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BGH · IVb ZB 933/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 933/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 19. Zu Lasten der Anwartschaft des Antragstellers das Altersruhegeld bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern-Oberpfalz (Az.: 00) werden für die Antragsgegnerin auf deren Konto Nr S 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann monatlich 357,60 DM betragen und für die Ehefrau vom weitere Beteiligte zu 2) eine Anwartschaft auf Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern Oberpfalz (LVA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften von monatlich 156,05 DM Juli 1980 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei derselben Anstalt übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der auf 236,71 DM monatlich berechneten ehezeitlich erworbenen Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld - verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 118,36 DM, bezogen auf den 31. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat der Ehemann, soweit er zur Beitragszahlung verpflichtet worden ist, Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt hat, seine An- Gegen die Zurückweisung des Rechtsmittels hat der Ehemann (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt. Die Bewertung der ehezeitlich erlangten Anwartschaft des Ehemannes auf landwirtschaftliches Altersgeld durch das Oberlandesgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wie der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage (IVb ZB 610/81 - zur Veröffentlichung bestimmt) dargelegt hat, ist die auszugleichende Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB dahin zu bewerten, daß - ausgehend Dabei ist nach § 1587 a Abs.8 BGB der für unverheiratete Berechtigte maßgebliche Betrag des Altersgeldes zugrunde zu legen und entsprechend S 1587 a Abs.7 BGB neben der Erfüllung der mit Beiträgen belegten Wartezeit (§ 2 Abs. 1 GAL) zu unterstellen, daß der Versorgungsberechtigte das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben hat. Hiernach ist die Beurteilung, daß der Ehefrau nach § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB als Hälfte der ehezeitlich erworbenen Altersgeldanwartschaft des Ehemannes der Betrag von monatlich 118,36 DM zusteht, rechtlich nicht zu beanstanden. a) Diese Verpflichtung trifft den Ehemann nicht mehr, weil die Vorschrift des S 1587 b Abs.3 Satz 1 BGB, auf der der Ausspruch der Vorinstanzen über die Verpflichtung zur Beitragszahlung beruht, in $ 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Von den an die Stelle der Beitragszahlungspflicht getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (5 1 Abs. 2 VAHRG). b) Hiernach ist die von den Vorinstanzen zugrunde gelegte Ausgleichsform des S 1587 b Abs.3 BGB durch das Quasi-Splitting zu ersetzen und in Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung auszusprechen, daß zu Lasten der LAK auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 118,36 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet werden.

Zitierte Normen: § 2 GAL § 13 VAHRG § 16 GAL
EhefrauBGBLAKAnwartschaftEhemannBeschwerdelandwirtschaftlichEhezeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 933/81
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Alois
itraße
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Therese
geb. H(
itraße, Jl
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
Weitere Beteiligte:
1. Landesversicherungsanstalt Niederbayern Oberpfalz, Am ),	Vers.Nr.:	023	und
H 527
2. Landwirtschaftliche Alterskasse Niederbayern-Oberpfalz itraße flP, L0HB, Aktenzeichen:
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke
 am 19. Oktober 1983
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. November 1981 teilweise aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Eggenfelden vom 20. März 1981 in Ziffer III Absatz 2 des Urteilsausspruchs (Verpflichtung zur Beitragszahlung) geändert:
Zu Lasten der Anwartschaft des Antragstellers das Altersruhegeld bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern-Oberpfalz (Az.:
 00) werden für die Antragsgegnerin
 auf deren Konto Nr
H 527 bei der
 LandesverSicherungsanstalt Niederbayern
 Oberpfalz Rentenanwartschaften in Höhe
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von monatlich 118,36 DM, bezogen auf den 31. Juli 1980, begründet.
Die Gerichtskosten der Beschwerde und der weiteren Beschwerde haben Antragsteller und Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1 000 DM.
Gründe:
I.
Der am ■BflHHHIHliV geborene Ehemann (Antragsteller) und die am flflHHHHHHB geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 16. November 1961 die Ehe geschlossen. Am 6. August 1980 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. November 1961 bis 31. Juli 1980,
S 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann monatlich 357,60 DM betragen und für die Ehefrau vom
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Familiengericht in Höhe von monatlich 45,50 DM angenommen worden sind. Außerdem hat der Ehemann bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern Oberpfalz (LAK? weitere Beteiligte zu 2) eine Anwartschaft auf Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl I S. 1448; mehrfach geändert) erlangt.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern Oberpfalz (LVA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften von monatlich 156,05 DM
-	bezogen auf den 31. Juli 1980 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei derselben Anstalt übertragen und den Ehemann
-	zu dem Ausgleich der auf 236,71 DM monatlich berechneten ehezeitlich erworbenen Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld - verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 118,36 DM, bezogen auf den 31. Juli 1980, einen Betrag von 22 133,43 DM zugunsten der Ehefrau an die LVA zu zahlen.
Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat der Ehemann, soweit er zur Beitragszahlung verpflichtet worden ist, Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt hat, seine An-
wartschaft auf landwirtschaftliche Altershilfe durch Renten-
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splitting auszugleichen. Gegen die Zurückweisung des Rechtsmittels hat der Ehemann (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt. Er wendet sich dagegen, daß der Ausgleich nach der Regelung des § 1587 b Abs. 3 BGB vorgenommen worden ist, die er für verfassungswidrig erachtet, und vertritt den Standpunkt, die landwirtschaftliche Altershilfe sei in - zu demindest entsprechender -Anwendung der Regelung über den Ausgleich von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1587 b Abs. 1 BGB) auszugleichen.
II.
Die weitere Beschwerde, die nur die Form des Ausgleichs bekämpft, hat im wesentlichen Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Neuregelung des Ausgleichs der landwirtschaftlichen Altersversorgung.
1. Die Bewertung der ehezeitlich erlangten Anwartschaft des Ehemannes auf landwirtschaftliches Altersgeld durch das Oberlandesgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Wie der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage (IVb ZB 610/81 - zur Veröffentlichung bestimmt) dargelegt hat, ist die auszugleichende Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB dahin zu bewerten, daß - ausgehend
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von den Bemessungsgrundlagen am Ende der Ehezeit - im Wege einer hypothetischen Berechnung das volle mit dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zu erwartende Altersgeld ermittelt und sodann im Zeit-Zeit-Verhältnis der Teil dieser Versorgung bestimmt wird, der im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtdauer der Beitragsentrichtung auf die Ehezeit entfällt. Dabei ist nach § 1587 a Abs. 8 BGB der für unverheiratete Berechtigte maßgebliche Betrag des Altersgeldes zugrunde zu legen und entsprechend S 1587 a Abs. 7 BGB neben der Erfüllung der mit Beiträgen belegten Wartezeit (§ 2 Abs. 1 GAL) zu unterstellen, daß der Versorgungsberechtigte das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben hat.
Diesen Grundsätzen wird die vorinstanzliche Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes, die mit der Berechnung der LAK in ihrer Auskunft übereinstimmt, in vollem Umfang gerecht. Der Ehemann hat seit 1. November 1961 Beiträge zur LAK entrichtet, so daß die voraussichtliche Gesamtdauer der Beitragsentrichtung (1. November 1961 bis 28. Februar 2001 =) 472 Monate beträgt, wovon 225 Monate auf die Ehezeit entfallen. Zur Ermittlung des sich aus der Gesamtdauer der Beitragszahlung ergebenden Altersgeldes ist zutreffend der zu dem Ende der Ehezeit maßgebliche Altersgeldgrundbetrag für einen unverheirateten Berechtigten von monatlich 288,70 DM um (472 - 180 = 292 Monate; 24 Jahre zu je 3 % =) 72 %, das sind 207,86 DM, auf monatlich 496,56 DM erhöht und der auf die Ehezeit entfallende Anteil entsprechend dem
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Verhältnis 225 : 472 auf monatlich 236,71 DM berechnet worden.
Den so ermittelten Betrag hat das Oberlandesgericht zutreffend als voll dynamisch beurteilt und ihn deshalb ohne Umrechnung nach § 1587 a Abs. 3 BGB in den Versorgungsausgleich einbezogen.
Hiernach ist die Beurteilung, daß der Ehefrau nach § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB als Hälfte der ehezeitlich erworbenen Altersgeldanwartschaft des Ehemannes der Betrag von monatlich 118,36 DM zusteht, rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Indessen kann der Ausspruch über die Beitragszahlungspflicht nicht bestehen bleiben.
a) Diese Verpflichtung trifft den Ehemann nicht mehr, weil die Vorschrift des S 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB, auf der der Ausspruch der Vorinstanzen über die Verpflichtung zur Beitragszahlung beruht, in $ 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105 - VAHRG) durch eine neue Regelung ersetzt worden ist, die am 1. April 1983 in Kraft getreten ist (§ 13 VAHRG). Diese Regelung ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Wie der Senat entschieden hat, hat das Gericht der weiteren Beschwerde das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier.
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diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003).
Von den an die Stelle der Beitragszahlungspflicht getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (5 1 Abs. 2 VAHRG). Für die hier auszugleichende Anwartschaft auf Altersgeld der landwirtschaftlichen Altershilfe ist das nicht der Fall, weil das GAL als gesetzliche Grundlage der landwirtschaftlichen Versorgung keine Möglichkeit der Realteilung bietet und auch die Satzung der LAK - ungeachtet der Frage, ob diese eine solche Möglichkeit wirksam einführen könnte - keine Realteilung vorsieht. Daher greift § 1 Abs. 3 VAHRG ein, wonach für Anrechte, die sich gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung von S 1587 b Abs. 2 BGB stattfindet. Bei den landwirtschaftlichen Alterskassen, die nach § 16 GAL Träger der landwirtschaftlichen Altershilfe sind, handelt es sich nach § 29 Abs. 1 i.V. mit S 1 Abs. 1 SGB IV um rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
b) Hiernach ist die von den Vorinstanzen zugrunde gelegte Ausgleichsform des S 1587 b Abs. 3 BGB durch das Quasi-Splitting zu ersetzen und in Abänderung der familiengerichtlichen

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Entscheidung auszusprechen, daß zu Lasten der LAK auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 118,36 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf 5 93 a Abs. 1 ZPO.
Lohmann		Portmann		Blumenrohr
	Krohn		Macke