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BGH · IVb ZB 929/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 929/81

- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat- durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 13. März 1980 in Nr. III Abs. 2 des Urteilsausspruchs unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen dahin abgeändert, daß zu Lasten der gegenüber der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe bestehenden Zusatzversorgungsanwartschaften des Antragsgegners (Vers.Nr.: IHHP-O) für die Antragstellerin auf ihrem Konto Nr. HHHIB N 521 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 13,57 DM - bezogen auf den 31. Von den Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Antragsteller in 13/14 und der Antragsgegner 1/14 zu tragen. Aus der Zusatzversorgung hat er nach der Feststellung des Oberlandesgerichts - bezogen auf das Ende der, Ehezeit - eine Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes in Höhe von monatlich 175,19 DM erlangt. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat die ZKW in einer Auskunft an das Amtsgericht vom 7. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 222,80 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 493,80 DM und 48,20 DM) - bezogen auf den 31. Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt. 1,13 DM (Hälfte des auf 2,26 DM dynamisierten Betrages der qualifizierten Versicherungsrente von 175,19 DM) und den Einzahlungsbetrag auf 202,68 DM herabgesetzt hat. Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit die Ehefrau den Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente erstrebt. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs.1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu- Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß insofern überein, als das Oberlandesgericht zutreffend nur die Anwartschaft des Ehemannes auf die qualifizierte Versicherungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Den auf diese Weise ermittelten dynamischen Rentenbetrag hat das Oberlandesgericht sodann aber - zu Unrecht - nochmals durch 12 dividiert, obwohl bereits der Betrag von 27,13 DM die umgerechnete monatliche dynamische Rentenanwartschaft darstellt. Es ist daher entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht eine dynamische Anwartschaft des Ehemannes in Höhe von - dynamisierten - Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente, wie sie das Oberlandesgericht auf der Grundlage des § 1587 b Abs.3 BGB ausgesprochen hat, trifft den Ehemann nicht mehr. Infolgedessen ist der Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf seine werthöchste statische Versicherungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der ZKW hier nach den Grundsätzen des § 1587 b Abs.2 BGB - im Wege des Quasi-Splittings -durchzuführen. 27,13 DM, also in Höhe von 13,57 DM, auf die weitere Beschwerde der Ehefrau Rentenanwartschaften für sie zu begründen sind. deführenden Ehefrau, obwohl der Ehemann nach dem Beschluß des Oberlandesgerichts verpflichtet war, zur Begründung von Rentenanwartschaften für die Ehefrau Zahlungen an die BfA zu leisten.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 VAHRG § 92 ZPO
EhefrauBGBAnwartschaftVersicherungsrenteBeschlußBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 929/81
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Bärbel S
geb. NflM, Sl
 istraße !■, Sl
 Antragsteller in und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Wolfgang
Zu den
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Weitere Beteiligte:
1.
Bundes Versicherungsanstalt für Angestellte, RÄBstraße
, Vers.Nr.:	004	und
■■■■MN
2.
Kommunale Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe, WMBB Straße ■■ MMp, Vers.Nr.: ■■■.0

2	-
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat- durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 13. Juli 1983
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsteller in wird der Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. November 1981 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwelm vom 11. März 1980 in Nr. III Abs. 2 des Urteilsausspruchs unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen dahin abgeändert, daß zu Lasten der gegenüber der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe bestehenden Zusatzversorgungsanwartschaften des Antragsgegners (Vers.Nr.: IHHP-O) für die Antragstellerin auf ihrem Konto Nr. HHHIB N 521 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 13,57 DM - bezogen auf den 31. Juli 1979 - begründet werden.
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Von den Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Antragsteller in 13/14 und der Antragsgegner 1/14 zu tragen.
Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts .
Beschwerdewert: 2 129,64 DM.
Gründe:
I.
Die im Jahre 1941 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1940 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 9. Juni 1964 die Ehe geschlossen. Am 15. August 1979 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Juni 1964 bis 31. Juli 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Die ehezeitlich erlangte Anwartschaft des Ehemannes beträgt monatlich 493,80 DM. Die Höhe der Anwartschaft der Ehefrau ist mit monatlich 48,20 DM
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angenommen worden. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (ZKW, weitere Beteiligte zu 2). Aus der Zusatzversorgung hat er nach der Feststellung des Oberlandesgerichts - bezogen auf das Ende der, Ehezeit - eine Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes in Höhe von monatlich 175,19 DM erlangt. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat die ZKW in einer Auskunft an das Amtsgericht vom 7. Februar 1980 mitgeteilt: Die ehezeitlich erlangte Anwartschaft des Ehemannes auf die Versorgungsrente betrage monatlich 357,24 DM und die Anwartschaft auf die Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente monatlich 99,92 DM; eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente bestehe nicht.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 222,80 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 493,80 DM und 48,20 DM) - bezogen auf den 31. Juli 1979 - auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 178,60 DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages
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- gerundet) - bezogen auf den 31. Juli 1979 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 32 034,50 DM an die BfA zu zahlen.
Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt. Auf die Beschwerde hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts dahin abgeändert, daß es die zu begründende Rente auf monatlich
1,13	DM (Hälfte des auf 2,26 DM dynamisierten Betrages der qualifizierten Versicherungsrente von 175,19 DM) und den Einzahlungsbetrag auf 202,68 DM herabgesetzt hat.
Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung begehrt.
II.
Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit die Ehefrau den Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente erstrebt.
Soweit die Anwartschaft des Ehemannes auf die qualifizierte Versicherungsrente betroffen ist, führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs.
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1.	Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44,
§ 44 a oder § 92) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Bar-wertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-
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gleichen.
Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß insofern überein, als das Oberlandesgericht zutreffend nur die Anwartschaft des Ehemannes auf die qualifizierte Versicherungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mithin ohne Erfolg.
2.	Bei der Umrechnung der (werthöchsten) statischen Versicherungsrente, deren Wert das Oberlandesgericht mit monatlich 175,19 DM festgestellt hat, in einen dynamischen Rentenbetrag ist dem Gericht jedoch ein Rechenfehler unterlaufen. Es hat zwar zutreffend den Betrag der Jahresrente von 12 x 175,19 DM =
2 102,28 DM mit dem für das Alter des Ehemannes am Eheende - 39 Jahre - maßgebenden Faktor 2,2 multipliziert und damit einen Barwert von 4 625,016 DM ermittelt. Diesen Barwert hat es ebenfalls zutreffend durch Vervielfältigung mit dem Multiplikator 0,02227122 in 103,00465 Werteinheiten und diese wiederum unter Anwendung des Multiplikators 0,2633500 in 27,126274 =
27,13	DM dynamische Rentenanwartschaften umgerechnet. Den auf diese Weise ermittelten dynamischen Rentenbetrag hat das Oberlandesgericht sodann aber - zu Unrecht - nochmals durch 12 dividiert, obwohl bereits der Betrag von 27,13 DM die umgerechnete monatliche dynamische Rentenanwartschaft
 darstellt.
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Es ist daher entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht eine dynamische Anwartschaft des Ehemannes in Höhe von
-	nur - 2,26 DM, sondern eine solche von 27,13 DM in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
3.	Die Form, in der das Oberlandesgericht den Ausgleich dieser Anwartschaft durchgeführt hat, entspricht nicht (mehr) der geltenden Rechtslage.
Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung zu dem Ausgleich der
-	dynamisierten - Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente, wie sie das Oberlandesgericht auf der Grundlage des § 1587 b Abs. 3 BGB ausgesprochen hat, trifft den Ehemann nicht mehr. Denn die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB über die Beitragszahlungspflicht ist mit Wirkung vom 1. April 1983 an nach § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105) durch eine neue Regelung ersetzt worden.
Da das Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämtliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB erfaßt, ist es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden und zur Grundlage der hier zu treffenden Entscheidung zu machen (vgl. BGHZ 55, 188, 191? BGH Beschluß vom 20. Dezember 1972 - IV ZB 20/72 = NJW 1973, 417? Senatsbeschluß
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vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 584/80; Keidel FGG 11. Aufl. 1978 § 27 Rdn. 22; zu dem Revisionsrecht: BGHZ 9, 101, 103; 36, 348,
350; 37, 233, 236).
Nach § 1 Abs. 2 VAHRG tritt an die Stelle der bisherigen Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB die Ausgleichsform der Realteilung, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht, andernfalls findet für Anrechte, die sich - wie im vorliegenden Fall - gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB statt, § 1 Abs. 3 VAHRG.
Die Satzung der ZKW sieht die Möglichkeit einer Realteilung nicht vor. Infolgedessen ist der Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf seine werthöchste statische Versicherungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der ZKW hier nach den Grundsätzen des § 1587 b Abs. 2 BGB - im Wege des Quasi-Splittings -durchzuführen.
Das bedeutet, daß in Höhe der Hälfte des Betrages von
27,13	DM, also in Höhe von 13,57 DM, auf die weitere Beschwerde der Ehefrau Rentenanwartschaften für sie zu begründen sind.
Diese Entscheidung führt nicht zu einer nachteiligen Änderung des angefochtenen Beschlusses zu Lasten der beschwer-
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deführenden Ehefrau, obwohl der Ehemann nach dem Beschluß des Oberlandesgerichts verpflichtet war, zur Begründung von Rentenanwartschaften für die Ehefrau Zahlungen an die BfA zu leisten. Die Ausgleichsform des § 1587 b Abs. 3 BGB war vielmehr für den Berechtigten - hier die Ehefrau - nachteiliger als der Ausgleich in der Form des Splittings oder des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB, weil sie mit dem Risiko der mangelnden Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Beitragsentrichtung behaftet war, das dazu führen konnte, daß der Berechtigte auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen wurde (§ 1587 f Nr. 3 BGB, vgl. BGHZ 85, 180).
Der Hinweis der BfA vom 8. Juli 1983 auf die demnächst vorgesehene Übersendung einer neuen Auskunft über die Höhe der ehezeitlich erlangten Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt keine Veranlassung zu einer Zurückstellung der Entscheidung, da der Versorgungsausgleich
 
durch Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB nicht Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 93 a, 97 ZPO.
Lohmann
 Portmann
Seidl
 Krohn
Zysk