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BGH · IVb ZB 924/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 924/8

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 22. Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 6. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes (Antragsteller) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Be- Es ist dabei entsprechend den von der BfA erteilten Auskünften davon ausgegangen, daß die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften des Ehemannes 239 DM und diejenigen der Ehefrau 2o7 DM betragen. Mit ihrer gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich gerichteten Beschwerde hat die Ehefrau, gestützt auf eine zusätzliche Auskunft der BfA, geltend gemacht, daß der Ehemann im Dezember 1979 Rentenversicherungsbeiträge von 3 924 DM an die BfA für das Jahr 1977 nachentrichtet habe, wodurch sich seine auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften auf monatlich 264,2o DM erhöht hätten. Die Zulassung der weiteren Beschwerde ist durch den Berichtigungsbeschluß des Oberlandesgerichts nach Sachlage wirksam nachgeholt worden (BGHZ 78, 22). Danach fallen Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Ehezeit begründet worden sind, nur insoweit in den Versorgungsausgleich, als die Beiträge bis zu dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entrichtet worden sind (sogenanntes In-Prinzip). 2o6 f.) ausgeführt hat, wird den Interessen des ausgleichsberechtigten Ehegatten hinreichend dadurch Rechnung getragen, daß im gesetzlichen Güterstand die zur Beitragsnachentrichtung verwendeten Mittel in den Zugewinnausgleich einzubeziehen sind, wenn sie in der Ehe bis zu dem Stichtag des § 1384 BGB erwirtschaftet worden sind. Allerdings können sich für den Ausgleichs berechtigten Beweisschwierigkeiten ergeben, wenn der andere Ehe gatte behauptet, er habe die Mittel für die Beitragsnachentrichtung erst nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Schei- Wollte man den genannten Beweisschwierigkeiten durch eine generelle Anwendung des Für-Prinzips auf Fälle der Beitragsnachentrichtung nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags begegnen, so würde dies zu dem unbefriedigenden Ergebnis führen, daß die mittels der Beitragsnachentrichtung begründeten Anwartschaften auch dann auszugleichen wären, wenn die Mittel hierfür tatsächlich erst nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags erworben worden sind. Wenn aber im Einzelfall der Beweis geführt werden kann, daß die für die Beitragsnachentrichtung verwendeten Mittel bereits vor dem Stichtag vorhanden waren und die Beitragsnachentrichtung schon vorher hätte erfolgen können, bedarf es keiner Durchbrechung der gesetzlichen Regelung zugunsten des Für-Prinzips, weil der andere Ehegatte dann auch in der Lage sein wird, gegebenenfalls die Voraussetzungen eines güterrechtlichen Ausgleichsanspruchs nachzuweisen. 3. Hinsichtlich der Feststellung der (nach dem In-Prinzip) in der Ehezeit begründeten Rentenanwartschaften der Parteien weist die angefochtene Entscheidung keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Ehefrau auf.Die BfA hat in ihren Auskünften, denen das Oberlandesgericht gefolgt ist, bei der Ermittlung der Anwartschaften des Ehemannes die Werteinheiten aus den ersten fünf Kalenderjahren des Versiehe rungsverlaufs nach SS 32 Abs.4 Buchst, a, 32 a Nr. 1 AVG unter Zugrundelegung des Tabellenwerts von 8,67 berechnet (VA-Akten Bl. 18). Im Ergebnis wirkt sich dies jedoch auf die Entscheidung nicht aus, weil die betroffenen Zeiträume vor der Ehezeit liegen und ihre Bewertung auch nicht über spätere Ersatz-, Zurechnungs- oder Ausfallzeiten Einfluß auf die Bestimmung der Höhe der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Ehemannes gewonnen hat (vgl.

Zitierte Normen: § 1384 BGB § 32a AngVersG
EhefrauBfAAnwartschaftenAVGBeitragsnachentrichtungBeschwerdeEhezeitBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 924/8o	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Brigitte H
geb. Ml
|straße(
- Verfahrensbevollmächtigter:
Antragsgegnerin und Beschwerdeführer in,
 Rechtsanwalt Dr. M
gegen
 Manfred
Straße
 Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 und Christel
 Weitere Beteiligte: Bundesversicherungsanstalt für Angestellter
I, Vers.Nr
16 und
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 22. Dezember 1982
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats - Senat für Familiensachen I - des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 3o. Oktober 198o wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 1 ooo DM.
Gründe:
I.	Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes (Antragsteller) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Be-
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 teiligte; im folgenden: BfA) Rentenanwartschaften von monatlich 16 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit (31. März 1978; S 1587 Abs. 2 BGB), auf das ebenfalls bei der BfA bestehende Versicherungskonto der Ehefrau (Antragsgegnerin) übertragen hat.
Es ist dabei entsprechend den von der BfA erteilten Auskünften davon ausgegangen, daß die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften des Ehemannes 239 DM und diejenigen der Ehefrau 2o7 DM betragen.
Mit ihrer gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich gerichteten Beschwerde hat die Ehefrau, gestützt auf eine zusätzliche Auskunft der BfA, geltend gemacht, daß der Ehemann im Dezember 1979 Rentenversicherungsbeiträge von 3 924 DM an die BfA für das Jahr 1977 nachentrichtet habe, wodurch sich seine auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften auf monatlich 264,2o DM erhöht hätten. Sie hat deshalb begehrt, weitere Anwartschaften von monatlich 12,6o DM, insgesamt also 28,6o DM, auf ihr Versicherungskonto zu übertragen.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde verfolgt die Ehefrau ihr Beschwerdebegehren weiter.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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4 -
Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Zulassung der weiteren Beschwerde ist durch den Berichtigungsbeschluß des Oberlandesgerichts nach Sachlage wirksam nachgeholt worden (BGHZ 78, 22). Die Beschwerdefrist wurde erst durch die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses in Lauf gesetzt, weil vorher keine ausreichende Klarheit über die Zulassung der weiteren Beschwerde bestand (vgl. Johannsen, Anmerkung zu BGHZ 17, 149 in LM ZPO § 319 Nr. 2).
Sie ist danach gewahrt.
Die weitere Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
1. Die angefochtene Entscheidung steht in Einklang mit der - nach ihrem Erlaß entwickelten - Rechtsprechung des Senats (BGHZ 81, 196). Danach fallen Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Ehezeit begründet worden sind, nur insoweit in den Versorgungsausgleich, als die Beiträge bis zu dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entrichtet worden sind (sogenanntes In-Prinzip). Anwartschaften, die nach diesem Stichtag mittels für die Ehezeit nachentrichteter Beiträge erworben worden sind, unterliegen auch dann nicht dem Versorgungsausgleich, wenn der für die Nachentrichtung etwa erforderliche Antrag noch in der Ehezeit gestellt worden war.
Da die Begründung der weiteren Beschwerde hierzu keine neuen Gesichtspunkte aufzeigt, kann im einzelnen auf die Begründung der genannten Senatsentscheidung verwiesen werden.
2.	Die Ehefrau macht geltend, daß selbst bei grundsätzlicher Entscheidung für das In-Prinzip im vorliegenden Fall das sogenannte Für-Prinzip angewendet werden müsse, weil es sich bei der nachträglichen Beitragszahlung um eine bewußte Manipulation des Ehemannes zu ihrem Nachteil gehandelt habe. Sie verweist hierzu auf ihren Vortrag in der Vorinstanz, wonach der Ehemann die freiwilligen Beiträge bis zu dem Jahre 1976 immer "regelmäßig” gezahlt und lediglich mit der Zahlung für 1977 die Nachentrichtungsfrist ausgeschöpft habe.
Auch damit hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg.
Wie der Senat in der bereits genannten Entscheidung (aaO S. 2o6 f.) ausgeführt hat, wird den Interessen des ausgleichsberechtigten Ehegatten hinreichend dadurch Rechnung getragen, daß im gesetzlichen Güterstand die zur Beitragsnachentrichtung verwendeten Mittel in den Zugewinnausgleich einzubeziehen sind, wenn sie in der Ehe bis zu dem Stichtag des § 1384 BGB erwirtschaftet worden sind. Allerdings können sich für den Ausgleichs berechtigten Beweisschwierigkeiten ergeben, wenn der andere Ehe gatte behauptet, er habe die Mittel für die Beitragsnachentrichtung erst nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Schei-
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dungsantrags erworben oder kreditiert erhalten. Diese Beweisschwierigkeiten müssen jedoch hingenommen werden. Sie würden in gleicher Weise bestehen, wenn der Ehegatte die Mittel anderweitig eingesetzt oder auch noch zur Verfügung hätte, aber dieselben Behauptungen über ihre Herkunft und den Zeitpunkt ihres Erwerbs aufstellen würde. Wollte man den genannten Beweisschwierigkeiten durch eine generelle Anwendung des Für-Prinzips auf Fälle der Beitragsnachentrichtung nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags begegnen, so würde dies zu dem unbefriedigenden Ergebnis führen, daß die mittels der Beitragsnachentrichtung begründeten Anwartschaften auch dann auszugleichen wären, wenn die Mittel hierfür tatsächlich erst nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags erworben worden sind. Wenn aber im Einzelfall der Beweis geführt werden kann, daß die für die Beitragsnachentrichtung verwendeten Mittel bereits vor dem Stichtag vorhanden waren und die Beitragsnachentrichtung schon vorher hätte erfolgen können, bedarf es keiner Durchbrechung der gesetzlichen Regelung zugunsten des Für-Prinzips, weil der andere Ehegatte dann auch in der Lage sein wird, gegebenenfalls die Voraussetzungen eines güterrechtlichen Ausgleichsanspruchs nachzuweisen.
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3.	Hinsichtlich der Feststellung der (nach dem In-Prinzip) in der Ehezeit begründeten Rentenanwartschaften der Parteien weist die angefochtene Entscheidung keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Ehefrau auf.
Die BfA hat in ihren Auskünften, denen das Oberlandesgericht gefolgt ist, bei der Ermittlung der Anwartschaften des Ehemannes die Werteinheiten aus den ersten fünf Kalenderjahren des Versiehe rungsverlaufs nach SS 32 Abs. 4 Buchst, a, 32 a Nr. 1 AVG unter Zugrundelegung des Tabellenwerts von 8,67 berechnet (VA-Akten Bl. 18). Gegen die Anwendung dieses Tabellenwerts bestehen verfassungsrechtliche Bedenken, weil das Gesetz insoweit männlichen und weiblichen Versicherten unterschiedliche Werte zuweist (Senatsbeschluß vom 3. März 1982 - IVb ZB 717/81; vgl. BVerfGE 57, 335 zur Parallelregelung des S 32 Abs. 4 Buchst, b AVG). Im Ergebnis wirkt sich dies jedoch auf die Entscheidung nicht aus, weil die betroffenen Zeiträume vor der Ehezeit liegen und ihre Bewertung auch nicht über spätere Ersatz-, Zurechnungs- oder Ausfallzeiten Einfluß auf die Bestimmung der Höhe der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Ehemannes gewonnen hat (vgl. Glöckner, FamRZ 1981, lo41, lo42).
Auf seiten der Ehefrau wirken sich die Werte aus den ersten fünf Kalenderjahren des Versicherungsverlaufs über Ausfallzeiten auf die Höhe der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften aus. Insoweit ist der Berechnung jedoch nicht der Tabellenwert von
6,38 zugrunde gelegt worden, weil er nicht höher war als der sich nach § 32 a Nr. 1 Satz 1 AVG ergebende Wert (§ 32 a Nr. 1 Satz 2 AVG). Eine verfassungskonforme Vereinheitlichung der unterschiedlichen Tabellenwerte der Anlage 1 zu § 32 a AVG könnte insoweit allenfalls zu einer Erhöhung der Anwartschaften der Ehefrau und damit zu einer Verminderung ihres Ausgleichs-anspruchs führen. Dies könnte sich im Hinblick auf das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers, das im Versorgungsausgleichsverfahren gilt (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 719/8o - EBE 1982, 4o2; zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), auf die Entscheidung nicht auswirken.
Lohmann	Seidl	Blumenrohr
 Krohn	Richter	Dr. Zysk ist im Urlaub
 und kann nicht unterschreiben.
Lohmann
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