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BGH · IVb ZB 924/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 924/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 16. Die im Jahre 1950 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1946 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 7. Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 145,28 DM, eine Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente von monatlich 78,64 DM und eine Anwartschaft auf Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes in Höhe von monatlich 102,73 DM erlangt; die Voraussetzungen für diese Anwartschaft sind während des Beschwerdeverfahrens, am 8. Diesen hat es später dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt fUr Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 152,10 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 315,50 DM und 11,30 DM) auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Versorgungsausgleich durch Übertragung von Rentenanwartschaften neu formuliert und die Regelung über den Ausgleich der Zusatzversorgung dahin geändert, daß es die zu begründenden Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf monatlich 5,80 DM (Hälfte des auf 11,59 DM dynamisierten Betrages der Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes in Höhe von 102,73 DM) und den Einzahlungsbetrag auf 1.128 DM erhöht hat. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie, wie im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, den Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente erstrebt. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL - VBLS - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten -Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die - werthöchste statische - Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes nach § kk a VBLS (in Höhe von monatlich 102,73 DM) nach Dynamisierung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, steht mit den dargelegten Grundsätzen in Einklang und hält damit dem Angriff der weiteren Beschwerde stand.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EhefrauBGBAnwartschaftEhemannBeschwerdeVersorgungsausgleichRentenanwartschaften

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 924/81 BESCHLUSS
}
in der Familiensache
 Gabriele Annelott H
geb. Wfl
 Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Harald H
Straße •,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Weitere Beteiligte:
Bundesversicherungsanstalt für Angestelltey RQPtetraße Vers.-Nr.:
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Krohn und Dr. Zysk
 am 1. Dezember 1982 beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 1981 wird zurückgewiesen•
Die Antragstellerin hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert:	1.000	DM.
Gründe :
I.
Die im Jahre 1950 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1946 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 7. August 1970 die Ehe geschlossen. Am 24. November 1978 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. August 1970 bis 31. Oktober 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich
 
315»50 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 11,30 DM. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 145,28 DM, eine Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente von monatlich 78,64 DM und eine Anwartschaft auf Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes in Höhe von monatlich 102,73 DM erlangt; die Voraussetzungen für diese Anwartschaft sind während des Beschwerdeverfahrens, am 8. September 1981, eingetreten, als der Ehemann das 35* Lebensjahr vollendete. Eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente besteht nicht.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 10. Juni 1981) und das Verfahren Über den Versorgungsausgleich abgetrennt. Diesen hat es später dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt fUr Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 152,10 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 315,50 DM und 11,30 DM) auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 4,44 DM (Hälfte des auf 8,875 DM dynamisierten Versicherungsrentenbetrages von 78,64 DM) - bezogen auf den 31. Oktober 1978 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 796,38 DM zu zahlen.
Hiergegen hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt.
Das Oberlandesgericht hat den Ausspruch über den
 
Versorgungsausgleich durch Übertragung von Rentenanwartschaften neu formuliert und die Regelung über den Ausgleich der Zusatzversorgung dahin geändert, daß es die zu begründenden Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf monatlich 5,80 DM (Hälfte des auf 11,59 DM dynamisierten Betrages der Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes in Höhe von 102,73 DM) und den Einzahlungsbetrag auf 1.128 DM erhöht hat.
Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie, wie im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, den Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente erstrebt.
II.
Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.
Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs. 3 ZPO in rechtlich zutreffender Weise durchgeführt.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit -nur die Anwartschaft des bei einer ZusatzVersorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst
 
beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungs-rente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL - VBLS - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten -Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
 
Der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die - werthöchste statische - Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes nach § kk a VBLS (in Höhe von monatlich 102,73 DM) nach Dynamisierung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, steht mit den dargelegten Grundsätzen in Einklang und hält damit dem Angriff der weiteren Beschwerde stand.
Lohmann	Portmann	Blumenröhr
 Krohn
Zysk