischen Landwirtschaft, M Straße flHBr DflHHHHHF, Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 23. November 1983 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 15. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Oktober 1981 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Auf die Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarburg vom 13. Mai 1980 in Ziffer III des Urteilsausspruchs abgeändert: a) Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.Nr. L 024, werden auf ein zu errichtendes Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften der ge- 3 /) setzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 194,60 DM, bezogen auf den 30. September 1978, übertragen; b) zu Lasten der Anwartschaft des Antragsgegners auf Altersruhegeld bei der Alterskasse der rheinischen Landwirtschaft (Az.; flHP-9) werden für die Antragsteller in auf deren vorgenanntem Konto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 58,66 DM, bezogen auf den 30. September 1978, begründet. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in, des Antragsgegners und der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz fallen zur Hälfte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zur Last. Die andere Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz haben Antragsteller in und Antragsgegner zu gleichen Teilen zu tragen. Im übrigen werden außergerichtliche Kosten insoweit nicht er- stattet. 4 Die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde haben Antragsteller in und Antagsgegner je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden in diesem Rechtszug nicht erstattet. Beschwerdewert: 1 000 DM. Gründe: I. Die am geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 29. Marz 1967 die Ehe geschlossen. Am 3. Oktober 1978 (§ 176 ZPO) sind den Ehegatten die wechselseitigen Scheidungsanträge zugestellt worden. Während der Ehezeit (1. März 1967 bis 30. September 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 389,20 DM erworben. Außerdem hat er bei der Alterskasse der rheinischen Landwirtschaft (LAK; weitere Beteiligte zu 3) eine Anwartschaft auf Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) vom 27. Juli 1957 5 (BGBl I S. 1063) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl I S. 1448), zuletzt geändert durch das Haus-haltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) erlangt. Die Ehefrau hat in der Ehezeit keine Versorgungsanwart-schäften erworben. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 253,30 DM - bezogen auf den 30. September 1978 - auf ein bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA; weitere Beteiligte zu 2) zu errichtendes Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat. Gegen diese Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat die LVA Beschwerde eingelegt, mit der sie sich dagegen gewandt hat, daß das Amtsgericht auch den Ausgleich der Anwartschaft auf landwirtschaftliche Altershilfe durch Übertragung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung (sog. Supersplitting) vorgenommen hat. Auch die BfA hat deswegen Beschwerde eingelegt, die sie jedoch später zurückgenommen hat. Der Ehemann hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt; hilfsweise hat er die Anschließung an das Rechtsmittel der LVA erklärt und beantragt auszusprechen, daß ein Ausgleich seiner Anwartschaft auf landwirtschaftliche Altershilfe nicht stattfinde, weil der Versorgungsausgleich in der Form der Begründung von Rentenan- 6 wartschaften durch Beitragsentrichtung verfassungswidrig sei. Die Ehefrau hat ebenfalls die Zurückweisung der Beschwerde beantragt; hilfsweise hat sie die Anschließung an das Rechtsmittel der LVA erklärt und sich insoweit auch dem Rechtsmittelbegehren der LVA angeschlossen. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde der LVA und die Anschlußbeschwerde der Ehefrau die amtsgerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich dahin abgeändert, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 194,60 DM, bezogen auf den 30. September 1978, auf ein Versicherungskonto der Ehefrau bei eben dieser Anstalt übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der auf 117,40 DM monatlich berechneten ehezeitlich erworbenen Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld - verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 58,70 DM, bezogen auf den 30. September 1978, einen Betrag von 10 528,82 DM zugunsten der Ehefrau an die BfA zu zahlen. Hiergegen hat der Ehemann (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, mit der er sein zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgt. 7 II. Die weitere Beschwerde, die sich mit dem in erster Linie verfolgten Begehren nicht dagegen wendet, daß die Anwartschaft des Ehemannes auf landwirtschaftliche Altershilfe überhaupt ausgeglichen wird, sondern die Durchführung des Ausgleichs der landwirtschaftlichen Altersversorgung im Wege der Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung bekämpft, hat im wesentlichen Erfolg. Sie führt hinsichtlich der Form des durchzuführenden Wertausgleichs zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Neuregelung des Ausgleichs der landwirtschaftlichen Altersversorgung. 1. Die Bewertung der ehezeitlich erlangten Anwartschaft des Ehemannes auf landwirtschaftliches Altersgeld durch das Oberlandesgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wie der Senat mit Beschluß vom 19. Oktober 1983 (IVb ZB 610/81 - zur Veröffentlichung bestimmt) dargelegt hat, ist die ausgleichspflichtige Anwartschaft auf Altersgeld dahin zu bewerten, daß - ausgehend von den Bemessungsgrundlagen am Ende der Ehezeit - im Wege einer hypothetischen Berechnung das volle mit dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zu erwartende Altersgeld zu ermitteln und sodann im Zeit-Zeit-Verhältnis der Teil dieser Versorgung zu bestimmen, ist, der im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtdauer der Beitragsentrichtung auf 8 die Ehezeit entfällt. Dabei ist nach § 1587 a Abs. 8 BGB der für unverheiratete Berechtigte maßgebliche Betrag des Altersgeldes zugrunde zu legen und entsprechend § 1587 a Abs. 7 BGB zu unterstellen, daß der Versorgungsberechtigte die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 GAL erfüllt und insbesondere das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben hat. Diesen Grundsätzen wird die vorinstanzliche Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes, die mit der Berechnung der LAK in ihrer Auskunft übereinstimmt, im wesentlichen gerecht. Nach den Feststellungen hat der Ehemann seit 1. Oktober 1968 Beiträge zur LAK entrichtet, so daß die voraussichtliche Gesamtdauer der Beitragsentrichtung (1. Oktober 1968 bis 30. April 2006 =) 451 Monate beträgt, wovon 120 Monate auf die Ehezeit entfallen. Zur Ermittlung des sich aus der Gesamtdauer der Beitragszahlung ergebenden Altersgeldes ist zutreffend der zu dem Ende der Ehezeit maßgebliche Altersgeldgrundbetrag für einen unverheirateten Berechtigten von monatlich 265,60 DM um (451 - 180 = 271; 22 Jahre zu je 3 % =) 66 %, das sind 175,30 DM, auf monatlich 440,90 DM erhöht worden. Der entsprechend dem Verhältnis 120 : 451 auf die Ehezeit entfallende Anteil ist in der Vorinstanz allerdings auf monatlich 117,40 DM berechnet worden, während er richtig 117,31 DM monatlich beträgt. 9 Hiernach steht der Ehefrau als Hälfte der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft des Ehemannes auf landwirtschaftliches Altersgeld der Betrag von monatlich 58,66 DM zu. 2. Der Ausspruch, daß der Ehemann Rentenanwartschaften in dieser Höhe durch Beitragszahlung an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen habe, kann nicht bestehen bleiben. a) Diese von der weiteren Beschwerde bekämpfte Verpflichtung trifft den Ehemann nicht mehr, weil die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB, auf der der Ausspruch der Vorinstanz über die Verpflichtung zur Beitragszahlung beruht, in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105 - VAHRG) durch eine neue Regelung ersetzt worden ist, die am 1. April 1983 in Kraft getreten ist (§ 13 VAHRG). Diese Regelung ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Wie der Senat entschieden hat, hat das Gericht der weiteren Beschwerde das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003). Von den an die Stelle der Beitragszahlungspflicht getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, 10 wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Für die hier auszugleichende Anwartschaft auf Altersgeld der landwirtschaftlichen Altershilfe ist das nicht der Fall, weil das GAL als gesetzliche Grundlage der landwirtschaftlichen Versorgung keine Möglichkeit der Realteilung bietet und auch die Satzung der LAK - ungeachtet der Frage, ob diese eine solche Möglichkeit wirksam einführen könnte - keine Realteilung vorsieht. Unter diesen Umständen bestimmt das Gesetz in § 1 Abs. 3 VAHRG, daß für Anrechte, die sich gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung von § 1587 b Abs. 2 BGB stattfindet. Bei den landwirtschaftlichen Alterskassen, die nach § 16 GAL Träger der landwirtschaftlichen Altershilfe sind, handelt es sich nach § 29 Abs. 1 i.V. mit § 1 Abs. 1 SGB IV um rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts. b) Hiernach ist die vom Oberlandesgericht zugrunde gelegte Ausgleichsform des § 1587 b Abs. 3 BGB durch das Quasi-Splitting zu ersetzen und auszusprechen, daß zu Lasten der LAK auf dem Rentenkonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 58,66 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet werden. Dieses Ergebnis entspricht im wesentlichen dem zweitin- stanzlichen Begehren beider Ehegatten. Zwar war dieses auf die 1 Aufrechterhaltung der amtsgerichtlichen Entscheidung über den Ausgleich der landwirtschaftlichen Altersversorgung im Wege der Übertragung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung gerichtet; der nunmehr durch Quasi-Splitting vorzunehmende Ausgleich kommt dem jedoch aus der Sicht der Ehegatten im wirtschaftlichen Ergebnis gleich. Damit bedarf es keiner Entscheidung über die Anschlußbeschwerden, welche die Ehegatten im zweiten Rechtszug hilfsweise eingelegt haben. Das Rentenkonto, auf dem die Rentenanwartschaften zugunsten der Ehefrau zu begründen sind, ist bei der BfA zu errichten, weil die Ehefrau bisher keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat und sie damit nach § 83 c Abs. 1 Satz 1 AVG; § 1304 c Abs. 1 Satz 1 RVO in dem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern ist, in dem das Konto des Verpflichteten, hier also des Ehemannes, geführt wird. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a Abs. 1, 515 Abs. 3 (entsprechend) ZPO (vgl* BGHZ 37, 233, 246 f.). Dabei hat der Senat berücksichtigt, daß sich die Beschwerde der LVA im Ergebnis deshalb als erfolgreich erweist, weil in Durchführung dieses Versorgungsausgleichs keine Rentenanwartschaften auf sie übertragen oder bei ihr begründet werden. Macke Zysk Lohmann Blumenrohr Krohn