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BGH · IVb ZB 935/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 935/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 11. November 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 12. sorgungsausgleich die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und sodann den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherüngsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von 286,2o DM (Hälfte des Betrages von 572,4o DM) auf das Konto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat. Die weitere Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Soweit der Ehemann die Regelung des S 1587 b Abs.3 BGB für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes als verfassungswidrig ansieht, hält der Senat an den Grundsätzen der Entscheidung vom 3. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gemäß S 44, § 44 a oder S 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß S 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß S 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der SS 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu verein- Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente hat. Zur Klärung dieser Frage und zur Neuberechnung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 935/81
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Reinhard
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevöllmächtigter: Rechtsanwalt Dr•
gegen
 Liliana
geb.
tstraße
 Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
 Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
und
 Weitere Beteiligte:
1. Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, Et SR SflB, Vers .Nr.: RRMRRRRBb?
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2	-
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 6. Oktober 1982
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 11. Zivilsenats - 3.
Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom lo. November 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 12. Juni 1981 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1 644,48 DM.
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3	-Gründe:
I. Die im Jahre 1946 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 194o geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 24. September 1965 die Ehe geschlossen. Am lo. November 198o ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. September 1965 bis 31. Oktober 198o,
S 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar in Höhe von monatlich 572,4o DM. Außerdem besteht für ihn eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden. Aus der Zusatzversorgung hat der Ehemann - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht mit 274,08 DM angenommen hat. Zu den sonstigen Anwartschaften hat die Zusatzversorgungskasse in einer Auskunft an das Amtsgericht - Familiengericht - vom 5.
März 1981 mitgeteilt: Der auf die Ehezeit entfallende Anteil der Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente betrage monatlich 98,lo DM; die Voraussetzungen des § 1 des Betriebsrentengesetzes würden bei Fortbestehen des Pflichtversicherungsverhältnisses frühestens am 31. März 1983 erfüllt sein; eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente bestehe nicht.
Das Amtsgericht hat nach Abtrennung des Verfahrens über den Ver-
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sorgungsausgleich die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und sodann den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherüngsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von 286,2o DM (Hälfte des Betrages von 572,4o DM) auf das Konto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 137,o4 DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages) zugunsten der Ehefrau die Beiträge für 5oo,35 Werteinheiten auf das Versicherungskonto der Ehefrau zu zahlen; die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung hat das Amtsgericht bis zu dem 1. Mai 1984 zu dem Ruhen gebracht.
Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Beschwerde eingelegt, die Ehefrau mit dem Antrag, die Anordnung über das Ruhen ■der Beitragspflicht aufzuheben, und der Ehemann mit dem Ziel, die Entscheidung über die Entrichtung von Beiträgen - wegen Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung - aufzuheben, jedenfalls aber den Versorgungsausgleich auf die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung zu beschränken. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerden beider Parteien zurückgewiesen.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde macht der Ehemann
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weiterhin verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzlichen Bestimmungen über den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geltend. Außerdem verfolgt er den Antrag weiter, allenfalls seine Anwartschaft auf die nicht dynamische Versicherungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.
II. Die weitere Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1.	Soweit der Ehemann die Regelung des S 1587 b Abs. 3 BGB für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes als verfassungswidrig ansieht, hält der Senat an den Grundsätzen der Entscheidung vom 3. Juni 1981 (BGHZ 81, 152 ff) fest. Auf sie wird verwiesen.
2.	Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente,
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nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr.
3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gemäß S 44, § 44 a oder S 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß S 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß S 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der SS 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu verein-
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baren. Er kann daher keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente hat. Zur Klärung dieser Frage und zur Neuberechnung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Lohmann	Blumenröhr	Krohn
 Zysk	Nonnenkamp